Saturday, August 31, 2013

Treuepflichten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter – Vertriebsrecht

http://www.grprainer.com/Vertriebsrecht.html Unter Umständen können auch zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter die Grundsätze zu den Treuepflichten zwischen einem Unternehmer und einem Vertragshändler angewendet werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 14.09.2012 (Az.: I-16 U 77/11) entschieden, dass auch zwischen einem Unternehmer und einem Handelsvertreter die Grundsätze zu den Treuepflichten zwischen einem Unternehmer und einem Vertragshändler unter Umständen angewendet werden können. Dies soll jedenfalls bei angemessener Berücksichtigung der bestehenden Unterschiede der Rechtsbeziehungen möglich sein.


Die Pflicht zur Unterstützung und Rücksichtnahme gegenüber dem Handelsvertreter treffe auch den Unternehmer. Die Grenzen der Treuepflicht sollen für jeden Einzelfall im Wege der Auslegung des Vertragsinhaltes ermittelt werden.


Ob der Unternehmer einen weiteren Vertriebspartner im Gebiet seines Vertragspartners einsetzen könne, ohne gegen die ihm obliegenden Treuepflichten aus dem Verhältnis Unternehmer Handelsvertreter zu verstoßen, müsse anhand einer Vielzahl von Kriterien abgewogen werden. Das unternehmerische Ermessen dürfe allerdings bei der Beurteilung nicht vollständig zurücktreten.


Das Vertriebsrecht beinhaltet eine Fülle von Regelungen, die der Absatzmittlung von Waren und Dienstleistungen dienen. Absatzmittlung findet vor allem zwischen Unternehmer und Handelsvertreter sowie Vertragshändler, aber auch zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer statt.


Um das Vertriebsrecht in seiner ganzen Fülle zu erfassen, müssen diverse Rechtsnormen in den Blick genommen werden. Beispielsweise finden sich Regelungen um das Recht der Absatzmittlung nicht nur im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und Handelsgesetzbuch (HGB), sondern auch die diesbezüglichen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, Kartellrechts und internationalen Rechts sind zu berücksichtigen. Aus den Vertragsbeziehungen können sich außerdem Loyalitäts- und Treuepflichten der Vertragspartner ergeben. Um dem wirklich gerecht zu werden, ist in den meisten Fällen ein im Vertriebsrecht versierter Rechtsanwalt nötig.


Dieser kann die Erstellung von Handelsvertreter- und Vertragshändlerverträgen, allgemeinen Geschäftsbedingungen und Franchise-Verträgen übernehmen, sowie die wettbewerbsrechtlichen und lizenzvertraglichen Aspekte der jeweiligen Vertriebsbeziehungen überprüfen. Außerdem unterstützt ein im Vertriebsrecht tätiger Rechtsanwalt Unternehmer und Handelsvertreter dabei Probleme in bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen zu lösen.


http://www.grprainer.com/Vertriebsrecht.html




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Friday, August 30, 2013

Zusätzliche Bearbeitungsentgelte für Darlehen können unwirksam sein – Bankrecht

http://www.grprainer.com/Bankrecht.html Ist in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel enthalten, die für die Darlehensgewährung ein Bearbeitungsentgelt fordert, könnte dies unwirksamen sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Eine Bank wurde mit Urteil vom Landgericht (LG) Bonn (Az.: 8 S 293/12) zur Rückzahlung eines „Bearbeitungsentgeltes“ verurteilt. Dieses Entgelt zahlte ein Verbraucher für die Bewilligung eines Darlehens. Die Bank verwendete eine vorformulierte Klausel, die bei Abschluss eines Verbraucherkreditvertrages ein „Bearbeitungsentgelt“ forderte. Nach Ansicht der Richter, könne diese Regelung wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam sein.


Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin im Internet einen Kreditvertrag abgeschlossen. Während dieses Vorgangs wurde unter anderem auch der bereits abgefasste Text eingeblendet, in dem die Zahlung eines Bearbeitungsentgeltes für den Fall der Kapitalüberlassung geregelt ist. Hierin sah das LG bereits das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen. Das Gericht führte zur Begründung an, dass man in einer solchen Klausel nicht nur allein deshalb allgemeine Geschäftsbedingungen sehen könne, weil sich aus dieser weder die Berechnungsgrundlage noch der genaue Betrag des erhobenen Entgelts ergebe, sondern weil dem Kunden ein pauschales Entgelt vorgegeben wird, welches von ihm nicht beeinflusst werden kann.


Daher müsse man eine solche Vereinbarung genauer untersuchen, da eine solche Regelung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen eventuell ein unzulässiges zusätzliches Entgelt für die Erfüllung vertraglicher Pflichten durch die Bank verkörpert. Mit der Bereitstellung eines Darlehens verfolgt die Bank eigene Interessen, was ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt nicht plausibel erscheinen lässt. Deshalb liegt bei einer solchen Klausel unter Umständen eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers vor.


Bankkunden haben in den meisten Fällen nur laienhafte Kenntnisse vom Bankengeschäft und vertrauen ihren Banken in vielerlei Hinsicht. Doch gerade bei nicht alltäglichen Vertragsabschlüssen, wie beispielweise Kreditverträge oder Geldanlagen zur Altersvorsorge, sollten Verbraucher die Hilfe eines im Bankrecht tätiger Rechtsanwalts in Anspruch nehmen. Dieser kennt oft die Geschäftsgebaren von Banken und kann Verträge einer eingehenden Prüfung unterziehen. In den meisten Fällen ist es sinnvoll sich schon vor Unterzeichnung eines Vertrages bezüglich des Bankrechts beraten zu lassen.


http://www.grprainer.com/Bankrecht.html




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Thursday, August 29, 2013

GRP Rainer Bewertung von Gebäuden als „Werk der Baukunst“

http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html Urheberrechtlicher Schutz entsteht nicht automatisch durch eine ansprechende architektonische Planung, welche ins Auge fällt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Oftmals haben Bauherren und Architekten ein berechtigtes Interesse an dem urheberrechtlichen Schutz ihrer Bauwerke. Allerdings ist ein solcher urheberrechtlicher Schutz nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Es muss sich nämlich bei dem betreffenden Gebäude um ein „Werk der Baukunst“ handeln. Die Unterscheidung zwischen einem „normalen“ Gebäude und einem „Werk der Baukunst“ kann unter Umständen Schwierigkeiten bereiten und ist nicht immer leicht. Jedenfalls muss für jeden Bau einzeln und individuell geprüft werden, ob möglicherweise ein „Werk der Baukunst“ vorliegt.


Für diese Unterscheidung kommt es nicht allein auf das optische Erscheinungsbild eines Gebäudes oder dessen architektonische Feinheiten an. Entscheidend ist vielmehr die Abgrenzung von anderen typischen Bauwerken. So sind die Anforderungen eines „Werkes der Baukunst“ zumeist erfüllt, wenn sich ein Bauwerk deutlich von anderen abhebt und ein gewisses Maß an Individualität aufweist. Dieses Attribut wird jedoch nur sehr selten vergeben.


Urheberrechtlichen Schutz können sowohl Wohn- oder Bürogebäude als auch deren einzelne Elemente erhalten, beispielsweise ein Treppenhaus (so der Bundesgerichtshof (BGH), Az.: I ZR 104/96) oder sogar eine WC-Anlage (Landgericht (LG) Leipzig, Az.: 05 (o) 4475/01), welche durch ihre einfallsreichen Gestaltungselemente auffiel.


Derjenige, der das Eigentum an einem urheberrechtlich geschützten Bauwerk innehat, muss einiges beachten. Vor allem, dass er nicht frei über das betreffende Gebäude entscheiden darf. Insbesondere darf er das Gebäude ohne vorherige Genehmigung seitens des Architekten nicht umgestalten, da er sich ansonsten unter Umständen schadensersatzpflichtig macht. Vielfach ist jedoch die Kommunikation und Kooperation zwischen dem Architekten des Bauwerks und dem Eigentümer nach der Fertigstellung des Baus schwierig, da der Architekt und Urheber Eingriffe in den ursprünglichen und geschützten Bauplan nicht hinnehmen möchte. Zu beachten ist auch, dass sich die Erben des Architekten nach dessen Tod auch auf das Urheberrecht berufen können.


Es ist ratsam schon bei der Planung eines Bauvorhabens einen im Baurecht und Urheberrecht tätigen Anwalt zur Hilfe zu nehmen. Dieser kann bestehende rechtliche Fragen klären und in einem Vertrag festhalten. Bei Veränderungswünschen an urheberrechtlich geschützten Gebäuden sollten Betroffene sich auch rechtlich beraten und eine umfängliche Prüfung ihrer Ansprüche vornehmen lassen.


http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html




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GRP Rainer Bewertung von Mehrstimmrechten in einer Publikums-KG

http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html Wird der Komplementärin einer Publikums-KG ein Mehrstimmrecht bei der Beschlussfassung über die Änderung des Gesellschaftsvertrages der Publikums-KG eingeräumt, so ist dies unter Umständen unzulässig.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Freiburg hielt ein solches gesellschaftsvertraglich eingeräumtes Mehrstimmrecht der Komplementärin bei der Änderung des Gesellschaftsvertrages für unwirksam (Az.: 12 O 133/12). Hier enthielt der Gesellschaftsvertrag eine Klausel, durch welche die Komplementärin einer Publikums-KG ein Mehrstimmrecht haben sollte. Gegen diese gesellschaftsvertragliche Regelung klagten die Anleger und hatten damit vor Gericht Erfolg.


Die besagte Komplementärin war nicht am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft beteiligt, sondern erhielt eine von Gewinnen und Verlusten unabhängige Vergütung. Typisch für eine Publikums-KG ist es, dass bei ihrer Entstehung die Gesellschaftsstruktur und die Zahl der Kommanditisten noch nicht feststehen und die Gesellschafter aufgrund dessen auch keinen Einfluss auf den Gesellschaftsvertrag der Publikums-KG nehmen können, sondern sich nur in finanzieller Hinsicht an der KG beteiligen.

Daher ist es für die Anleger von besonderer Bedeutung, dass der, zumeist vorformulierte, Gesellschaftsvertrag keine Regelungen enthält, durch welche sie benachteiligt werden. Grundsätzlich sind aus diesem Grund und somit zum Schutz der Gesellschafter solche Regelungen unwirksam, durch welche die Anleger unbillig benachteiligt werden. Die Regelungen halten nämlich in der Regel einer Inhaltskontrolle, die bei derartigen Verträgen möglich ist, nicht stand.


Das LG Freiburg sah in der betreffenden Klausel über das Mehrstimmrecht eine solche unbillige Benachteiligung, welche auch nicht nur das Vorbringen der Komplementärin, dass sie das volle wirtschaftliche Risiko trage, entkräftet werden konnte. Das LG Freiburg hielt die Klausel im Gegensatz zur Komplementärin nicht für angemessen, obwohl Sonderrechte wohl eingeräumt werden könnten. Eine solche Einräumung von Sonderrechten sei im Allgemeinen möglich, allerdings müsse das den Vorteilen gegenüberstehende Risiko auch angemessen sein. Dies sei hier nicht der Fall.


Gerade auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ergeben sich für juristische Laien oft einige Fragen.

Ein versierter Rechtsanwalt kann dabei behilflich sein die rechtliche Lage zu prüfen und die möglichen Ansprüche durchzusetzen. Gesellschafter werden durch den Gleichbehandlungsgrundsatz geschützt, wodurch Regelungen, die eine unbillige Benachteiligung zur Folge haben, unwirksam sind. Betroffene sollten eine Ungleichbehandlung nicht hinnehmen, sondern rechtlichen Rat einholen und ihre Möglichkeiten analysieren lassen.


http://www.grprainer.com/Kommanditgesellschaft-KG.html




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Wednesday, August 28, 2013

Klage gegen fehlerhafte Aufsichtsratsbeschlüsse möglich – Gesellschaftsrecht

http://www.grprainer.com/Aufsichtsrat.html Fehlerhafte Beschlüsse des Aufsichtsrats müssen nicht immer hingenommen werden. Die Erhebung einer Klage kommt trotz fehlender gesetzlicher Vorschriften in Betracht.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Auch wenn der Aufsichtsrat als oberstes Kontrollorgan der Aktiengesellschaft die Überwachung der Geschäfte des Vorstandes vornimmt und die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand vertritt, unterliegen auch dessen Handlungen einer gewissen Kontrolle. Demnach können Beschlüsse des Aufsichtsrats unter bestimmten Umständen unwirksam sein, nämlich wenn diese unter einem Mangel leiden.

Grundsätzlich muss man zwischen zwei Arten von Mängeln unterschieden. Zunächst ist der Inhaltsmangel zu nennen. Dieser ist gegeben, wenn durch den Beschluss inhaltlich gegen das Gesetz oder die Satzung verstoßen wird. Ist der Beschluss hingegen inhaltlich unbedenklich, aber eine gesetzliche oder satzungsgemäße Verfahrensvorschrift verletzt wurde, spricht man von einem Verfahrensmangel. Leiden Beschlüsse des Aufsichtsrats an einem Inhalts- der Verfahrensmangel sind diese generell nicht, jedoch muss man zur Aufrechterhaltung der Rechtssicherheit die Schwere des Mangels berücksichtigen.


Gegen einen minderschweren Mangel muss man möglichst schnell vorgehen. Erfolgt die Einwendung gegen den Beschluss nicht mit aller zumutbaren Beschleunigung, ist sie verwirkt. Liegt ein schwerer Mangel vor, ist die Feststellung der Nichtigkeit im Rahmen einer Klage jederzeit möglich und unterliegt keinen Fristen. Klage gegen einen mangelhaften Beschluss kann von einem Aufsichtsratsmitglied, einem Vorstandsmitglied oder dem gesamten Vorstand eingereicht werden.


Mit einer Klausel in der Satzung der Aktiengesellschaft kann eine Eingrenzung der Frist zur Einreichung einer Feststellungsklage gegen Aufsichtsratsbeschlüsse vorgenommen werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es sogar ratsam dies zu tun. Allerdings darf man durch eine solche Klausel die Frist nicht unangemessen verkürzen.


Für die Gesellschafter, den Aufsichtsrat und den Vorstand gibt es zahlreiche rechtliche Vorschriften, die sie beachten müssen. Dabei sind noch nicht einmal alle Rechte und Pflichten gesetzlich geregelt, sondern durch die Rechtsprechung entwickelt worden. Mit der Hilfe eines im Gesellschaftsrecht tätigen Rechtsanwalts können schon im Vorfeld die rechtlichen Belange abgeklärt werden.


Die Komplexität der Rechtsmaterie macht es für einen Laien oft schwierig den Sachverhalt richtig zu beurteilen. Insbesondere wenn es um Haftungsfragen oder die Durchsetzung von Ansprüchen geht, sollte rechtlicher Rat eingeholt werden.


http://www.grprainer.com/Aufsichtsrat.html




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Fehlerhafte Anlageberatung im Zusammenhang mit Medienfonds Montranus – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Montranus-Fonds.html Eine fehlerhafte Beratung, insbesondere bei mangelhafter Aufklärung über Rückvergütungen, kann die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen möglich machen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem aktuellen Urteil (Az.: 27 O 24684/10) sprach das Landgericht (LG) München einer Anlegerin des Medienfonds „Montranus Beteiligungs GmbH & Co.Verwaltungs KG“ (Hannover Leasing Nr. 143) Schadensersatz aufgrund fehlerhafter Anlageberatung zu. Im Zuge des Beratungsgesprächs habe der für eine Bank tätige Anlageberater die Klägerin nicht über die fließenden Rückvergütungen („kick-backs“) aufgeklärt. Berater haben aber generell, auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, gegenüber dem Anleger die Pflicht über solche „kick-backs“ zu informieren. Erfolgt eine Aufklärung nicht, ist hierin eine fehlerhafte Anlageberatung zu sehen, was Schadensersatzansprüche begründen kann.


Vor Gericht habe die Beklagte ausgeführt, dass Rückvergütungen im Verkaufsprospekt erwähnt würden. Die im Prospekt getroffene Regelung, wonach „kick-backs“ einer Vertriebstochter des Fondsinitiators zufließen würden, überzeugte die Richter nicht. Vielmehr sei maßgeblich, ob auch die beratende Bank genannt wurde. Dies war hier nicht der Fall, weshalb eine Aufklärung über die Rückvergütungen nicht stattgefunden habe. Grundsätzlich haben Anleger ein großes Interesse daran zu erfahren, wem diese Rückvergütungen zukommen. Denn so können sie einschätzen, ob der Berater bei der Empfehlung unabhängig oder aus eigenen finanziellen Motiven handelt.


Ferner hatte sich das LG auch mit der Frage zu beschäftigen, ob ein wirksamer Beratungsvertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Vor der Zeichnung habe die Bank gegenüber der Klägerin in einem Werbeschreiben mit der Anlageberatung geworben und sich zusätzlich in einem persönlichen Telefonat über die Risikobereitschaft informiert. Diese Umstände haben das Gericht dazu veranlasst, einen Beratungsvertrag im vorliegenden Fall anzunehmen.


In der Vergangenheit scheint es des Öfteren zu Fehlern im Zusammenhang mit Prospekten und Beratungsgesprächen gekommen zu sein. Gerade wenn es um fehlende Informationen bezüglich Rückvergütungen geht, sollten Betroffene hiergegen vorgehen. Oftmals bietet sich für Anleger die Chance ihr eingesetztes Kapital wiederzuerlangen. In solchen Fällen sollten sich Anleger an einen im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt wenden, der ihnen dabei helfen kann ihre Ansprüche durchzusetzen. Anlegern ist zu raten, sich unverzüglich Rechtsbeistand zu suchen, damit die Verjährung möglicher Ansprüche gehemmt werden kann.


http://www.grprainer.com/Montranus-Fonds.html




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