Monday, September 30, 2013

Ausgeschlossene mietvertragliche Haftung des Leasinggebers im Leasingvertrag – Leasingrecht

http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html Bei Ausschluss der mietvertraglichen Haftung des Leasinggebers gegen Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten, treffen den Leasinggeber besondere Pflichten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 27.03.2013 (Az.: 25 U 59/12) hat das Kammergericht (KG) Berlin entschieden, dass der Leasinggeber bei Ausschluss der mietvertraglichen Haftung des Leasinggebers gegen Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten, entweder seine Rügeobliegenheit gegenüber dem Lieferanten ausschließen müsse oder den Leasingnehmer wirksam über die Rügeobliegenheit unterrichten müsse. Unter Umständen mache sich der Leasinggeber ansonsten gegenüber dem Leasingnehmer schadensersatzpflichtig. Dann hätte der Leasinggeber den Leasingnehmer so stellen, wie er bei Beachtung der Untersuchungs- und Rügepflicht stehen würde.


Unter Leasing ist eine Vertragsform zu verstehen, bei welcher ein Leasinggeber eine Sache beschafft und vollständig finanziert. Dem Leasingnehmer wird dieses Leasingobjekt dann regelmäßig gegen Zahlung eines kleineren monatlichen Betrages zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt. Man spricht insofern von einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung. Hier offenbart sich die Nähe des Leasingvertrages zum Mietrecht.


Allerdings unterscheidet sich ein Leasingvertrag von einem Mietvertrag dadurch, dass neben der Nutzungsüberlassung auch die vertraglich vereinbarten Wartungs- und Instandhaltungskosten sowie Gewährleistungsansprüche auf den Leasingnehmer übertragen werden.


Die Unterschiede zu einem gewöhnlichen Mietvertrag zeigen die Komplexität des Leasingrechts auf: Es sind nicht wie im Mietrecht nur zwei Parteien an dem Vertragsabschluss beteiligt, sondern es kommt neben den vertragsschließenden Parteien (Leasinggeber und Leasingnehmer) noch ein dritter Beteiligter hinzu: Der Hersteller des Leasinggegenstands.


Schwierigkeiten können insofern beispielsweise bei der Rückabwicklung eines Leasingvertrages im Falle von Sachmängeln an dem geleasten Gegenstand auftreten.


Grund genug schon vor dem Abschluss eines Leasingvertrages sowohl bei der Ausgestaltung als auch bei der Überprüfung eines angebotenen Vertrages kompetente Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Ein im Leasingrecht versierter Rechtsanwalt hilft dabei, Verträge von vornherein so zu gestalten, dass diese einer späteren gerichtlichen Überprüfung standhalten.


http://www.grprainer.com/Leasingrecht.html




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Sunday, September 29, 2013

Ausschluss des Zugewinnausgleichs und salvatorische Klausel im Ehevertrag – Familienrecht

http://www.grprainer.com/Ehevertrag.html Unter Umständen können Ehepaare den Zugewinnausgleich wirksam im Ehevertrag ausschließen, so der Bundesgerichtshof.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied mit Urteil vom 21.11.2012 (Az.: XII ZR 48/11), dass der Zugewinnausgleich im Ehevertrag grundsätzlich wirksam ausgeschlossen werden kann. Er führte aus, der Zugewinnausgleich sei einer Regelung im Ehevertrag am weitesten zugänglich und daher nicht sittenwidrig.


Die Klägerin verlangte Auskunft über das Vermögen ihres Mannes, um den ihr möglicherweise zustehenden Unterhalt und Zugewinn berechnen zu können. Die Eheleute hatten vor der Hochzeit einen Ehevertrag abgeschlossen, in welchem sie scheinbar die Gütertrennung vereinbart hatten. Weiter hatten sie allem Anschein nach einen Zugewinnausgleich, sowie einen nachehelichen Unterhalt im Vertrag ausgeschlossen. Außerdem hatten sie wohl eine salvatorische Klausel in den Ehevertrag aufgenommen.


Die güterrechtliche Auskunftsklage der Klägerin blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Dies wurde damit begründet, im Ehevertrag sei der Zugewinnausgleich gerade ausgeschlossen worden. Auch vor dem BGH hatte die Klage keinen Erfolg.


Zwar führte der BGH aus, der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei nicht sittenwidrig, allerdings gelte dies nicht für den Ausschluss eines Unterhalts. Dies begründete der BGH damit, dass die Ehepartner nach dem Abschluss des Vertrages noch eheliche Kinder bekommen hätten. Denn wäre der Unterhaltsausschluss wirksam, so würde er sich auch auf den für die Kinder zu zahlenden Betreuungsunterhalt beziehen, was jedenfalls nicht mit den guten Sitten zu vereinbaren sei.


Dies gelte ebenso für den Ausschluss eines Versorgungsausgleichs. Die Klägerin war hier schon zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrages keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und daher sei schon damals ersichtlich gewesen, dass dies im Falle einer Scheidung schwerwiegende Folgen für die Klägerin haben würde.


Zwar seien hier der Ausschluss des Versorgungsausgleichs sowie der Ausschluss des Zugewinnausgleichs nichtig, allerdings habe dies laut BGH keine Auswirkungen auf den restlichen Vertrag. Dies stützte der BGH wohl auf die in den Vertrag aufgenommene salvatorische Klausel.


Wer vor der Ehe nicht präventiv denkt, riskiert unter Umständen das Vermögen, das er mit in die Ehe bringt. Denn auch diese Vermögenswerte werden im Fall einer Scheidung beim Zugewinnausgleich mitgerechnet. Dies kann durch einen Ehevertrag verhindert werden.


Ein im Familienrecht tätiger Rechtsanwalt kann helfen, eine Absicherung für den Fall einer Scheidung durch Ehevertrag zu schaffen.


http://www.grprainer.com/Ehevertrag.html




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Thursday, September 26, 2013

Architekten und Statiker müssen Risikoaufklärung vornehmen – Baurecht

http://www.grprainer.com/Baurecht.html Architekten und Statiker müssen die Auftraggeber eines Bauvorhabens über bestehende Risiken, sowie über die notwendigen Baugrunduntersuchungen aufklären.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 20.06.2013 (Az.: VII ZR 4/12) entschied der Bundesgerichtshof, dass Architekten und Statiker gegenüber den Auftraggebern von Bauvorhaben eine Risikoaufklärung leisten müssen. Im entschiedenen Fall war die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks an der Steilküste in Rügen. Sie wollte den dort errichteten Altbau sanieren, aber ein Bauvorbescheid wurde wohl abgelehnt, da die Standsicherheit nicht gewährleistet war.


Der Bescheid wurde jedoch letztlich mit der Auflage erlassen, eine Bodenuntersuchung am Standort des Altbaus durchzuführen. Die Klägerin beauftragte daraufhin die Beklagten, eine Architektengesellschaft und einen Statiker, das Sanierungsvorhaben und die Bodenuntersuchung durchzuführen. Letzteres unterließen die Beklagten aber.


Nach ca. 1,5 Jahren brach ein Teil der Steilküste weg. Gegenüber der Klägerin erging eine Nutzungsuntersagung bezüglich ihres sanierten Altbaus. Später erhielt sie eine Abrissverfügung.

Die Klägerin verlangte von der Beklagten Schadensersatz und verlor in der ersten Instanz. Das Berufungsverfahren verlief erfolgreich für die Klägerin. Der BGH hob jedoch das seitens der Klägerin angefochtene Urteil auf und verwies die Klage zurück.


Das Gericht der Vorinstanz musste sich mit der Frage beschäftigen, ob sich die Klägerin bei pflichtgemäßer Aufklärung über die Risiken für die Durchführung des besagten Sanierungsvorhabens entschieden hätte oder nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach Auffassung des BGH der Zeitpunkt, bevor sich das Risiko realisiert habe.


Der BGH ist der Ansicht die Beklagten haben ihre Pflichten gegenüber der Klägerin verletzt und die notwendigen Untersuchungen nicht durchgeführt. Denn auch wenn die Klägerin die Tatsachen für die Gefährdung gekannt habe, könne dies nicht bedeuten, dass sie ihr in vollem Umfang bewusst waren. Allerdings ist der BGH der Auffassung, dass die Klägerin ein Mitverschulden treffen würde. Vor Allem dann, wenn sie die ihr obliegende Pflicht, sich selbst vor Schäden zu bewahren, verletzt habe, indem sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Augen vor der Gefahrenlage verschlossen und das Bauvorhaben trotzdem durchgeführt habe.


Einen Architekten treffen viele Pflichten. Er hat gegenüber seinem Auftraggeber beispielsweise auch gewisse Beratungs- und Vermögensbetreuungspflichten. Die Beratungspflichten treffen ihn nicht nur in technischen Bereichen, sondern auch bei offensichtlichen Rechtsfragen. Ein Rechtsanwalt berät hinsichtlich möglicher Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüchen.


http://www.grprainer.com/Baurecht.html




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Wednesday, September 25, 2013

OLG Köln zur Haftung von Eheleuten bei Verletzungen von Urheberrechten – Urheberrecht

http://www.grprainer.com/Urheberrecht.html Verletzt ein Ehepartner das Urheberrecht eines anderen, so haftet der andere nicht generell für diese Urheberrechtsverletzung.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 16.05.2012 (Az.: 6 U 239/11) entschied das Oberlandesgericht (OLG) Köln, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht generell für die Verletzung von Urheberrechten durch seinen Ehepartner haftet. Hier war für das OLG zu klären, ob die Inhaberin eines Internetanschlusses für die Urheberrechtsverletzungen ihres Mannes einzustehen hat, welcher bereits verstorben ist. Die Ehefrau des Verstorbenen sollte dafür belangt werden, dass über ihren Internetanschluss innerhalb kürzester Zeit zweimal ein Computerspiel der Öffentlichkeit zum Download angeboten wurde. Die Klägerin, welche Inhaberin der Lizenzen an dem besagten Computerspiel ist, sah darin eine Urheberrechtsverletzung.


Die Beklagte bestritt, dass sie die in Rede stehende Handlung vorgenommen habe. Sie führte aus, ihr Ehemann habe den Internetanschluss überwiegend genutzt bevor er verstorben ist. Das Landgericht (LG) Köln gab der Klage statt und verurteilte die Beklagte zu Unterlassung und Schadensersatz.

Das OLG folgte der Auffassung des LG nicht und wies die Klage auf Berufung der Klägerin hin ab und hob das Urteil des LG auf.


Zur Begründung führte das OLG aus, es sei von Bedeutung, wer zu beweisen habe, ob der Inhaber oder ein Dritter das Urheberrecht verletzt habe. Nach der ständigen Rechtsprechung werde jedenfalls vermutet, dass der jeweilige Inhaber des Internetanschlusses auch derjenige sei, der das Recht verletzt habe. Hier vertrat das OLG aber die Auffassung, die Beklagte habe ausreichend dargelegt, dass es sich so nicht verhalten habe. Demnach sei nun die Klägerin in der Position, die Verletzung der Urheberrechte gerade durch die Beklagte selbst nachzuweisen. Einen solchen Beweis konnte die Klägerin jedoch hier nicht führen, sodass das Gericht anzunehmen hatte, der Ehemann der Beklagten habe die Rechte tatsächlich verletzt.


Der Beklagten konnten weder Kenntnis von den Verletzungen noch eine Aufsichtspflicht nachgewiesen werden, sodass das Urteil letztlich aufzuheben und die Klage abzuweisen war.


Im Fall einer Urheberrechtsverletzung empfiehlt es sich stets, schnellstmöglich rechtliche Hilfe einzuholen, um damit von Anfang an richtig reagieren zu können. Ein Anwalt kann im Falle einer Urheberrechtsverletzung umfassend und einzelfallbezogen sämtliche sich aus der Urheberrechtsverletzung ergebenden Handlungsmöglichkeiten prüfen.


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Tuesday, September 24, 2013

Testamentarischer Ersatzerbe kein Nacherbe – Erbrecht

http://www.grprainer.com/Erbrecht.html Eine testamentarische Anordnung, nach der für den Fall des kinderlosen Versterbens eines Erben ein Ersatzerbe bestimmt wird, soll wohl nicht als Vor- und Nacherbschaft ausgelegt werden können.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschied am 18.07.2013 (Az.: 15 W 88/13), dass einem auslegungsbedürftigen eigenhändigen Testament des Erblassers die Anordnung einer Vorerbschaft des älteren Sohnes mit einer Nacherbschaft des Antragstellers nicht zu entnehmen sein soll, wenn die Erblasserin in dem Testament einen Ersatzerben bestimmt hat. Der Erblasserin könnten die juristischen Begriffe einer Vor- und Nacherbschaft nicht geläufig gewesen sein. Bei der Bestimmung einer Vor- und Nacherbschaft sei zu erwarten gewesen, dass sie in Bezug auf ihren Nachlass eine der Vorerbschaft entsprechende Verfügungsbeschränkung bestimmt hätte. In dem Testament sei eine solche Anordnung allerdings nicht enthalten.


Auch dem Begriff des Ersatzerben soll eine solche Anordnung nicht zu entnehmen sein. Bei der Bestimmung eines Ersatzerben handele es sich lediglich um einen Austausch der erbberechtigten Personen.


Das OLG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem eine 1991 verstorbene Erblasserin vier Kinder hinterlassen hatte. Im Jahr 1985 hatte die Erblasserin ein eigenhändiges Testament verfasst, mit dem der 1952 geborene Sohn ihr alleiniger Erbe werden sollte. Für den Fall seines kinderlosen Versterbens hatte die Erblasserin ihren 1958 geborenen Sohn zum «Ersatzerben» bestimmt. Nachdem der ältere Sohn 2012 kinderlos verstarb, hat der überlebende jüngere Sohn einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben seiner Mutter ausweist. Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen.


Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Befindlichkeiten.


Das deutsche Erbrecht ist durchdacht, aber nicht für Laien gemacht. Trotzdem setzen viele Erblasser ihr Testament ohne professionelle Hilfe auf. Die Folgen: ein unwirksames Testament und Streit unter den Erben. Ein im Erbrecht tätiger Anwalt kann dem vorbeugen. Wenn Erblasser den Nachlass mit Hilfe eines Rechtsanwalts ordnen, können diese sicher sein, dass die Erben den letzten Willen respektieren.


http://www.grprainer.com/Erbrecht.html




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Sunday, September 22, 2013

Schriftliche Risikohinweise reichen bei Falschberatung wohl nicht aus – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Erfährt ein Anleger eine Falschberatung durch einen Anlageberater, so sollen auch schriftlich festgehaltene Risikohinweise für eine ausreichende Aufklärung nicht genügen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat in einem Beschluss (Az.: I-34 W 173/12) festgestellt, dass eine fehlerhafte Beratung in einem mündlichen Gespräch zwischen Anlageberater und Anleger nicht durch schriftliche Hinweise, welche auf die Risiken der Anlage hinweisen, ersetzt werden kann. Berücksichtigt werden muss insbesondere die besondere Situation und das Vertrauen, dass ein Anleger dem jeweiligen Anlageberater entgegenbringt. Die mündliche Beratung nimmt im Rahmen einer Anlageberatung einen großen Stellenwert ein. Insbesondere weil der Anleger wegen der vorliegenden Umstände die Empfehlung des Beraters oftmals nicht hinterfragt.


Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Anlegerin Klage auf Schadensersatz gegen einen Finanzdienstleister erhoben. Nach Beratung durch den Anlageberater habe die Klägerin eine hohe Geldsumme in einen empfohlenen geschlossenen Leasingfonds investiert. Dieser Fonds sei ihr während des Beratungsgesprächs als sicher präsentiert worden. Allerdings seien die tatsächlichen Risiken nicht im Gespräch, sondern erst im Informationsmaterial zur streitgegenständlichen Anlage aufgezeigt worden. Die Richter sahen diese schriftlichen Hinweise nicht als ausreichend an und gaben der Klägerin Recht.


In den meisten Fällen werden Kapitalanlagen nach ausführlicher Beratung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs und auf Empfehlung eines Anlageberaters gezeichnet. Dabei vertrauen die Anleger dem speziellen Fachwissen, den Erfahrungen des Beraters. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass etwaigem Informationsmaterial, welches im Anschluss an die mündliche Beratung herausgegeben wird, nicht besonders viel Bedeutung zugemessen wird.


Sowohl freie Anlageberater und unabhängige Finanzdienstleister als auch Banken müssen bei der Anlageberatung einige Vorgaben und Regeln einhalten. Auch die Berater einer Bank müssen im Rahmen einer Finanzberatung objekt- und anlegergerecht beraten. Von einer objektgerechten Anlageberatung spricht man, wenn der Berater alle entscheidungsrelevanten Aspekte der Kapitalanlage aufzeigt. Anlegergerecht heißt, dass die Wünsche, die Anlageziele, das bisherige Anlageverhalten und das subjektive Wissen des Kunden berücksichtigt werden. Bei Zweifeln kann ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüfen, ob möglicherweise gegen die Beratungspflichten verstoßen wurde und welche Ansprüche der Anleger geltend machen kann.


http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html




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Thursday, September 19, 2013

Unwirksamkeit eines Testaments ohne konkrete Benennung einer Person – Erbrecht

http://www.grprainer.com/Erbrecht.html Ein Testament, in dem derjenige als Erbe eingesetzt wird, der sich bis zum Tod des Erblassers um diesen kümmert, ist wohl unwirksam. Letztlich bleibt durch die vage Formulierung offen, wer Erbe wird.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Beschluss vom 22.05.2013 (Az.: 31 Wx 55/13) hat das Oberlandesgericht (OLG) München die Unwirksamkeit eines Testaments festgestellt, in dem ein Erblasser testamentarisch verfügt hatte, dass der Großteil der Erbmasse in seinem Todesfall an die Person gehen soll, die sich bis zu seinem Tode um ihn kümmert.


Nach dem Tod des Erblassers stritten die Hinterbliebenen darum, wer nun tatsächlich Erbe geworden ist.


Das OLG München begründete seine Auffassung, dass ein solches Testament unwirksam sei, mit dem Verweis auf die vage Formulierung der letztwilligen Verfügung. Mit dem verwendeten Wortlaut lasse der Erblasser insbesondere offen, wen er als Erben einsetzen wolle. Es werde auch nicht deutlich, auf welche Art des „Kümmerns“ der Erblasser Wert gelegt habe.


Neben der körperlichen Pflege sollen nach Auffassung des OLG insbesondere auch die Hilfe im Haushalt oder die finanzielle oder seelische Unterstützung in Betracht kommen. Es sei deshalb nicht ersichtlich, wer sich im Sinne des Verstorbenen um diesen gekümmert habe. Die Beurteilung dieser Frage sei auch maßgeblich von den Vorstellungen des Beurteilenden abhängig. Deshalb könne bereits keine eindeutige Beurteilung vorgenommen werden.


Der Erblasser kann die Benennung eines Erben nicht anderen überlassen. Er muss die Erbfolge selbst vornehmen. Dies ergibt sich bereits aus den gesetzlichen Vorschriften. Dies sei aber gerade bei der vorliegend vom OLG zu beurteilenden ungenauen Formulierung im Testament nicht der Fall. Die Erbeinsetzung war deshalb nach Auffassung des OLG unwirksam.


Für Erblasser stellen sich bei der Errichtung eines Testaments häufig Fragen bezüglich der Wirksamkeit und der genauen Formulierung. Eine unwirksame Verfügung kann weitreichende Folgen haben. Es kann sogar so weit kommen, dass der Wille des Erblassers in großen Teilen nicht erfüllt wird. Daher ist es ratsam sich an einen im Erbrecht versierten Anwalt zu wenden, der ein wirksames Testament aufsetzt und Probleme aus dem Weg räumt. Im Falle eines unwirksamen Testaments bestimmt sich die Erbfolge nach den gesetzlichen Vorschriften.


http://www.grprainer.com/Erbrecht.html




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Wednesday, September 18, 2013

Arbeitsverhältnis kann auch durch mehrjährigen Fremdpersonaleinsatz entstehen – Arbeitsrecht

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html Weisungsgebundener Fremdpersonaleinsatz kann ein Arbeitsverhältnis begründen, wenn eine Eingliederung in den Betrieb vorliegt. Auch ein abgeschlossener Werkvertrag steht dem nicht im Wege.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Den Unterschied zwischen einer werkvertraglichen Leistung und einer Arbeitnehmerüberlassung musste das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in einem aktuellen Fall (Az.: 2 Sa 6/13) herausarbeiten. In der zugrundeliegenden Angelegenheit wurden die beiden Kläger, welche als freie Mitarbeiter Aufträge eines IT-Systemhauses ausführten, im Rahmen eines Werkvertrages mehrere Jahre im Betrieb der Beklagten beschäftigt. Die Kläger waren nun der Ansicht, dass aus unter Berücksichtigung der gesamten Situation ein Arbeitsverhältnis angenommen werden müsse. Sie seien nämlich in den Betrieb der Beklagten eingegliedert worden und haben ihr gegenüber auch weisungsgebunden gehandelt. Anders als die Vorinstanzen folgte das LAG Baden-Württemberg dieser Auffassung und gab den Klägern Recht.


Die Umstände der Beschäftigung legen nach Ansicht der Richter nah, dass es sich um eine Arbeitnehmerüberlassung und gerade nicht um einen Werkvertrage handele. Die Kläger haben zehn Jahre lang in den Betriebsräumen der Beklagten gearbeitet und zudem auch deren Betriebsmittel genutzt. Dies spreche gegen die Annahme eines Werkvertrags. Die Beklagte brachte vor, dass man nicht von einer Arbeitnehmerüberlassung ausgehen könne, da die Kläger keine direkten Aufträge der Beklagten erhalten haben. Dies sei über ein eingerichtetes Ticketsystem geschehen. Erst das Werkunternehmen habe dann hieraus Aufträge an die IT-Mitarbeiter erstellt.


Zwar war eine solche Abwicklung zwischen der Beklagten und dem Werkunternehmen vertraglich beschlossen worden, aber im täglichen Arbeitsbetrieb nur selten auch so zum Tragen gekommen. Es sei üblich gewesen, dass Mitarbeiter der Beklagten die beiden Kläger direkt mit Arbeiten beauftragt haben. Daher sei eine Weisungsgebundenheit gegeben, was zur Folge hat, dass ein Scheinwerkvertrag vorliege und daher zwischen den Klägern und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis entstanden sei.


Die rechtlichen Probleme, die mit einer Arbeitnehmerüberlassung einhergehen sind oft vielschichtig. Bei der Bewertung müssen alle rechtlich relevanten Aspekte berücksichtigt werden. Hilfreiche Unterstützung kann in diesem Zusammenhang ein im Arbeitsrecht versierter Anwalt bieten. Er prüft den Einzelfall und kann alle nötigen Schritte in die Wege leiten.


http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html




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Tuesday, September 17, 2013

Logistikrecht: Der Logistikvertrag und seine Besonderheiten

http://www.grprainer.com/Logistikrecht.html Bei dem Logistikvertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag aus dem Transport- bzw. Handelsrecht.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Logistikvertrag kann Aspekte aus verschiedenen Rechtsgebieten aufweisen, wie etwa dem Fracht-, Werk- oder Lagervertrag. Im Rahmen eines Logistikvertrages ist es möglich, dass sich der Spediteur zu einer Vielzahl verschiedenartiger Tätigkeiten verpflichtet. Dies beruht gerade darauf, dass es sich um einen typengemischten Vertrag handelt, der keine gesetzliche Regelung erfahren hat. Eine weitgehende inhaltliche Gestaltungsfreiheit des Vertrages wird den Parteien insbesondere durch die Privatautonomie des Zivilrechts möglich gemacht. So kann sich der Spediteur zu Leistungen in den Bereichen Produktion, Vertrieb und letztlich auch Zulieferung der betreffenden Produkte verpflichten. Das bedeutet, dass Logistik heutzutage mehr als nur den Transport eines Wirtschaftsguts von einem Ort zum anderen Ort sein kann. Damit wird die umfassende Einbeziehung des Spediteurs in die verschiedenen Arbeitsprozesse seines Auftraggebers nahezu garantiert.


Ferner besteht für die Vertragsparteien die Möglichkeit, Logistik-AGB in den Vertrag wirksam einzubringen. Bei diesen Logistik-AGBs handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche die Haftung des Spediteurs für zusätzliche logistische Leistungen regeln, welche im Rahmen eines „Zurufgeschäftes“ auftreten können. Diese Logistik-AGBs werden vom Deutschen Speditions- und Logistikverband (DSLV) regelmäßig empfohlen. Es ist zu beachten, dass es bei der Einbeziehung solcher Logistik-AGBs zu Überschneidungen mit den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) kommen kann. Welche der Bedingungen hier vorrangig ist, kann nicht immer genau geklärt werden. Dies könnte aber wohl individualvertraglich durch die Vertragsparteien festgelegt werden. Hier gilt zu beachten, dass die ADSp jedoch nicht auf alle Logistikverträge Anwendung finden können.


Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei dem Logistikvertrag um einen typengemischten Vertrag handelt, ist es für rechtliche Laien häufig schwierig, die gesetzlichen Regelungen zu durchschauen. Dies ist jedoch gerade im Bereich der Haftung von besonderer Bedeutung, vor allem kann es kompliziert werden, wenn Logistik-AGB oder die ADSp wirksam in den Logistikvertrag einbezogen wurden.


Ein im Logistikrecht tätiger Rechtsanwalt kann helfen, Verträge zu erstellen, die den Interessen der Vertragsparteien gerecht werden. Außerdem kann er prüfen, ob etwaige Ansprüche bestehen und ggf. helfen, diese durchzusetzen.


http://www.grprainer.com/Logistikrecht.html




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Monday, September 16, 2013

Mittelstandsanleihen können ein riskantes Spiel sein – Mittelstandsanleihen

http://www.grprainer.com/Mittelstandsanleihen.html Mittelstandsanleihen, auch Minibonds genannt, klingen häufig verlockend, können für die Zeichner aber auch ein riskantes Geschäft sein. Die Windreich GmbH ist wohl kein Einzelfall.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Seit etwa drei Jahren haben mittelständische Unternehmen die Möglichkeit, sich über sogenannte Minibonds (Mittelstandsanleihen) „frisches“ Geld zu besorgen – auch von Kleinanlegern.


Auf den ersten Blick ist dies sowohl für die Unternehmen als auch für die Anleger ein gutes Geschäft. Denn die Unternehmen sind durch die Mittelstandsanleihen nicht auf die Kredite von den Banken angewiesen und die Anleihezeichner legen ihr Geld meist zu einem hohen Zinssatz für eine bestimmte Laufzeit an. Das klingt verlockend – zumal die Unternehmen häufig namhaft sind und einen guten Ruf genießen.


Das Problem stellt sich aber an anderer Stelle. Nicht selten werden die Gelder der Anleger von den Unternehmen dazu benutzt, alte Schulden zu bedienen und nicht um in innovative Geschäftsfelder zu investieren. Das kann dazu führen, dass die Unternehmen massive Schwierigkeiten bekommen, die Zinsen auszuzahlen. Von der Rückzahlung der Anleihen ganz zu schweigen.


Die aktuelle Insolvenz der Windreich GmbH ist wohl kein Einzelfall. Laut Handelsblatt vom 11. September ist es bereits das siebte Unternehmen aus dem Segment der Minibonds, das Insolvenzantrag stellen musste. Bisher waren aber wohl nur Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien betroffen. Ist die Insolvenz erst eingetreten, droht den Anleihe-Zeichnern der Totalverlust ihres Geldes.


Die Anleihe-Zeichner, sowohl der Windreich GmbH aber auch anderer Mittelständler, sind aber nicht schutzlos gestellt. Sie haben die Möglichkeit, ihre Anlage von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Anwalt auf Schadensersatzansprüche überprüfen zu lassen. Denn möglicherweise war der Prospekt schon fehlerhaft oder es lag eine Falschberatung durch den Anlageberater vor, der die Anleger nicht auf die entsprechenden Risiken der Investition hingewiesen hat. Die Überprüfung auf Schadensersatzansprüche ist häufig erfolgversprechender als auf Gelder aus dem Insolvenzverfahren zu hoffen.


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