Thursday, October 31, 2013

Emissionshaus Wölbern Invest offenbar insolvent – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Immobilienfonds.html Das Emissionshaus Wölbern Invest hat offenbar Insolvenz angemeldet. Welche Auswirkungen das auf die Anleger der Wölbern-Fonds haben wird, scheint noch unklar.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Etliche Anleger haben in die Wölbern-Fonds, zum großen Teil geschlossene Immobilienfonds, investiert. Allerdings geriet das Emissionshaus Wölbern Invest in der Vergangenheit immer wieder in die Schlagzeilen: Von dem Verdacht der Untreue im großen Stil war die Rede. Dies gipfelte schließlich in einer groß angelegten Razzia und der Verhaftung des Firmen-Chefs wegen des Verdachts der Untreue in mehr als 300 Fällen. Vor wenigen Tagen meldete dann die Tochtergesellschaft Wölbern Fondsmanagement GmbH Insolvenz an. Nun folgte nach übereinstimmenden Medienberichten der Insolvenzantrag der Muttergesellschaft, der Wölbern Invest KG.


Die Fonds sollen von der Entwicklung nicht betroffen sein, heißt es beschwichtigend. Tatsächlich scheint es aber noch völlig unklar, wie es mit den Fonds weitergeht. Anleger, der Wölbern-Fonds, die um ihr eingesetztes Kapital fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarkt versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann ganz unabhängig von den aktuellen Entwicklungen mögliche Ansprüche auf Schadensersatz prüfen. Diese können sich aus verschiedenen Gründen ergeben.


Wie erwähnt investierte Wölbern überwiegend in geschlossene Immobilienfonds. Möglicherweise wurden diese in der Anlageberatung als sichere Kapitalanlage, als sogenanntes „Betongold“ angepriesen. Allerdings hätte ebenso auf die Risiken, die mit dem Erwerb der Fonds-Anteile verbunden sind, ausdrücklich hingewiesen werden müssen. Denn geschlossene Immobilienfonds sind keineswegs das angepriesene „Betongold“. Sie sind wirtschaftlichen Schwankungen wie sinkenden Mieteinnahmen oder Leerständen unterworfen. Für die Anleger besteht im schlimmsten Fall sogar das Risiko des Totalverlusts.


Darauf hätte ebenso hingewiesen werden müssen wie auf die Provisionen, die an die Bank für die Vermittlung fließen. Diese sogenannten Kick-Back-Zahlungen müssen nach der Rechtsprechung des BGH offen gelegt werden, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Sowohl die mangelhafte Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Kick-Backs kann den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


http://www.grprainer.com/Immobilienfonds.html




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via Kapitalmarkrecht http://kapitalmarkrecht.de/emissionshaus-wolbern-invest-offenbar-insolvent-kapitalmarktrecht/

Monday, October 28, 2013

Entgeltliche Beiträge in deutschen Printmedien müssen weiterhin gekennzeichnet werden – Presserecht

http://www.grprainer.com/Presserecht.html Die Vorschrift die deutschen Printmedien auferlegt gesponserte Beiträge durch die Bezeichnung „Anzeige“ kenntlich zu machen verstößt nicht gegen Unionsrecht.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) führte in seinem Urteil (Az.: C-391/12) aus, dass aufgrund fehlender unionsrechtlicher Vorschriften für den Bereich der Printmedien die einzelnen Mitgliedsstaaten Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht treffen können. Dem Urteil war ein Rechtsstreit zwischen zwei deutschen Zeitungen vorausgegangen, in dem die Klägerin ein Verbot der Veröffentlichung entgeltlicher Beiträge einer konkurrierenden Zeitung ohne die Kennzeichnung „Anzeige“ anstrebte. Die Beklagte hatte in einer Ausgabe zwei Artikel veröffentlicht, die durch mehrere Unternehmen gesponsert wurden. Zwar versah sie diese Texte mit der Ergänzung „Sponsored by“, jedoch schreibt das Landespressegesetz vor, dass solche Beiträge mit dem Zusatz „Anzeige“ gekennzeichnet werden müssen.


Der Bundesgerichtshof (BGH) wandte sich infolgedessen an den EuGH mit der Bitte die Vereinbarkeit der nationalen Regelung im Presse- und Mediengesetz mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken zu überprüfen. Die Richter des EuGH stellten fest, dass in diesem Fall die Richtlinie keine Anwendung finde, da hiermit nicht der Schutz des Mitbewerbers eines Presseverlegers, wenn dieser gesponserte Beiträge nicht mit dem Begriff „Anzeige“ kenntlich mache, bezweckt werde. Daher stehe das Unionsrecht der nationalen Vorschrift nicht entgegen.


Aus dem Urteil geht demnach hervor, dass Mitgliedsstaaten befugt sind, Regelungen bezüglich der Kennzeichnung gesponserter Texte zu treffen. Somit trifft Presseverleger in Deutschland weiterhin die Pflicht solche Artikel mit dem Zusatz „Anzeige“ zu versehen. Ausgenommen sind nur solche Veröffentlichungen bei denen die Anordnung und Gestaltung zweifelsfrei erkennen lassen, dass es sich um eine Anzeige handelt.


Das Presserecht ist eine komplexe Materie und erhält durch verschiedene Gesetze, u.a. die Landespressegesetze und das Telemediengesetz, seinen rechtlichen Rahmen. Auch wenn das Grundgesetz die Pressefreiheit in Art. 5 GG schützt, können Rechte Dritter einer uneingeschränkten Berichterstattung entgegenstehen. Eine Abwägung zwischen den betroffenen Interessen sollte ein im Medienrecht versierter Rechtsanwalt vornehmen.


Er kann auch bei der Durchsetzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Bildrechten behilflich sein. Neben den einschlägigen nationalen Gesetzen müssen auch europarechtliche Vorschriften beachtet werden. Ein Verstoß gegen ein geschütztes Rechtsgut kann weitreichende Folge haben und kann durch die Einholung rechtlichen Rats vermieden werden.


http://www.grprainer.com/Presserecht.html




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Sunday, October 27, 2013

Lloyd Fonds LF 61 MS Commander offenbar in der Insolvenz – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Lloyd-Fonds-AG.html Ein Lloyd-Schiffsfonds ist offenbar insolvent. Laut fondstelegramm wurde der Fonds LF 61 MS Commander vom Amtsgericht Bremen unter vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (Az.: 504 IN 20/13).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Nicht zum ersten Mal ist ein Lloyd Schiffsfonds scheinbar ein Opfer der anhaltenden Krise in der Handelsschifffahrt geworden. In den Schiffsfonds LF 61 MS Commander sollen Anleger im Jahr 2005 rund 12 Millionen Euro angelegt haben. Allerdings konnte das Containerschiff scheinbar nie die erhofften Renditen erzielen. Ausschüttungen sollen die Anleger bislang nicht erhalten haben.


Im Fall einer Insolvenz droht die Anlage in den Schiffsfonds LF 61 MS Commander nun endgültig zum finanziellen Fiasko zu werden. Denn dann verlieren die Anleger im schlimmsten Fall ihr gesamtes eingesetztes Kapital. Um dies zu verhindern, sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Er kann rechtlich überprüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Diese Ansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Denn eine anleger- und objektgerechte Beratung verlangt, dass die Kapitalanlage auch zum Profil des Anlegers passen muss: Das heißt: Wollte ein Anleger ausdrücklich sein Geld für eine sichere Altersvorsorge investieren, ist eine risikoreiche Anlage nicht das passende Objekt für ihn. Gerade Schiffsfonds sollen aber in vielen Fällen als sichere Kapitalanlage beworben worden sein. Dies sind sie aber nicht. Bei Schiffsfonds drohen dem Anleger große Risiken, die eben bis zum Totalverlust des investierten Geldes reichen. Über diese Risiken müssen sie im Beratungsgespräch aufgeklärt werden.


Darüber hinaus dürfen auch die Provisionen, die an die Bank für die Vermittlung der Anlage fließen, nicht verschwiegen werden. Sie können ein wichtiger Anhaltspunkt dafür sein, ob möglicherweise ein Konflikt zwischen den Interessen der Bank und den Wünschen des Kunden besteht. Daher müssen die Anleger auch über diese sogenannten Kick-Backs aufgeklärt werden.


Liegt eine Falschberatung vor oder wurden die Rückvergütungen verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Natürlich muss immer der Einzelfall geprüft werden.


http://www.grprainer.com/Lloyd-Fonds-AG.html




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Friday, October 25, 2013

Keine zeitliche Begrenzung von Abgrenzungsvereinbarungen – Markenrecht

http://www.grprainer.com/Markenrecht.html Enthält eine zur Vermarktung von Produkten zwischen zwei konkurrierenden Unternehmen getroffene Abgrenzungsvereinbarung keine anderslautende Regelung, so gilt keine zeitliche Beschränkung.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem Fall den das Landgericht (LG) Braunschweig zu entscheiden hatte (Az.: 9 O 2637/12), ging es um eine Vereinbarung, welche zwei konkurrierende Spirituosenhersteller getroffen hatten. In dieser Abgrenzungsvereinbarung aus dem Jahr 1974, regelten die zwei Unternehmen, welche Farben von welchem Hersteller zur Vermarktung der Produkte genutzt werden dürfen. Diesen Vertrag kündigte die Klägerin 2009. Als Begründung führte sie die, sich zwischenzeitlich geänderten, Marktverhältnisse an. Im Gegensatz zur damals getroffenen Vereinbarung werde nicht mehr die Beklagte, sondern nunmehr sie mit der Farbe Grün in Verbindung gebracht. Außerdem hätten sich auch die Absatzzahlen drastisch verändert. Die Beklagte habe nur noch rückläufige Absatzzahlen zu vermelden, während die Klägerin selbst ihre Marktanteile stetig ausbauen konnte. Dies reiche für einen Kündigungsgrund aus Sicht der Klägerin aus.


Anderer Meinung war jedoch das Gericht und wies die Klage ab. In der vor fast 40 Jahren getroffenen Vereinbarung sei kein ordentliches Kündigungsrecht enthalten. Auch eine so drastische Veränderung der Marktverhältnisse, wie sie die Klägerin vorgetragen hat, sei für die Richter nicht ersichtlich. Eine außerordentliche Kündigung komme daher nicht in Betracht. Treffen Unternehmen eine Abgrenzungsvereinbarung, so müsse ihnen klar sein, dass diese zeitlich unbeschränkt gelte und auch nach einer solch langen Zeit noch Bestand habe. Zudem habe auch die Bedeutung der Farbe bei der Vermarktung der Produkte nicht nachgelassen. Die Beklagte werde immer noch mit grünen Produkten assoziiert.


Weiterhin sei es der Klägerin nicht unzumutbar die Vereinbarung einzuhalten. Diese Regelung verbiete es ihr nämlich nicht die Farbe Grün gar nicht zu verwenden. In kleinem Umfang sei es ihr erlaubt. Auch dem wirtschaftlichen Erfolg der Klägerin habe die Abgrenzungsvereinbarung bisher nicht im Weg gestanden, wie die Absatzzahlen verdeutlichen.


Der wirtschaftliche Erfolg eines Produkts steht in engem Zusammenhang mit der Werbung und dem Design. Die Etablierung einer Marke ist mit viel Arbeit und Kosten verbunden. Daher wird gegen Markenrechtsverstöße meist rigoros vorgegangen. Betroffene sollten sich auch wegen der komplexen Rechtsmaterie an einen im Markenrecht tätigen Anwalt wenden. Er hilft bei der Durchsetzung von Ansprüchen und berät bei der Anmeldung von Marken.


http://www.grprainer.com/Markenrecht.html




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Thursday, October 24, 2013

Fehlerhafte Anlageberatung bei Investmentfonds – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html Eine fehlerhafte Anlageberatung kann vorliegen, wenn eine Investition in einen Investmentfonds empfohlen wird, welcher in erheblichem Umfang in offene Fonds investiert und diese teilweise die Aussetzung der Anteilsrücknahme erklärt haben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 25.11.2011 (Az.: 330 O 245/11) hat das Landgericht (LG) Hamburg entschieden, dass ein Anleger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend machen kann, wenn der Berater den Anleger nicht objektgerecht beraten hat. Dies könne dann der Fall sein, wenn der Anlageberater den Anleger im Rahmen der Anlageberatung nicht darüber aufgeklärt habe, dass in offene Fonds investiert werde und diese teilweise die Rücknahme von Anteilsscheinen ausgesetzt hätten.


Die Tatsache, dass die Aussetzung der Anteilsrücknahme bereits im Zeitpunkt der Entscheidung zur Zeichnung des Investmentfonds, welcher in offene Fonds investiert, bestand, sei eine für die Wertentwicklung des Fonds relevante Tatsache. Diese sei insbesondere auch für die Entscheidung des Anlegers bedeutsam. Eine Aufklärungspflicht des Beraters gelte soweit, dass dieser über die aktuellen Anlageergebnisse aufzuklären habe.


Anlageberater sind zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet. Eine Anlageberatung ist objektgerecht, wenn der Berater den potenziellen Kunden über alle für die Anlageentscheidung relevanten Umstände informiert. Anlegergerecht ist sie dann, wenn der Anlageberater die Wünsche, Anlageziele und den Wissenstand seines Kunden bei der Empfehlung zu einer Anlage berücksichtigt.


Oftmals ist jedoch schon das Anlageberatungsgespräch als erster Angriffspunkt für einen etwaigen Schadensersatzanspruch heranzuziehen. Denn oft tragen Anlageberater ihrer Pflicht zur anleger- und objektgerechten Beratung nicht ausreichend Rechnung.


Häufig liegt bereits eine falsche Anlageberatung vor, beispielsweise, wenn der Vermittler mit der Sicherheit der Fonds und mit der Sicherheit der Beteiligungssumme argumentiert hat oder nicht darauf hingewiesen hat, dass der empfohlene Investmentfonds noch in offene Fonds investiert, deren Rücknahme bereits ausgesetzt wurde.


Ob im Einzelfall Schadensersatzansprüche bestehen, kann ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüfen. Der Verlust des eingesetzten Kapitals sollte nicht ohne weiteres hingenommen werden.


Wegen der unter Umständen kurzen Verjährungsfristen, sollten sich möglicherweise betroffene Anleger umgehend durch einen Anwalt beraten lassen.


http://www.grprainer.com/Kapitalmarktrecht.html




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Wednesday, October 23, 2013

Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/ATLANTIC-Gesellschaft-zur-Vermittlung-internationaler-Investitionen-GmbH-und-Co-KG.html Nun scheinen auch die Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers vom Amtsgericht Bremen unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt worden sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Im Jahr 2004 hat das Emissionshaus Atlantic die beiden Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers emittiert. Scheinbar sollen jetzt auch die beiden Vollcontainerschiffe wegen der noch andauernden Schifffahrtskrise dem Untergang geweiht sein. Laut Angaben des „fondstelegramms“ am 2. Oktober wurde das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 519 IN 24/13 und 519 IN 23/13).


In der Vergangenheit kam es oftmals zu solchen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in der Schifffahrtsbranche. Die Atlantic Schiffsfonds MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C. Rickmers könnten demnach der berechtigten Gefahr der Insolvenz ausgesetzt sein. Für betroffene Anleger dieser Schifffonds bedeutet dies, dass sie womöglich ihr gesamtes investiertes Vermögen verlieren.


Doch gegebenenfalls könnte Hoffnung für Anleger der MS Jennifer Rickmers und MS Charlotte C.

Rickmers bestehen. Diese können ihre Anlage auf mögliche Schadensersatzansprüche rechtlich überprüfen lassen. Denn in vielen Fällen soll es bei der Vermittlung von Schiffsfonds zu Fehlern in der Anlageberatung gekommen sein. Oftmals wurden die hohen Anforderungen an eine anleger- und objektgerechte Beratung nicht erfüllt. So hätten die Anleger zum Beispiel auf alle möglichen Risiken, die mit ihrer Investition verbunden sind, hingewiesen werden müssen. Dazu zählt beispielsweise auch der Totalverlust ihres investierten Geldes. Denn sie haben unternehmerische Beteiligungen mit allen Chancen und Risiken erworben.


Zudem hätten Anleger über die Provisionen, die die Bankberater für die Vermittlung erhalten, informiert werden müssen. Denn diese so genannten Kick-Back-Zahlungen können für den Anleger ein Indiz dafür sein, ob das vermittelnde Geldinstitut möglicherweise in einem Konflikt zwischen den eigenen Interessen und den Wünschen des Kunden steht. Insofern können die Kick-Backs Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Die Rechtsprechung des BGH ist da sehr eindeutig und anlegerfreundlich.


Zur Überprüfung möglicher Schadensersatzansprüche können sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


http://www.grprainer.com/ATLANTIC-Gesellschaft-zur-Vermittlung-internationaler-Investitionen-GmbH-und-Co-KG.html




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Sunday, October 20, 2013

Telekommunikationsunternehmen müssen etwaige Datenpannen unverzüglich melden – Datenschutzrecht

http://www.grprainer.com/Datenschutz.html Die EU befasst sich erneut mit dem Datenschutz. Im Rahmen einer EU Verordnung müssen Unternehmen nun binnen 24 Stunden Datenpannen melden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In den letzten Jahren stand das Thema Datenschutz immer öfter im medialen Fokus. Nicht selten war von Datenverlust im öffentlichen und privaten Sektor die Rede. Doch Datenverluste erweisen sich erst dann als äußert heikel, wenn die Anzahl der betroffenen Kunden sehr groß ist. Gerade öffentlich zugängliche Kommunikationsdienste können einer solchen Gefahr unterliegen. Deswegen scheint es sinnvoll, dass Telefon- und Internetaccessprovidern nun die Pflicht zu Teil wird, innerhalb der vorgegebenen Frist Betroffene und Behörden von dem Verlust der Daten in Kenntnis zu setzen.


Eine rechtliche Verankerung findet sich in der EU-Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation. Doch die Umsetzung der verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU soll in der Vergangenheit wohl variiert haben. Deswegen soll nun im Rahmen der Verordnung durch die EU Kommission ein einheitliches Procedere bezweckt werden. Die Verordnung soll explizite Anweisungen darüber geben, wie sich die Kommunikationsdienste in einem Datenverlust-Fall zu verhalten haben.


Den Unternehmen soll im Regelfall eine Frist von 24 Stunden gewährt werden, wobei der Zeitpunkt für das Beginnen der Frist maßgeblich ist, in welchen das Unternehmen von dem Datenverlust Kenntnis erlangt. In wenigen Ausnahmefällen könne die Frist auf 48 Stunden verlängert werden. In solchen Fällen müsse neben der aktuellen Situation und der Ursachenlage auch die konkret verlorengegangenen Daten sowie weiteres technisches Handeln dargelegt werden.


Im Falle von extremen Datenverlusten in Form von Emaildaten, Anruflisten oder finanziellen Informationen sollen die Betreiber der öffentlich zugänglichen Kommunikationsdienste in Zukunft die Betroffenen selbst informieren müssen.


Die technischen Weiterentwicklungen können neben vielen Vorteilen auch einige Nachteile mit sich bringen. Ein Nachteil kann der Umgang mit dem Datenschutz sein. Deshalb ist der Datenschutz ein ernst zu nehmendes Thema geworden.


Unternehmen sehen sich mit diesem Problem mehr denn je konfrontiert. Insbesondere im Geschäftsbereich der Telekommunikation gilt es aufmerksam zu sein.


Im Zweifelsfall sollten sich Unternehmen daher rechtliche Hilfe bei der Ausarbeitung von Datenschutzrichtlinien holen. Ein versierter Fachanwalt kann eine umfassende Überprüfung im Voraus durchführen und vor Konfrontationen mit Datenschutzverstößen bewahren.


http://www.grprainer.com/Datenschutz.html




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via Kapitalmarkrecht http://kapitalmarkrecht.de/telekommunikationsunternehmen-mussen-etwaige-datenpannen-unverzuglich-melden-datenschutzrecht/

Saturday, October 19, 2013

Sittenwidrigkeit einer gesellschaftsvertraglichen Ausgleichspflicht – Gesellschaftsrecht

http://www.grprainer.com/BGB-Gesellschaft-GbR.html Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit gesellschaftsvertraglicher Regelungen ist eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller zur Zeit des Vertragsschlusses relevanten Umstände erforderlich.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 04.06.2013 (Az.: II ZR 207/10) hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass eine Verpflichtung einer nicht leistungsfähigen Gesellschafterin zur Rückzahlung erheblicher Beträge, die im Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet wurde und die der andere Gesellschafter einlegt und die vereinbarungsgemäß dem im Interesse der Gesellschaft tätigen Ehemann der Gesellschafterin zufließen, dann nicht sittenwidrig sei, wenn die Ehefrau aufgrund ihrer Gesellschafterstellung ein adäquates wirtschaftliches Eigeninteresse an der mit den Zahlungen verbundenen Förderung des Gesellschaftszwecks habe.


Nach der Auffassung des BGH müsste für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit gesellschaftsvertraglicher Regelungen insbesondere eine Gesamtwürdigung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände, die zur Zeit des Vertragsschlusses gegeben sind, erfolgen.


Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR oder auch BGB Gesellschaft) ist die einfachste Form einer Personengesellschaft. Die GbR ist eine Personenvereinigung, die aus mindestens zwei Gesellschaftern besteht und mit der ein gemeinsamer Zweck verfolgt wird. Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, steht allen Gesellschaftern die Geschäftsführung gemeinschaftlich zu. Nach der Rechtsprechung des BGH ist sie sowohl rechts-, als auch parteifähig, kann also selbst vor Gericht klagen und verklagt werden.


Für die BGB Gesellschaft gibt es nur wenige zwingende gesetzliche Vorgaben und es liegt an ihren Gesellschaftern, der Gesellschaft durch den Gesellschaftsvertrag Kontur zu verleihen. So ist etwa der Gesellschaftsvertrag nicht formgebunden und viele GbR Vorschriften sind abdingbar. Genau in dieser Flexibilität besteht zum einen der Reiz, zum anderen aber auch die Gefahr bei der Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.


Dies gilt umso mehr vor dem gesetzlichen Hintergrund, dass neben dem Gesellschaftsvermögen, die Gesellschafter einer BGB Gesellschaft für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft mit ihrem Privatvermögen haften. Auch wenn die Möglichkeit des Innenregresses besteht, kann ein einzelner Gesellschafter im Außenverhältnis zunächst einmal von Gläubigern der Gesellschaft in Anspruch genommen werden.


Ein im Gesellschaftsrecht versierter Rechtsanwalt berät kompetent und umfassend, damit die vielfältigen Möglichkeiten, die eine GbR bietet, vorteilhaft genutzt werden können.


Ein im Gesellschaftsrecht tätiger Rechtsanwalt hilft bei der Gründung einer GbR, dem Gesellschaftsvertrag, einem Gesellschafterwechsel sowie bei der Auflösung der Gesellschaft.


http://www.grprainer.com/BGB-Gesellschaft-GbR.html




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Friday, October 18, 2013

Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Klagen auf Rückzahlung bereits erhaltener Ausschüttungen von Fondsgesellschaften, die als Gesellschaftszweck den Betrieb eines Containerschiffes zum Inhalt haben, wurden abgewiesen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit zwei Urteilen vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei der Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds.


Nach Ansicht der Karlsruher Richter soll allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden, einen Rückzahlungsanspruch der Fondsgesellschaft nicht entstehen lassen. Der BGH verneinte in seinen beiden Urteilen, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten dann zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag entsprechend vorgesehen ist und wies die Klagen der Beteiligungsgesellschaften auf die Rückzahlung von Ausschüttungen ab.


Aufgrund der internationalen Schifffahrtskrise erhielten in den vergangenen Jahren zahlreiche Anleger von Schiffsfonds eine schlechte Nachricht nach der anderen. Häufig wurden von diesen auch bereits erhaltene Ausschüttungen zurückgefordert. Dies kann ein besonders schwerer Schlag für Anleger sein.


Betroffene Anleger, die bereits der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt waren, könnten jetzt also möglicherweise aufatmen. Der BGH verneint jedoch den Anspruch auf Rückzahlung anhand einer objektiven Auslegung der Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften. Für die Frage, ob Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden können, kommt es somit stets auf eine Beurteilung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages im Einzelfall an. Sollte die Fondsgesellschaft einem Anleger gegenüber also Rückforderungsansprüche geltend machen, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.


Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass sich betroffene Anleger am besten bereits an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden sollten, bevor Sie den verlangten Zahlungen nachkommen. Ein solcher kann anhand einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages nachprüfen, ob die Anleger zur Zahlung überhaupt verpflichtet sind oder keine Zahlungen leisten müssen.


Auch wenn bereits bei der Zeichnung ihres Schiffsfonds über bestehende Risiken bzw. darüber, dass es sich hierbei um eine unternehmerische Beteiligung handelt, nicht ausreichend aufgeklärt wurden, prüft ein versierter Rechtsanwalt, ob Anlegern deshalb eventuell Schadensersatzansprüche zustehen können.


http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html




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Thursday, October 17, 2013

Bei Medienfonds: bleiben erhoffte Steuervorteile möglicherweise aus – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Medienfonds.html Anleger von Medienfonds müssen sich womöglich mit der Realität abfinden. Bei Medienfonds sollen die Steuervorteile und vorgesehenen Entwicklungen wohl nicht eingetreten sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In der Vergangenheit sollen wohl viele Anleger dadurch motiviert worden sein, Medienfonds zu zeichnen, da sie mit besonderen Steuervorteilen angelockt wurden. Bei Medienfonds handelt es sich zumeist um geschlossene Fonds. Anleger, die sich an solch einem Fonds beteiligen, sollen dann an den Ergebnissen der durch die Medienfonds finanzierten Filme beteiligt werden.


Während der Zeichnung der Fonds sollen Anleger mit Steuervorteilen zum Erwerb bewogen worden sein. Es soll sich allerdings relativ schnell herauskristallisiert haben, dass die erhofften Ergebnissee sich nicht realisieren werden. Zudem sollen Zweifel an den in Aussicht gestellten Steuervorteilen aufgekommen sein. Mitursächlich dafür sollen anscheinend die nicht unerheblichen Steuernachzahlungen seitens der Finanzämter gewesen sein.


Zudem sollen sich die Medienfonds in den seltensten Fällen so entwickelt haben, wie zuvor suggeriert. Insbesondere seien die Einspielergebnisse der Filme hinter den Erwartungen zurück geblieben und die Ausschüttungen an die Anleger deutlich geringer ausgefallen als erhofft.


Unter Umständen können Anleger gegen die schlechte Entwicklung der Investition vorgehen. Eine Vielzahl der Anleger von Medienfonds soll während der Zeichnung falsch beraten worden sein. Deshalb könnten Anlegern gegebenenfalls Schadensersatzansprüche aufgrund einer Falschberatung zustehen. Sollten Anleger während der Zeichnung nicht ausreichend über etwaige Risiken der konkreten Beteiligung aufgeklärt worden sein, ist diesen anzuraten, einen im Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt aufzusuchen. Dies soll ebenfalls für Anleger gelten, welche bei der Zeichnung nicht über fließende Rückvergütungen (Kick-Backs) aufgeklärt wurden. Diesbezüglich besteht aber eine Informationspflicht.


Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt kann die Beteiligung der betroffenen Anleger umfassend und einzelfallbezogen prüfen. Weiterhin kann er feststellen, ob Anlegern möglicherweise Schadensersatzansprüche zustehen. Mitunter könnten Anleger die Möglichkeit haben, so gestellt zu werden, als hätten sie den konkreten Fonds nie gezeichnet.


Vor diesem Hintergrund sollte allerdings die Verjährung möglicher Ansprüche beachtet werden. Anleger sollten deshalb unverzüglich handeln. Sollten die Ansprüche verjährt sein, könnten die den Anlegern möglicherweise zustehenden Ansprüche unter Umständen nicht mehr durchsetzbar sein.


http://www.grprainer.com/Medienfonds.html




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