Saturday, November 30, 2013

Unwirksamer Freiwilligkeitsvorbehalt von Zusatzzahlungen bei vertraglicher Regelung – Arbeitsrecht

http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html Wird einem Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag Weihnachtsgeld gewährt und der Arbeitgeber leistet diese unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt, so ist dieser Vorbehalt unter Umständen unwirksam.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 177/12). Dem Urteil ging ein Rechtsstreit zwischen einem Arbeitgeber und einem Mitarbeiter voraus. Der Arbeitgeber habe seinen Mitarbeitern im Arbeitsvertrag zusätzliche freiwillige Leistungen, z.B. Weihnachtsgeld, gewährt. Diese Zahlungen seien aber ohne Begründung eines Anspruchs für die Zukunft erfolgt und für jeden Fall einzeln zu betrachten. Von 2004 bis 2008 habe der Arbeitgeber dann auch die Zahlung von Weihnachtsgeld geleistet. Diese Zahlungen seien zudem ausdrücklich mit einem weiteren Verweis auf den Freiwilligkeitsvorbehalt erfolgt. Wegen wirtschaftlicher Umstände habe der Arbeitgeber im Jahr 2009 kein Weihnachtsgeld gezahlt, woraufhin der Arbeitnehmer Klage einreichte.


Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht dem Kläger Recht gaben, beschäftigte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Revision des Arbeitgebers und wies diese letztendlich ab. In der Begründung führte das Gericht aus, dass dem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Weihnachtsgeld zustehe. Die Wortwahl „Gewährung“ im Vertrag sei charakteristisch für die Begründung eines Anspruchs.


Etwas anderes könne auch nicht angenommen werden, wenn man die Formulierung „freiwillige soziale Leistung“ im Arbeitsvertrag beachtet. Denn hieraus gehe nicht eindeutig hervor, was genau gemeint. Es könne sich ebenso auf eine nichtbestehende gesetzliche oder tarifvertragliche Verpflichtung beziehen. Insbesondere wurde von den Richtern betont, dass der Anspruch des Klägers nicht aus einer betrieblichen Übung, sondern explizit aus dem Arbeitsvertrag entstanden sei.


Vorliegend müsse auch auf den vertraglich geregelten Freiwilligkeitsvorbehalt eingegangen werden. Dieser verstoße nämlich in dieser Form gegen das Transparenzgebot des BGB und sei deshalb unwirksam. Der Vorbehalt habe zwar einen Anspruch auf Weihnachtsgeld ausgeschlossen, dies sei aber mit der vertraglichen Gewährung der Zusatzleistung unvereinbar. Daher sei der Vorbehalt wegen Unverständlichkeit und Unklarheit unwirksam.


Bei Konflikten in einem Arbeitsverhältnis wird in den meisten Fällen zunächst der Arbeitsvertrag zur Regelung herangezogen. Aus diesem ergeben sich sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer zahlreiche Pflichten. Schon bei der Erstellung von Verträgen sollten sich Arbeitgeber daher an einen im Arbeitsrecht tätigen Anwalt wenden, damit es später nicht zu rechtlichen Problemen kommt. Aber auch Arbeitnehmer können mit rechtlicher Hilfe bestehende Ansprüche durchsetzen.


http://www.grprainer.com/Arbeitsrecht-Arbeitsvertrag.html




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Friday, November 29, 2013

Anleger des CS Euroreal müssen Wertminderung der Immobilienobjekte fürchten – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/CS-Euroreal.html Immobilienfonds, welche sich in Abwicklung befinden, müssen aktuellen Analysen zufolge teilweise erhebliche Wertminderungen beim Verkauf ihrer Gebäude hinnehmen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Anteilseigner offener Immobilienfonds sind seit geraumer Zeit die Bekanntgabe schlechter Nachrichten bezüglich ihrer Investitionen gewohnt. Nachdem zahlreiche Fonds während der Finanzkrise zwischenzeitlich geschlossen hatten, befinden sich viele davon derzeit in Liquidation. Infolgedessen wurden einige Objekte im Bestand der Immobilienfonds bereits verkauft. Doch die bisherigen Verkaufszahlen sind alles andere als zufriedenstellend. Die Analyse von Ratingagenturen hat ergeben, dass der Verkaufswert der meisten Objekte zum Teil deutlich unter dem Verkehrswert lag.


Für Anleger ist diese Information wichtig, da die Erlöse zwar zunächst in die Rückzahlung von Krediten fließt, aber eventuelle Überschüsse an die Investoren ausgezahlt werden. Interessant in diesem Zusammenhang ist vor allem, dass mit anhaltender Abwicklungsdauer die Wertverluste steigen. Die Höhe der Wertverluste könnte sogar so weit ansteigen, dass es für die Anteilseigner günstiger ist, ihre Fondsanteile an der Börse zu verkaufen, um zu große Verluste zu vermeiden.


Die aktuellen Zahlen der Analysten zeigen zudem auch einen Rückgang der Werte von Immobilien die sich noch im Bestand der Fonds befinden. Bei CS Euroreal habe sich demnach der Wert um minus 2,4 Prozent verändert. Allerdings muss hierbei berücksichtigt werden, dass sich dieser Fonds erst seit 2012 in Auflösung befindet und noch seinen Großteil der Immobilien hält. Weitere Wertverluste sind also möglich.


Inwiefern sich die Immobilienwerte in der Zukunft weiterentwickeln ist noch nicht abzusehen. Jedoch gehen Experten davon aus, dass es nicht zu einer Besserung kommen werde. Anleger müssen daher genau prüfen, welches Vorgehen für sie die attraktivste Alternative bietet. Unter Umständen steht ihnen auch ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die beratende Bank oder die Finanzberater zu. Denn oftmals wurde im Rahmen der Beratungsgespräche nicht über bestehende Risiken aufgeklärt und die Anlag als sichere Investition beworben.


Teilweise wurde die Anlage in offene Immobilienfonds sogar noch nach Beginn der Finanzkrise empfohlen, obwohl zu diesem Zeitpunkt schon feststand, dass dies sehr risikoreich ist. Mit der Hilfe eines im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalts kann die eigene Investition überprüft und etwaige Ansprüche geltend gemacht werden.


http://www.grprainer.com/CS-Euroreal.html




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Monday, November 25, 2013

Schiffsfonds von MPC Capital steht offenbar vor der Pleite – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html Es scheint als sei der nächste Schiffsfonds der Krise zum Opfer gefallen. Anfang November sollen für einen Schiffsfonds von MPC Capital Insolvenzanträge gestellt worden sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Schon seit geraumer Zeit befinden sich die Santa-R-Schiffe der Reederei Claus-Peter Offen und MPC Capital in Schieflage. Doch nun scheinen alle Rettungsversuche gescheitert zu sein. In einem Schreiben an die Anleger soll die MPC-Treuhandgesellschaft TVP mitgeteilt haben, dass die Beteiligungsgesellschaft MS Santa-R Schiffe mbH & Co. KG und die sieben Schifffahrtsgesellschaften Anfang November Insolvenzanträge eingereicht haben. Für die ca. 2300 Anleger stehen schwierige Zeiten bevor.


Insgesamt betrug das Fondsvolumen knapp 400 Millionen Euro. Bereits in den letzten Jahren wurden die Gesellschafter aufgefordert Kapital nachzuschießen, um die schwierige Liquiditätslage zu meistern. Doch mittlerweile konnten die Forderungen der Banken nicht mehr erfüllt werden, sodass die Insolvenz unvermeidlich wurde.


Die Anleger des betroffenen Fonds stellen sich aktuell die Frage, was mit ihrem investierten Geld passiert und ob noch Hoffnung besteht dieses zurückzuerlangen. Im schlimmsten Fall drohen der Totalverlust des eingesetzten Kapitals und sogar die Rückforderung von bereits ausgezahlten Ausschüttungen. Denn in vielen Fällen wurden Ausschüttungen nicht aus den Gewinnen entnommen, sondern aus den liquiden Mitteln.


Möglicherweise ergibt sich aber für Anleger die Möglichkeit anderweitig ihr Kapital zu retten. Oftmals wurde während des Beratungsgesprächs nicht ausreichend über die bestehenden Risiken aufgeklärt. So war vielen Betroffenen nicht bewusst, dass sie mit ihrer Investition Kommanditist geworden und somit ein Totalverlustrisiko eingegangen sind. Anleger sollten sich in jedem Fall an einen im Kapitalmarkrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Er prüft die komplexe Materie und berät umfassend über die rechtlichen Ansprüche.


Eine Falschberatung seitens Banken oder Finanzberatern kann auch in einer fehlenden Aufklärung über fließende Rückvergütungen liegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Banken jedoch verpflichtet über solche Rückvergütungen aufzuklären. Kommen sie dieser Pflicht oder einer anderen Pflicht im Rahmen der Beratung nicht nach, können den Anlegern Schadensersatzansprüche zustehen. Zu beachten sind in jedem Fall die kurzen Verjährungsfristen, sodass mit der Geltendmachung von Ansprüchen nicht zu lange gewartet werden sollte.


http://www.grprainer.com/MPC-Schiffsfonds.html




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Sunday, November 24, 2013

Gründungsgesellschafter auch bei Einsatz eines Vermittlers schadensersatzpflichtig – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Bank-und-Kapitalmarktrecht.html Gründungskommanditisten haften für unvollständige oder falsche Angaben der eingesetzten Vermittler, so der Bundesgerichtshof (BGH).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Beteiligt sich ein Anleger an einer Fondsgesellschaft, so haftet der Gründungskommanditist auch wenn er sich eines Vermittlers bedient. Dies entschied der BGH mit Urteil vom 14.05.2012 (Az.: II ZR 69/12). Der BGH führte aus, der Gründungsgesellschafter müsse sich das Verhalten eines Anlagevermittlers, welcher durch einen Vertrieb mit dem die Gesellschaft zusammen arbeitet, eingesetzt wird nach § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zurechnen lassen. Dies gelte auch dann, wenn eine hinreichende Aufklärung grundsätzlich durch die Prospekte gewährleistet sei, denn der Gesellschafter habe als zukünftiger Vertragspartner des Anlegers Aufklärungspflichten zu erfüllen. Jedenfalls gelte dies, wenn der betreffende Gesellschafter auch die Befugnis habe, für die Gesellschaft wesentliche Entscheidungen zu treffen.


Die besagte Haftung für Vermittler sei auch auf Untervermittler auszuweiten, so der BGH. Untervermittler werden nicht von der Gesellschaft selbst, sondern vom Vertrieb beschäftigt und entsprechend eingesetzt. Hier bestehe eine Gefährdungshaftung für Dritte und es sei unerheblich, ob der Gesellschafter selbst Kenntnis von den Weisungen habe oder nicht oder diese jedenfalls billigend in Kauf nehme. Der BGH ist der Auffassung, es sei lediglich relevant, ob der Gesellschafter mit dem Einsatz eines solchen Untervermittlers rechnen durfte oder nicht.


Der BGH führte aus, dies habe auch zu gelten, wenn der Vermittler von den Angaben im Prospekt abweicht.


Bei der Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Personengesellschaft, die rechtlich mit der Offenen Handelsgesellschaft zu vergleichen ist. Der bedeutende Unterschied ist, dass es zumindest einen Komplementär und einen Kommanditisten gibt.


Die Gründung einer Kommanditgesellschaft setzt einen Gesellschaftsvertrag voraus. Hierbei ist es wichtig, dass die Interessen und persönlichen Belange der Gründungsgesellschafter im Gesellschaftsvertrag Ausdruck finden.


Es kann somit von Vorteil sein, sich bei der Gründung einer Gesellschaft an einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt zu wenden, welcher hilft, die Interessen der Gesellschafter in den Vertrag aufzunehmen und über facettenreiche Möglichkeiten und etwaige Schwierigkeiten aufklären kann.


http://www.grprainer.com/Bank-und-Kapitalmarktrecht.html




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Saturday, November 23, 2013

Erneut soll ein Schifffonds der Embdena Partnership GmbH in der Krise stecken – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Embdena-Partnership-GmbH.html Laut einem Bericht des „fondstelegramms“ vom 5. November 2013 soll der Schiffsfonds MS Vanessa der Embdena Partnership GmbH Insolvenz gemeldet haben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Insolvenz eines weiteren Schifffonds kommt für die Embdena Partnership GmbH nicht überraschend. Nach einigen Insolvenzen ihrer Schifffonds musste zuletzt auch das Emissionshaus selbst im März 2013 Insolvenz anmelden. Nun ereilte offenbar dem Schiffsfonds MS Vanessa das gleiche Schicksal. Das Vermögen der MS Vanessa soll durch das Amtsgericht Nordenham unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (Az.: 6 IN 60/13) worden sein.


Für Anleger besteht nun die konkrete Gefahr eines Totalverlustes ihres investierten Geldes. Betroffene sollten die Hoffnung allerdings nicht gänzlich aufgeben, denn gegebenenfalls kann die Möglichkeit der Rettung des Kapitals bestehen, zumal bei anderen Schiffsfonds der Embdena Partnership GmbH dem Emissionshaus schon Prospektfehler nachgewiesen werden konnten. Solche Fehler im Verkaufsprospekt begründen den Anspruch auf Schadensersatz beziehungsweise Rückabwicklung des Geschäfts.


Ferner gibt es auch andere Anhaltspunkte, die Schadensersatzansprüche begründen können. Eine fehlerhafte Anlageberatung stellt einen dieser Punkte dar. Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass die Anleger über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden. Doch gerade bei der Vermittlung von Schiffsfonds soll es immer wieder zu einer Falschberatung gekommen sein. Statt umfassend über die Risiken bis zum Totalverlust des Geldes aufzuklären, wurden Schiffsfonds häufig als sichere Kapitalanlage oder sogar Altersvorsorge vermittelt. Trifft dies zu, kann Schadensersatz geltend gemacht werden.


Das gilt auch, wenn nicht über die Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hat, aufgeklärt wurde. Denn diese sogenannten Kick-Back-Zahlungen können einen wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Die aktuelle Rechtsprechung des BGH ist da eindeutig.


Betroffene Anleger können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden und ihre möglichen Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen lassen.


http://www.grprainer.com/Embdena-Partnership-GmbH.html




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Friday, November 22, 2013

Vor Unternehmenskauf eingehende Due-Diligence-Prüfung – Gesellschaftsrecht

http://www.grprainer.com/M&A.html Vor dem Abschluss eines Unternehmenskaufvertrags wird eine sogenannte Due-Diligence-Prüfung vorgenommen, bei der wirtschaftliche, rechtliche und technische Aspekte des Unternehmens überprüft werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Unternehmenskäufe bergen für den Erwerber viele Chancen, aber auch Risiken. Daher gilt es für den Käufer möglichst viele und genaue Informationen über das Kaufobjekt in Erfahrung zu bringen. Meist ist er dabei auf die Angaben des Verkäufers angewiesen, der naturgemäß einen besseren Überblick über die wichtigen Fakten hat. Mithilfe einer Due-Diligence-Prüfung soll dem Käufer ermöglicht werden, sich ein genaues Bild über den Zustand des Unternehmens zu machen. Bei diesem Verfahren wird das Unternehmen mit den Maßstäben der „im Verkehr der erforderlichen Sorgfalt“ einer genauen Kontrolle unterzogen.


So kann der Käufer vor Abgabe eines Angebots die wirtschaftliche Situation und die Rentabilität des Unternehmens besser einschätzen. Beruhend auf den Ergebnissen dieser Prüfung erstellt der Erwerber das Kaufangebot. In dieses Angebot sind alle wichtigen Informationen, wie beispielsweise die Umsatzzahlen, bestehende Verbindlichkeiten und die Kundenstruktur, eingeflossen. Die Due-Diligence-Prüfung dient auch zur Beweissicherung, da der Zustand des Unternehmens genau festgehalten wurde. Zudem kann der Käufer bestehende Risiken genau beurteilen.


Anders als beim Handelskauf, bei dem der Käufer eine Rügepflicht hat, besteht beim Unternehmenskauf kein Zwang einer solchen Prüfung. Im Einzelfall können sich für den Käufer bei Mängeln sogar Gewährleistungsansprüche ergeben.


Einhergehend mit einer Due-Diligence-Prüfung erfolgt oft auch die Aufsetzung eines Letter of Intent. In dieser Übereinkunft sind Non-Disclosure-Agreements enthalten. Inhalt der Vereinbarungen sind zum einen umfangreiche Geheimhaltungspflichten und zum anderen die Verpflichtung des Käufers, die gewonnen Auskünfte nicht für andere Dinge zu verwenden. Gerade auf den letzteren Punkt legen Verkäufer viel Wert, da sie bestimmte Informationen, z.B. Fertigungstechniken, Kooperationspartner, u.ä., nicht gegenüber Konkurrenten preisgeben möchten.


Schon vor dem eigentlichen Unternehmenskauf können sich im Zusammenhang mit der Due-Diligence-Prüfung rechtliche Fragen für die Beteiligten ergeben. Sinnvoll ist es den rechtlichen Rahmen vorher abzustecken und auch etwaige Vertragsstrafen festzulegen. Mit der Hilfe eines im Bereich M&A und Gesellschaftsrecht erfahrenen Anwalts können alle Probleme im Vorfeld vermieden und wirksame Verträge aufgesetzt werden.


http://www.grprainer.com/M&A.html




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via Kapitalmarkrecht http://kapitalmarkrecht.de/vor-unternehmenskauf-eingehende-due-diligence-prufung-gesellschaftsrecht/

Thursday, November 21, 2013

Erforderliche Risikoaufklärung durch Architekten und Statiker – Baurecht

http://www.grprainer.com/Baurecht.html Bei einem Bauvorhaben müssen die Auftraggeber von den Architekten und Statikern über die bestehenden Risiken und die notwendigen Baugrunduntersuchungen aufgeklärt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin Eigentümerin eines Grundstücks an der Steilküste in Rügen war. Sie wollte den dort errichteten Altbau sanieren. Ein entsprechender Bauvorbescheid wurde jedoch abgelehnt, da die Standsicherheit nicht gewährleistet war. Der Bescheid wurde jedoch letztlich mit der Auflage erlassen, eine Bodenuntersuchung am Standort des Altbaus durchzuführen. Die Klägerin beauftragte daraufhin die Beklagten, eine Architektengesellschaft und einen Statiker, das Sanierungsvorhaben und die Bodenuntersuchung durchzuführen. Die Beklagte führte die Bodenuntersuchungen nicht durch. Nach ca. 1,5 Jahren brach ein Teil der Steilküste weg. Es erging gegenüber der Klägerin eine Nutzungsuntersagung bezüglich des sanierten Altbaus. Später erhielt sie eine Abrissverfügung.


Die Klägerin verlangte von der Beklagten sodann Schadensersatz. In der ersten Instanz verlor die Klägerin. Das Berufungsverfahren verlief zugunsten der Klägerin. Der BGH hob jedoch das seitens der Klägerin angefochtene Urteil auf und verwies die Klage zurück.


Das Gericht der Vorinstanz musste sich mit der Frage beschäftigen, ob sich die Klägerin bei pflichtgemäßer Aufklärung über die Risiken für die Durchführung des besagten Sanierungsvorhabens entschieden hätte oder nicht. Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach Auffassung des BGH der Zeitpunkt, bevor sich das Risiko realisiert habe.


Mit Urteil vom 20.06.2013 (Az.: VII ZR 4/12) entschied der BGH, dass Architekten und Statiker gegenüber den Auftraggebern von Bauvorhaben eine Risikoaufklärung leisten müssen. Der BGH ist der Ansicht die Beklagten haben diese Pflicht gegenüber der Klägerin verletzt und die notwendigen Untersuchungen nicht durchgeführt. Denn auch wenn die Klägerin die Tatsachen für die Gefährdung gekannt habe, könne dies nicht bedeuten, dass sie ihr in vollem Umfang bewusst waren. Allerdings ist der BGH der Auffassung, dass die Klägerin ein Mitverschulden treffen würde. Vor Allem dann, wenn sie die ihr obliegende Pflicht, sich selbst vor Schäden zu bewahren, verletzt habe, indem sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände die Augen vor der Gefahrenlage verschlossen und das Bauvorhaben trotzdem durchgeführt habe.


Einen Architekten treffen gegenüber seinem Auftraggeber zahlreiche Pflichten, beispielsweise fallen darunter gewisse Beratungs- und Vermögensbetreuungspflichten. Die Beratungspflichten treffen ihn sowohl für technische Bereiche, als auch für offensichtliche Rechtsfragen. Ein Rechtsanwalt berät hinsichtlich möglicher Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüchen.


http://www.grprainer.com/Baurecht.html




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Wednesday, November 20, 2013

Kennzeichnungspflicht entgeltlicher Beiträge in deutschen Printmedien- Presserecht

http://www.grprainer.com/Presserecht.html Deutschen Printmedien wird vorgeschrieben, gesponserte Beiträge durch die Bezeichnung „Anzeige“ deutlich zu machen. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen Unionsrecht.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In seinem Urteil (Az.: C-391/12) machte der Europäische Gerichtshof (EuGH) deutlich, dass aufgrund fehlender unionsrechtlicher Vorschriften für den Bereich der Printmedien die einzelnen Mitgliedsstaaten Regelungen bezüglich der Kennzeichnungspflicht treffen können. Dem Urteil lag ein Rechtsstreit zugrunde, in welchem eine deutsche Zeitung ein Verbot der Veröffentlichung entgeltlicher Beiträge einer konkurrierenden Zeitung ohne die Kennzeichnung „Anzeige“ anstrebte. Die Beklagte soll wohl zwei Artikel veröffentlicht haben, die durch mehrere Unternehmen gesponsert wurden. Den Texten soll zwar ein „Sponsored by“ hinzugefügt worden sein, allerdings verlange das Landespressegesetz, dass derartige Beiträge mit dem Zusatz „Anzeige“ gekennzeichnet sind.


Daraufhin habe der Bundesgerichtshof (BGH) sich wohl an den EuGH gewandt, um durch diesen eine Überprüfung der Vereinbarkeit der nationalen Regelung im Presse- und Mediengesetz mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken durchführen zu lassen. In solch einem Fall, so die Richter des EuGH, finde die Richtlinie keine Anwendung, da hiermit nicht der Schutz des Mitbewerbers eines Presseverlegers, wenn dieser gesponserte Beiträge nicht mit dem Begriff „Anzeige“ kenntlich mache, bezweckt werde. Daher gäbe es keine Kollision des Unionsrechts und der nationalen Vorschrift.


Dem Urteil ist somit zu entnehmen, dass Mitgliedsstatten die Befugnis zu Teil wird, Regelungen bezüglich der Kennzeichnung gesponserter Texte zu treffen. Prinzipiell trifft Presseverleger in Deutschland auch zukünftig die Pflicht solche Artikel mit dem Zusatz „Anzeige“ zu versehen. Davon unberührt bleiben solche Veröffentlichungen, bei denen die Anordnung und Gestaltung zweifelsfrei erkennen lassen, dass es sich um eine Anzeige handelt.


Das Presserecht ist eine komplexe Materie und erhält durch verschiedene Gesetze, u.a. die Landespressegesetze und das Telemediengesetz, seinen rechtlichen Rahmen. Auch wenn das Grundgesetz die Pressefreiheit in Art. 5 GG schützt, können Rechte Dritter einer uneingeschränkten Berichterstattung entgegenstehen. Eine Abwägung zwischen den betroffenen Interessen sollte ein im Medienrecht versierter Rechtsanwalt vornehmen.


Er kann auch bei der Durchsetzung von Persönlichkeits-, Namens- oder Bildrechten behilflich sein. Neben den einschlägigen nationalen Gesetzen müssen auch europarechtliche Vorschriften beachtet werden. Ein Verstoß gegen ein geschütztes Rechtsgut kann weitreichende Folge haben und kann durch die Einholung rechtlichen Rats vermieden werden.


http://www.grprainer.com/Presserecht.html




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Vega Schifffonds spüren Krise des Markts – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Die Erschütterungen auf dem Schifffahrtsmarkt haben nun auch die Vega Schifffonds erreicht. So sollen bereits mindestens drei Schifffonds der Reederei Insolvenz angemeldet haben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Bereits Anfang des Jahres mussten Anleger der Vega Schifffonds schlechte Nachrichten betreffend ihrer Investitionen aufnehmen. Das Amtsgericht Bremen hatte nämlich mit Beschluss im Frühjahr das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schifffonds MS Vega Dolomit und MS Vega Spinell eröffnet. Mehreren Meldungen zufolge ist nun auch der Schifffonds MS Vega Zirkon (Az.: 526 IN 13/13) von der Insolvenz betroffen. Während andere Schifffonds schon viel früher der Krise zum Opfer gefallen sind, sind nun auch die Fonds der Vega-Reederei in Schieflage geraten.


Viele Anleger bangen jetzt um das angelegte Geld und müssen sogar mit einem Totalverlust rechnen. Doch die Anleger sollten sich nicht zu früh mit dem enttäuschenden Ergebnis abfinden und sich rechtliche Hilfe suchen. Denn ein Rechtsanwalt kann den Sachverhalt genau untersuchen und dann etwaige Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen.


Die Aussichten zumindest einen Teil des angelegten Kapitals nicht zu verlieren stehen gar nicht so schlecht. Oftmals kam es im Rahmen der Zeichnung von Schifffonds zu Fehlern bei der Beratung. So wurden die Fonds als optimale Altersvorsorge angepriesen, die sich vor allem durch eine starke Rendite und hohe Sicherheit auszeichnen. Dabei wurde häufig verschwiegen, dass es sich hierbei aber um eine unternehmerische Beteiligung handelte, aus der sich zwar einige Chancen für die Anleger ergeben, aber auch erhebliche Risiken. Letztendlich kann diese Beteiligung sogar zum Totalverlust des verwendeten Geldes führen. Der Aufklärungspflicht über diese Risiken kamen die Berater aber in vielen Fällen nicht nach.


Auch Informationen über geflossene Rückvergütungen, welche an die Bankberater für die Vermittlung fließen, wurden oftmals zurückgehalten. Diese Informationen sind aber wichtig, damit Anleger erkennen, ob die vermittelnde Bank möglicherweise hauptsächlich ihre eigenen Interessen verfolgt.


Hieraus kann sich für Anleger ein Schadensersatzanspruch ergeben. Die rechtliche Einschätzung kann ein im Kapitalmarkrecht versierter Anwalt vornehmen und im weiteren Verlauf beratend zur Seite stehen. Zu lange sollten betroffene Anleger nicht warten, da auch die Verjährung ihrer Ansprüche droht.


http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html




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Tuesday, November 19, 2013

Schiffsfonds: Experten sehen vorerst keine Erholung – Kapitalmarktrecht

http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html Anleger von Schiffsfonds dürfen offenbar weiterhin nicht mit einer schnellen Erholung des Marktes rechnen. Das wurde jetzt beim Schiffsfinanzierer-Kongress „Hansa-Forum“ deutlich.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Handelsschifffahrt befindet sich seit langem in einer schweren Krise. Hauptursache dafür sind Überkapazitäten und sinkende Charterraten. Diese Krise hat sich negativ auf viele Schiffsfonds mit gravierenden Folgen für die Anleger ausgewirkt. Die prospektierten Erwartungen konnten oftmals nicht erfüllt werden, Ausschüttungen blieben aus oder die Schiffsfonds mussten sogar Insolvenz anmelden.


Die Experten beim 17. Schiffsfinanzierer-Kongress „Hansa-Forum“ in Hamburg sehen aktuell keine Trendwende. Im Gegenteil. Die erwartete Erholung der maritimen Wirtschaft verschoben sie sogar um ein Jahr auf 2015, berichtet das Handelsblatt am 18. November. Aber selbst wenn sich die Handelsschifffahrt 2015 tatsächlich erholen sollte, sind die Anleger von Schiffsfonds damit noch nicht aus der Bredouille. Denn viele in Fonds eingebrachte Schiffe drohen zu veralten und verlieren auf Grund geringer Frachtkapazitäten an Wettbewerbsfähigkeit. Große Schiffe mit hohen Transportkapazitäten verdrängen sie vom Markt. Die Folge könnten dann weitere Insolvenzen von Schiffsfonds sein. Den Anlegern droht dabei der Totalverlust ihres investierten Geldes.


Schiffsfonds-Anleger müssen diese Entwicklung aber nicht tatenlos abwarten. Sie haben auch die Möglichkeit, eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich prüfen zu lassen. Dazu sollten sie sich an einen versierten Rechtsanwalt im Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Er kann ggfs. auch die weiteren Schritte einleiten.


Schadensersatzansprüche können zum Beispiel dann bestehen, wenn die Anlageberatung nicht ordnungsgemäß ablief. Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört es, dass der Anleger über alle Risiken im Zusammenhang mit seiner Investition umfassend aufgeklärt wird. Da bei Schiffsfonds das Risiko des Totalverlusts besteht, sind sie keineswegs als sichere Altersvorsorge geeignet. Darüber hinaus müssen die Anleger auch über die sog. Kick-Backs, Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung erhält, informiert werden, da diese großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können. Sowohl das Verschweigen der Kick-Backs als auch die mangelhafte Risikoaufklärung können den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Natürlich muss immer der Einzelfall geprüft werden.


http://www.grprainer.com/Schiffsfonds.html




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