Wednesday, March 26, 2014

Steuerhinterziehung: Strengere Regeln für strafbefreiende Selbstanzeige geplant

http://ift.tt/19NYqWI Die strafbefreiende Selbstanzeige ist für Steuerhinterzieher der Weg zurück in die Legalität. Die Bundesregierung plant allerdings, die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige zu verschärfen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die vergangenen Wochen haben deutlich gezeigt, wie schwierig es für Steuersünder ist, eine Selbstanzeige so zu verfassen, dass sie tatsächlich ihre strafbefreiende Wirkung entfalten kann. Nun plant die Bundesregierung die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige weiter zu verschärfen. Die Rede ist u.a. davon, den Zeitraum, für den die unrichtigen Steuerangaben korrigiert werden müssen, von bisher fünf auf zehn Jahre zu verlängern. Auch an einen höheren Strafzuschlag ist gedacht.


Unabhängig davon wirkt die Selbstanzeige nur dann strafbefreiend, wenn absolut reiner Tisch gemacht wird, d.h. die Angaben müssen vollständig inklusive der entsprechenden Unterlagen sein. Darüber hinaus muss sie rechtzeitig beim zuständigen Finanzamt gestellt werden – und zwar bevor eine Prüfungsanordnung des Finanzamts vorliegt. Außerdem müssen die hinterzogenen Steuern innerhalb einer bestimmten Frist nachbezahlt werden. Erst dann tritt die Strafbefreiung ein. Der Laie steht also vor einer Mammutaufgabe, die er nicht ohne die Hilfe eines im Steuerrecht versierten Rechtsanwalts in Angriff nehmen sollte.


Denn schon der kleinste Formfehler kann dazu führen, dass die Selbstanzeige fehlschlägt und die Straffreiheit nicht eintritt. Wer die Selbstanzeige aber mit einem kompetenten Berater verfasst, kann diesen auch dafür haftbar machen, wenn dennoch Fehler auftreten sollten.


Nach Recherchen der Süddeutschen Zeitung hat sich die Zahl der Steuer-Selbstanzeigen im Jahr 2013 auf 25.000 verdreifacht. Nur die wenigsten Fälle enden in spektakulären Gerichtsprozessen. Ist die Selbstanzeige richtig verfasst, vollständig und form- und fristgerecht eingereicht, tritt in den meisten Fällen auch die Strafbefreiung ein. Selbst eine fehlerhafte Selbstanzeige sorgt in der Regel noch für eine Strafmilderung.


Fälle von Steuerhinterziehung geraten meist erst dann in die Schlagzeilen, wenn Prominente darin verwickelt sind und hohe Beträge hinterzogen wurden. Es sollte allerdings beachtet werden, dass Steuerhinterziehung nicht erst bei Millionenbeträgen, sondern schon bei jeder „kleinen Steuerlüge“ beginnt. Wer in seiner Steuererklärung falsche Angaben macht, macht sich strafbar.


http://ift.tt/19NYqWI




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Tuesday, March 25, 2014

Regelungen für offene Immobilienfonds sollen verschärft werden – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/Usut3q Nun sollen ab Ende Juli die Regelungen für offenen Immobilienfonds verschärft werden. Die Basis dafür soll das neue Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) bilden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das neue KAGB, welches am 22. Juli 2013 in Kraft getreten ist, soll dazu dienen, schärfere Regelungen für die Anteilsrückgabe offener Immobilienfonds zu legitimieren. In Anbetracht der vergangenen Krisen und der anschließenden Abwicklungen einiger offener Immobilienfonds, schien diese Verschärfung auch nötig zu sein. Denn nicht selten konnten Anleger jahrelang ihr Geld nicht zurückbekommen und mussten teilweise auch hohen Wertverlusten entgegensehen. Offene Immobilienfonds sollen nun durch die neuen Regelungen im KAGB beständiger gemacht werden.


Die Verfügbarkeit der offenen Immobilienfonds soll durch das neue KAGB fortan gesetzlich geregelt werden. Zu differenzieren sei dann jeweils nach dem Kaufdatum. Wenn ein Anleger zum Beispiel Anteile an einem offenen Immobilienfonds innerhalb dieses Jahres erworben hat, wird ihm die Pflicht zu Teil, die Anteile für ein Jahr zu halten, was zu einer Einschränkung der Liquidität des betreffenden Fonds führt. Nach dieser Zeit ist es dem Anleger dann möglich, unter Beachtung einer Jahresfrist zu kündigen. Ferner steht dem Anleger ein Freibetrag in Höhe von 30.000,00 Euro pro Kalenderhalbjahr zu.


Wenn aber beispielsweise bis zum 31.12.2012 Anteile an einem offenen Immobilienfonds gekauft wurden, so besteht keine einjährige Haltepflicht, aber eine zwölfmonatige Kündigungsfrist seitens des Anlegers, welcher auch einen Freibetrag von 30.000,00 Euro je Kalenderhalbjahr hat. Wenn die Anteile durch den Anleger allerdings nach dem 21. Juli 2013 erworben wurden, steht diesem kein Freibetrag in Höhe von 30.000,00 Euro zu. Die Haltepflicht von einem Jahr bleibt davon unberührt.


Durch die neuen Regeln ist es für die Fondsgesellschaften wohl möglich festzulegen, in welchen Zeiträumen sie Geld an die Anleger auszahlen oder wann sie Anteile wieder zurück nehmen. Dies und die Haltepflicht, sowie die Kündigungsfrist führen z.B. zur Einschränkungen der Flexibilität offener Immobilienfonds.


Diese Regelungen können also für die Anleger dieser Fonds sowohl Vor- als auch Nachteile begründen. Ob letzten Endes die Vor- oder Nachteile überwiegen, bleibt jedoch vorerst abzuwarten.


Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt kann betroffenen Anlegern helfen, wenn die neuen vielfältigen und komplexen Regelungen unverständlich erscheinen.


http://ift.tt/Usut3q




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IVG: Insolvenzplan mit großer Mehrheit angenommen

http://ift.tt/11t7Cwr Der vorgelegte Insolvenzplan der IVG Immobilien AG ist von den Gläubigern und Aktionären mit großer Mehrheit abgesegnet worden. Die Zeichner der Hybrid-Anleihe drohen dabei, leer auszugehen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die insolvente IVG Immobilien AG hat den Gläubigern und Aktionären den Insolvenzplan vorgelegt. Diese stimmten am 20. März mit großer Mehrheit zu. Gibt auch noch das Amtsgericht Bonn als zuständiges Insolvenzgericht grünes Licht, kann der Plan so umgesetzt werden. Der Plan sieht nach Medienberichten u.a. vor, dass die nicht nachrangig besicherten Gläubiger mindestens 60 Prozent des Nennwerts ihrer Forderungen erhalten. Auf der anderen Seite gehen die Altaktionäre und Zeichner der Hybridanleihe aber vermutlich leer aus.


Zur Erinnerung: Die IVG Immobilien AG hatte im August 2013 Insolvenz angemeldet und befindet sich seit November 2013 im Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Ende Februar wurde der Insolvenzplan am Amtsgericht Bonn eingereicht und nun von den Gläubigern und Aktionären verabschiedet.


Der Insolvenzplan sieht vor, dass der Konzern in drei Teile zerlegt wird: Immobilien im Eigenbestand, Immobilienfonds und Gas-Kavernen. Über den drei Unternehmensteilen sitzt dann eine Finanzholding. Über einen Tausch Schulden gegen Eigenkapital (Debt-for-Equity-Swap) werden die bisherigen Gläubiger dann zu Eigentümern der Holding. Die Zeichner der Hybrid-Anleihe, die sich gegen diesen Tausch ausgesprochen hatten, gehen ebenso wie der größte Teil der Altaktionäre praktisch leer aus.


Um den finanziellen Schaden abzuwenden, können sich die Anleihe-Gläubiger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche bestehen und die geeigneten Maßnahmen einleiten.


Inzwischen wurde auch bekannt, dass die Deutsche Fonds Holding (DFH) die IVG Private Funds GmbH und damit das Privatkundengeschäft erworben hat. Das Kartellamt muss allerdings noch zustimmen. Die IVG Private Funds betreute ein Fondsvolumen von knapp 1,4 Milliarden Euro, das überwiegend in den geschlossenen Immobilienfonds der IVG steckt. Auch die geschlossenen Immobilienfonds der IVG stecken zum Teil in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ob sich die Lage durch die Übernahme ändert, bleibt abzuwarten. Geschädigte Anleger können sich aber auch in diesen Fällen an einen kompetenten Rechtsanwalt wenden, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.


http://ift.tt/11t7Cwr




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Monday, March 24, 2014

Unkündbare Kostenausgleichsvereinbarung von Lebensversicherungen nicht zulässig – Versicherungsrecht

http://ift.tt/OrN69k Die Vereinbarung der Unkündbarkeit einer Kostenausgleichsvereinbarung bei Abschluss einer Renten- oder Lebensversicherung ist nicht zulässig.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 12. März 2014 (Az.: IV ZR 295/13) die Rechte von Versicherungskunden gestärkt und eine verbraucherfreundliche Entscheidung getroffen. Versicherungsunternehmen treffen im Rahmen von Renten- oder Lebensversicherungen mit den Versicherungsnehmern neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag häufig noch eine zusätzliche Vereinbarung bezüglich des Kostenausgleichs. Durch diese verpflichten sich die Versicherungsnehmer die Kosten für Abschluss und Einrichtung der Versicherung zu zahlen. Jedoch sind diese Vereinbarungen im Gegensetz zum Versicherungsvertrag nicht kündbar. So war es auch im Fall, der dem Urteil des BGH zugrunde liegt.


Die Klägerin, ein liechtensteinischer Versicherer, und die beklagten Versicherungsnehmer schlossen eine fondsgebundene Rentenversicherung ab. Im Zuge des Vertragsabschluss verpflichteten sich die Beklagten zur Zahlung von Abschluss- und Einrichtungskosten in monatlichen Raten. Laut Vereinbarung führt die Kündigung des Versicherungsvertrages jedoch nicht gleichzeitig auch zur Kündigung der Kostenausgleichsvereinbarung. Vielmehr ist diese gar nicht kündbar. Kurz nach Vertragsabschluss kündigten die Versicherungsnehmer ihre Rentenversicherung und stellten ferner jegliche Zahlungen ein.


Mit der Klage begehrte der Kläger im Anschluss daran Zahlung der noch verbliebenen Einrichtungs- und Abschlusskosten. Der BGH wies die Klage jedoch ab und stellte fest, dass kein weiterer Zahlungsanspruch bestehe. Eine Vereinbarung bezüglich der Übernahme der Kosten sei zwar grundsätzlich möglich, jedoch müsse eine solche auch kündbar sein. Denn ein vereinbarter Kündigungsausschluss stelle eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar und sei deshalb unwirksam. Die Benachteiligung ergebe sich schon aus finanzieller Sicht, da der Versicherungsnehmer Zahlungen leisten muss, die unter Umständen den Rückkaufswert der Versicherung übersteigen und somit ein hohes wirtschaftliches Risiko sind.


Viele Anleger investieren ihr Geld in Lebens- oder Rentenversicherungen und hoffen dadurch in eine sichere Altersvorsorge angelegt zu haben. Allerdings können sich fondsgebundene Versicherungen ganz anders entwickeln als erwartet. Neben den gesetzlichen Vorschriften wird das Versicherungsrecht auch durch die Rechtsprechung ständig beeinflusst. Bei rechtlichen Fragen oder Problemen ist ein im Versicherungsrecht tätiger Anwalt der richtige Ansprechpartner. Er berät beim Abschluss, der Kündigung und bei Änderungen des Versicherungsvertrages und kann zudem auch Ansprüche der Versicherer gegen die Versicherung durchsetzen.


http://ift.tt/OrN69k




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Saturday, March 22, 2014

Beweis einer Testamentserrichtung nicht aufgrund von Behauptungen des Erblassers möglich – Erbrecht

http://ift.tt/YhfJbG Die Behauptungen eines Erblassers bezüglich der angeblichen Errichtung eines Testaments reichen nicht aus, um als Beweis für das Vorliegen eines wirksamen Testaments zu dienen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: I-3 Wx 134/13), indem es um die Ausstellung eines Erbscheins aufgrund eines angeblich existierenden Testaments ging. Nach dem Tod der Erblasserin beantragte die Tochter als gesetzliche Alleinerbin einen Erbschein. Jedoch verlangte die Enkelin der Erblasserin die Ausstellung eines Erbscheins, der sowohl die Tochter der Erblasserin als auch sie als gleichwertige Erben führt. Ihren Anspruch begründete sie mit dem Bestehen eines Testaments, welches aber nicht auffindbar war. Die Erblasserin habe aber bei verschiedenen Gelegenheiten erklärt, dass ein solches Testament existiere.


Das Amtsgericht Duisburg folgte der Ansicht der Enkelin nicht und erteilte der Tochter der Verstorbenen den beantragten Erbschein. Gegen diese Entscheidung legte die Enkelin Beschwerde ein, welche das OLG Düsseldorf jedoch abwies. Ebenso wie das Amtsgericht sah das OLG Düsseldorf vorliegend keinen ausreichenden Beweis für das Bestehen eines Testaments. Die Behauptungen der Erblasserin während diverser Familienfeiern genügen nicht, um nachzuweisen, dass ein Testament tatsächlich errichtet wurde. Solche Äußerungen entsprechen meist nicht der Wahrheit. Hinzu komme, dass niemand das streitgegenständliche Testament jemals gesehen habe.


Grundsätzlich könne nur mithilfe der Urschrift des Testaments ein wirksamer Nachweis erbracht werden. Vorliegend war das Testament nicht auffindbar, sodass der Beweis auf diese Art nicht möglich gewesen sei. In solchen Fällen könne die Existenz einer letztwilligen Verfügung auch mit allen anderen zulässigen Beweisen erfolgen. Allerdings sei ein solcher Beweis nur dann zu erwägen, wenn der Erblasser die Testamentsurkunde nicht absichtlich zerstört hat.


Bei der Aufsetzung eines Testaments müssen Erblasser eine Vielzahl von gesetzlichen Bestimmungen beachten. Im schlimmsten Fall ist die letztwillige Verfügung unwirksam, was im Todesfall erhebliche Probleme bereiten kann. Daher ist es ratsam sich von einem im Familien- und Erbrecht versierten Anwalt beraten zu lassen. Er hilft bei der Errichtung eines wirksamen Testaments und sorgt dafür, dass der Wille des Erblassers vollständig berücksichtigt wird.


http://ift.tt/YhfJbG




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Friday, March 21, 2014

Rücktritt des Versicherers bei arglistiger Täuschung des Versicherungsnehmers – Versicherungsrecht

http://ift.tt/OrN69k Gibt ein Versicherungsnehmer arglistig falsche Angaben an, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, selbst wenn keine ausreichende Belehrung stattfand.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In einem aktuellen Urteil (Az.: IV ZR 306/13) stellte der Bundesgerichtshof (BGH) fest, dass Versicherer auch dann die Möglichkeit zum Rücktritt vom Versicherungsvertrag haben, wenn sie keine ausreichende Belehrung über die Folgen von Falschangaben vorgenommen haben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer oder der handelnde Makler im Rahmen des Versicherungsantrags vorsätzlich und arglistig falsche Daten angegeben haben.


Ein Versicherungsnehmer klagte gegen einen Versicherer auf Feststellung der Wirksamkeit eines Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages. Diesen hatte er zuvor mit der Beklagten abgeschlossen. Jedoch erklärte der Versicherer später den Rücktritt vom Vertrag und zusätzlich noch die Anfechtung seiner Vertragserklärung wegen arglistiger Täuschung. Die Beklagte warf dem Kläger vor, in dem Antragsformular falsche Angaben bezüglich der gesundheitlichen Vorgeschichte gemacht und erhebliche Erkrankungen verschwiegen zu haben.


Die Klage hatte vor dem BGH ebenso wie bei den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Versicherungsunternehmen habe in diesem Fall ein Recht zum Rücktritt gehabt. Zwar treffe Versicherer grundsätzlich die Pflicht den Versicherungsnehmer über seine Anzeigepflichten und die Folgen einer Verletzung dieser zu belehren, jedoch könne sich der Kläger nicht hierauf berufen. Die Belehrungspflichten dienen dem Schutz des Versicherungsnehmers, aber ein arglistiger Versicherungsnehmer sei nach Ansicht des Gerichts nicht schutzwürdig. Da im vorliegenden Fall der Kläger den Versicherer arglistig bezüglich seiner Vorerkrankungen getäuscht habe, könne die Beklagte auch vom Vertrag zurücktreten.


Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Behauptung des Klägers, dass er gegenüber dem eingeschalteten Versicherungsvermittlers korrekte Angaben gemacht habe. Das arglistige Handeln des Maklers muss sich der Versicherungsnehmer nach ständiger Rechtsprechung des Senats zurechnen lassen.


Im Versicherungsrecht gibt es vielzählige Anknüpfungspunkte für rechtliche Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern, Versicherern und Versicherungsmaklern. Probleme können mit der Hilfe eines im Versicherungsrecht tätigen Anwalts aus dem Weg geräumt werden. Er steht beratend bei allen Fragen in den Bereichen Vertragsabschluss, Kündigung, Rücktritt, Abwicklung und anderen Ansprüchen zur Seite. Auch die Geltendmachung von Ansprüchen übernimmt ein kompetenter Rechtsanwalt für die Parteien.


http://ift.tt/OrN69k




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Thursday, March 20, 2014

Verwendung missverständlicher Risikokategorien führt zu Schadensersatzansprüchen – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/Pc53sN Benutzen Banken zur Beschreibung von Risikokategorien missverständliche Begriffe, so können sich für Betroffene Anleger hieraus Schadensersatzansprüche ergeben.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Bei der Kategorisierung von Risiko- und Anlageklassen bedienen sich Bank verschiedenster Begriffe. Jedoch erkennen Bankkunden oft wegen der Mehrdeutigkeit der Begriffe nicht, wie risikoreich ihre Anlage wirklich ist. Diese Problematik erkannte nun auch das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart und erklärte mit Urteil (Az.: 9 U 52/13), dass „Wachstum“ oder „Chance“ als Kategorien nicht die dahinterstehenden Risiken erkennen lassen und daher nicht anlegergerecht sind. Das beklagte Kreditinstitut wurde zu einer Schadensersatzzahlung von über 44.000 Euro wegen Falschberatung verurteilt.


Im zugrundeliegenden Fall beriet die Bank den Kläger aufgrund einer bevorstehenden Geldanlage. Im Zuge der Beratung empfahl die Beklagte dem Anleger sein Geld mit der Strategie „Wachstum“ anzulegen. Hierunter fielen sowohl Einzelaktien als auch konservative Anlagen. Jedoch bemerkte der Kläger bereits kurz nach seiner Investition hohe Verluste. Daraufhin versuchte er den entstandenen Schaden im Zuge einer Klage gegen das beratende Kreditinstitut ersetzt zu bekommen.


Das Gericht folgte der Ansicht des Anlegers und sprach ihm Schadensersatz zu. Die Bank habe mit der Verwendung des Begriffs „Wachstum“ die wirklichen Risiken der Anlage nicht klar erkennbar dargelegt. Man müsse bei der Bewertung der Risikokategorien und deren Bezeichnung den Empfängerhorizont des Anlegers heranziehen. Daher sei zum einen entscheidend, welches Fachwissen er mitbringe, ob die empfohlene Anlage zu seiner Risikobereitschaft passe und vor allem, welche Annahmen der Anleger durch die Benennung der Kategorien treffen dürfe. Im vorliegenden Fall seien die von der Bank verwendeten Begriffe missverständlich und nicht anlegergerecht gewesen. Daher liege eine Falschberatung der Beklagten vor und dem Anleger stehen Schadensersatzansprüche zu.


Banken müssen Anleger im Rahmen der Anlageberatung vollumfassend beraten und insbesondere auf die Risiken der Anlage eingehen. Geschieht dies nicht, könnten sich aus der Falschberatung Schadensersatzansprüche der Bankkunden ergeben. Mit der Hilfe eines im Kapitalmarktrecht tätigen Anwalts können Betroffene ihren Sachverhalt prüfen lassen. Etwaige Ansprüche kann ein Rechtsanwalt sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend machen.


http://ift.tt/Pc53sN




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Wednesday, March 19, 2014

Keine Testierunfähigkeit wegen möglicher geistiger Beeinträchtigung durch Schmerztherapie – Erbrecht

http://ift.tt/YhfJbG Besteht lediglich die Möglichkeit einer negativen Beeinflussung der geistigen Fähigkeiten durch eine medizinische Schmerztherapie, so begründet dies allein noch nicht die Testierunfähigkeit.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az.: 3 W 49 /13) vom 13.01.2014 hervor. Dem Urteil ging ein Rechtsstreit zwischen Geschwistern eines Erblassers voraus. Der Erblasser hatte in einem handschriftlichen Testament seine Schwester als Alleinerbin eingesetzt. Gegen die Ausstellung eines Erbscheins, der die Schwester des Verstorbenen als Alleinerbin ausweist, legte der Bruder des Erblassers Beschwerde beim OLG ein. Als Begründung führte er die medizinische Behandlung des Verstorbenen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an.


Aufgrund einer Darmkrebserkrankung befand sich der Erblasser in einer palliativen Chemotherapie und einer Schmerztherapie. Nach Ansicht des Bruders habe die Behandlung mit den Schmerzmitteln zu einer Testierunfähigkeit geführt, weshalb das Testament nicht wirksam sei. Die Einnahme der Medikamente im vorliegenden Fall könne zu Störungen in der Wahrnehmung und Bewusstseinsbeeinträchtigungen führen.


Das OLG machte deutlich, dass im vorliegenden Fall nicht von einer Testierunfähigkeit ausgegangen werden könne. Die behandelnden Ärzte haben während des Verfahrens dargelegt, dass die Medikamente keinerlei Einfluss auf die kognitiven Fähigkeiten des Patienten hatten. Eine geistige Beeinträchtigung habe trotz des insgesamt schlechten Gesundheitszustandes nicht vorgelegen.


Aus diesem Grund ging das Gericht von der wirksamen Errichtung des Testaments aus. Denn konkrete Anhaltspunkte bezüglich der Testierunfähigkeit haben nicht vorgelegen und die theoretische Möglichkeit einer geistigen Beeinträchtigung durch die Schmerzmittel begründe noch keine Testierunfähigkeit. Ein Erblasser gelte solange als testierfähig bis das Gericht vom Gegenteil überzeugt werden kann. Die Beweislast hierfür liegt grundsätzlich bei der Person, die die Testierfähigkeit bezweifelt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers beruhen allein auf dessen Annahmen und sind kein eindeutiger Beweis. Auch gebe es wegen der vorliegenden Umstände keine Gründe ein Sachverständigengutachten über den Geisteszustand des Erblassers einzuholen.


Ein Testierender muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung voll urteilsfähig und sich der Tragweite seiner Verfügung bewusst sein. Damit Erblasser sicher sein können, dass ihr letzter Wille berücksichtigt wird, sollten sie sich an einen im Erbrecht tätigen Anwalt wenden. Er berät umfassend über alle rechtlichen Folgen und hilft bei der Errichtung eines wirksamen Testaments.


http://ift.tt/YhfJbG




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Monday, March 17, 2014

Geschäftsführer einer GmbH haftet für nicht abgeführte Lohnsteuer – Gesellschaftsrecht

http://ift.tt/NEzWaA Grundsätzlich muss ein Geschäftsführer einen Überblick über sämtliche Vorgänge der Gesellschaft haben und haftet deshalb auch für nicht abgeführte Lohnsteuern.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Laut einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Rheinland-Pfalz haftet ein Geschäftsführer einer GmbH für nicht beim Finanzamt abgeführte Lohnsteuern der beschäftigten Arbeitnehmer (Az.: 3 K 1632/12). Dies soll selbst dann gelten, wenn das Aufgabenfeld der Steuerangelegenheit einem anderen Geschäftsführer zugeteilt wurde. Das Finanzamt hatte im vorliegenden Fall, nachdem die GmbH geraume Zeit keine Lohnsteuer für ihre Arbeitnehmer abgeführt hatte, die beiden Geschäftsführer in Anspruch genommen. Aufgrund der finanziellen Lage der Gesellschaft war es nämlich nicht möglich in das Vermögen der GmbH zu vollstrecken.


Gegen das Vorgehen des Finanzamtes legte einer der betroffenen Geschäftsführer Klage ein. Nach eigenen Angaben sei zwischen den Geschäftsführern eine interne Vereinbarung getroffen worden, wonach nur der andere Geschäftsführer die steuerlichen Aufgaben zu erfüllen habe. Des Weiteren habe er sich in turnusmäßigen Abständen Informationen bezüglich der Erfüllung der Steuerobliegenheit eingeholt, sodass er seine Pflichten zur Überwachung der Geschäfte erfüllt habe.


Anderer Ansicht war jedoch das FG Rheinland-Pfalz, welches eine Haftung des Geschäftsführers als gesetzlicher Vertreter der GmbH annahm. Die vorliegende Vereinbarung zwischen den beiden Geschäftsführern begründe keine Haftungsbeschränkung. Eine solche Beschränkung sei nur dann wirksam, wenn sie im Vorfeld schriftlich und unmissverständlich getroffen wurde, was hier aber nicht der Fall gewesen sei. Auch bei der Erfüllung der Überwachungspflichten kamen dem Gericht Zweifel. Da ein Geschäftsführer auch dann eingreifen muss, wenn es wirtschaftliche oder personelle Gründe hierfür gibt. Eine Haftungsbeschränkung greife in solchen Fällen auch deshalb nicht, da es sonst dazu kommen könne, dass die Geschäftsführer den jeweils anderen verantwortlich machen würden.


Das Gesellschaftsrecht unterliegt oftmals starken Veränderungen durch Gesetzgebung und Rechtsprechung. Hinzu kommt, dass neben dem GmbH-Gesetz und dem Aktiengesetzt auch noch Vorschriften anderer Gesetzbücher Einfluss nehmen. Aus diesem Grund ist es von Vorteil, wenn sich Geschäftsführer und Gesellschafter bei Fragen und Problemen an einen Anwalt im Gesellschaftsrecht wenden. Er hilft dabei die komplexe Materie des Gesellschaftsrechts zu verstehen und rechtliche Hürden aus dem Weg zu räumen.


http://ift.tt/NEzWaA




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Sunday, March 16, 2014

Prüfung der Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung kann sich lohnen – Bankrecht

http://ift.tt/1hhQqPJ Bankkunden sollten die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung überprüfen und sich dabei an den Vorgaben des Bundesgerichtshofs orientieren.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Für den Fall einer vorzeitigen Kündigung eines Darlehensvertrags können Kreditinstitute gegenüber dem Darlehensnehmer einen gesetzlichen Schadensersatz geltend machen. Meist gleichen Banken so im Rahmen der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung ihren finanziellen Schaden für entgangene Zinsen aus. Die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung entfällt nur dann, wenn dies in dem zugrundeliegenden Darlehensvertrag geregelt ist.


Kreditinstitute haben bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung einen gewissen Spielraum. Zwar haben die Gerichte hierzu schon einige Urteile gefällt und Vorgaben gemacht, so auch der Bundesgerichtshof (BGH) (Az.: XI ZR 267/96 und XI ZR 285/03), aber die genaue Berechnung ist immer vom Einzelfall abhängig. So fließt beispielsweise auch immer ein Bearbeitungsentgelt in die Vorfälligkeitsentschädigung mit ein. Die Geltendmachung eines solchen Entgelts ist unstrittig möglich, bis zu welcher Höhe dieses aber noch angemessen ist, wird nicht vorgegeben.


Für die Bankkunden ist aber schon aus diesem Grund die genaue Berechnung und Höhe der Entschädigung nicht leicht nachzuvollziehen. Betroffene sollten sich daher von einem Experten bei der Überprüfung der Vorfälligkeitsentschädigung helfen lassen. Wichtig ist in den Fällen einer vorzeitigen Darlehenskündigung ein rasches Handeln, damit unter Zeitdruck nicht die falschen Entscheidungen getroffen werden. Insbesondere sollten Zahlungen an die Bank nur unter Vorbehalt vorgenommen werden.


Mit der Hilfe eines im Bankrecht tätigen Rechtsanwalts können Verbraucher Probleme bei der Abwicklung und Kündigung eines Darlehens gewissenhaft angehen. Bei der Prüfung der vertraglichen Grundlagen zieht er die gesetzlichen Vorschriften und die ständige Rechtsprechung mit ein. Zudem kann er etwaige Ansprüche gegen die Bank entweder außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen.


Selbst im Falle einer Kündigung durch die Bank, weil der Darlehensnehmer seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, steht dem Kreditinstitut Schadensersatz zu. Aber nicht in derselben Höhe wie eine Vorfälligkeitsentschädigung (BGH Az.: XI ZR 512/11).


http://ift.tt/1hhQqPJ




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Saturday, March 15, 2014

Rechtsbehelfsbelehrung auch ohne Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail gültig – Steuerrecht

http://ift.tt/OZROZ5 Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids ist auch dann vollständig, wenn diese nicht auf die Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail hinweist.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 20.11.2013 hervor (Az.: X R 2/12). Demnach müsse nicht zwingend darüber aufgeklärt werden, in welcher Form der Einspruch gegen einen Steuerbescheid erhoben werden kann und welche Formerfordernisse hierfür einzuhalten sind. Es sei ausreichend, wenn in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die zutreffenden Normen der Abgabenordnung (AO) verwiesen und der Wortlaut der Vorschrift wiedergegeben wird.


Der Entscheidung des BFH liegt die Klage eines Steuerpflichtigen zugrunde. Dieser hatte vom zuständigen Finanzamt einen Einkommenssteuerbescheid erhalten, aber erst einige Zeit nach Ablauf der Einspruchsfrist Einspruch gegen den Bescheid erhoben. Diesen Einspruch erklärte das Finanzamt in der Folge wegen Ablaufs der Monatsfrist für unzulässig. Der Kläger führte jedoch an, dass im vorliegenden Fall die Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig sei und deshalb die Jahresfrist gelte.


Während das Finanzgericht noch der Darstellung des Klägers folgte und ebenfalls der Meinung war, dass das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, den Einspruch auch per E-Mail einzulegen, dazu führe, dass die Belehrung unvollständig sei, war der BFH anderer Ansicht.


Die vorliegende Rechtsbehelfsbelehrung sei vollständig und die Jahresfrist sei nicht anwendbar. Die Frist nach der AO beginne demnach dann, wenn der Steuerpflichtige über den Einspruch und die dafür zuständige Finanzbehörde, deren Sitz, sowie die Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form belehrt wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung müsse aber nicht über die Form des Einspruchs informieren. Zwar müssen alle Angaben der Belehrung, egal ob erforderlich oder nicht, vollständig und unmissverständlich sein, aber dies sei auch durch die reine Wiedergabe des Wortlauts der Vorschrift in der AO geschehen.


Oftmals ergeben sich für Laien in Bezug auf Steuerbescheide und andere steuerrechtliche Angelegenheit Fragen. Gerade bei Einwänden gegen Maßnahmen der Finanzbehörden kann ein im Steuerrecht versierter Anwalt behilflich sein. Nach eingehender Prüfung des Einzelfalls kann dieser auch die Durchsetzung bestehender Ansprüche bewirken.


http://ift.tt/OZROZ5




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Friday, March 14, 2014

Schadensersatzfrage bei Tauschempfehlung der Bank für Wertpapiere – Bankrecht

http://ift.tt/WSLkSg Eine Bank soll bei einer empfohlenen Umschichtung nicht nachweisen müssen, dass die Tauschempfehlung objektiv tatsächlich eine bessere Anlage darstellt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein hat entschieden (Az.: 5 U 34/13), dass die mit dem Rat zur Umschichtung von Wertpapieren innerhalb eines Depots verbundene Verkaufs- als auch Kaufempfehlung aus nachträglicher Sicht im Bezug auf Anlageobjekt lediglich vertretbar gewesen sein müsste. Der Anleger soll das Risiko tragen, dass sich die Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch herausstellt.


In dem zu beurteilenden Fall hatte eine Anlegerin bereits im Jahr 2006 ein Depot eröffnet. Im Jahr 2008 kam es auf Seiten ihrer anlageberatenden Bank zu einer Tauschempfehlung. Sie sollte Anteile an einem offenen Immobilienfonds verkaufen und sich dafür an einem Dachfonds beteiligen. Der Anlageberater begründete die Tauschempfehlung damit, dass sich das Risiko für die Anlegerin verringern würde. Die Anlegerin folgte dieser Tauschempfehlung. Im Jahr 2010 setzte die Fondsgesellschaft die Rücknahme der Fondsanteile aus. Der Fonds wird abgewickelt. Die Anlegerin klagte daraufhin und verlangte Schadensersatz von der anlageberatenden Bank mit der Begründung, sie sei im Jahr 2008 falsch beraten worden.


Das erstinstanzliche Gericht verneinte Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die anlageberatende Bank. Zur Begründung führte es aus, dass eine Bank bei einer empfohlenen Umschichtung nicht nachweisen müsse, dass die Tauschempfehlung objektiv tatsächlich eine bessere Anlage darstelle. Die mit dem Rat zur Umschichtung von Wertpapieren innerhalb eines Depots verbundene Verkaufs- als auch Kaufempfehlung müsse aus nachträglicher Sicht im Bezug auf das Anlageobjekt lediglich vertretbar gewesen sein.


Für Banken gelten bei der Anlageberatung die gleichen Regeln wie für freie Anlageberater. Das bedeutet, dass auch Bankberater ihre Kunden objektgerecht und anlegergerecht beraten.

Objektgerecht ist die Anlageberatung dann, wenn der Bankberater den Kunden über alle entscheidungsrelevanten Aspekte der Kapitalanlage informiert. Anlegergerecht heißt, der Anlageberater der Bank berücksichtigt die Wünsche, Anlageziele und den Wissensstand des Bankkunden.


Ein im Bankrecht tätiger Rechtsanwalt findet für jeden Einzelfall heraus, ob der Mitarbeiter der Bank möglicherweise gegen Beratungspflichten verstoßen hat. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage, ob eine Tauschempfehlung aus nachträglicher Sicht vertretbar gewesen ist. Anschließend fordert dieser für den Anleger Schadensersatz.


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Wednesday, March 12, 2014

Unwirksamkeit von Erbnachweisklauseln in AGB von Banken – Bankrecht

http://ift.tt/WSLkSg Banken dürfen in ihren AGB-Klauseln nicht bedingungslos die Vorlage eines Erbscheins zum Nachweis der Erbberechtigung fordern, da dies den Verbraucher unangemessen benachteiligt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 08.10.2013 (Az.: XI ZR 401/12) beschäftigte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Sparkasse, insbesondere mit einer Klausel, in der es um den Nachweis der Erbberechtigung geht. Ein Verbraucherschutzverband ging von der Unwirksamkeit dieser Klausel aus und reichte Klage ein. Die streitgegenständliche Vorschrift regelte die Vorgehensweise der Bank im Falle des Todes eines Bankkunden. Zur Überprüfung der Berechtigung des Erben sah die Klausel in den AGB die Vorlage eines kostenpflichtigen Erbscheins vor. Nachdem die Instanzgerichte dem Verbraucherschutzverband Recht gaben, war auch die Revision der Bank vor dem BGH ohne Erfolg.


Nach Ansicht des Gerichts sei keine gesetzliche Vorschrift ersichtlich, wonach Erben in einem solchen Fall die Erbberechtigung anhand eines Erbscheins nachweisen müssen. Entscheidend sei vorliegend, dass das beklagte Kreditinstitut jederzeit die Vorlage eines Erbscheins verlangen könne, selbst wenn keine Zweifel bezüglich des Erbrechts bestünden oder der Nachweis diesbezüglich auf andere Art und Weise vorgenommen wurde. Es stehe daher allein im Ermessen der Beklagten, wann der Erbe einen Erbschein vorlegen müsse. Dies sei aber eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen und zudem auch eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden. Somit ist die verwendete Klausel unwirksam.


Zwar sah der BGH auch die Notwendigkeit der Vorlage eines Nachweises der Erbberechtigung zur Vermeidung einer doppelten Inanspruchnahme, aber die Interessen des Verbrauchers seien höher einzustufen. Die Banken müssten vermeiden, dass der Erbe, welcher neuer Vertragspartner der Bank geworden ist, in irgendeiner Form benachteiligt werde.


Banken genießen oft das uneingeschränkte Vertrauen ihrer Kunden. Wegen der langjährigen Tätigkeit im Bankensektor und des Fachwissens ist es ihre Pflicht Kunden fachkundig zu beraten. Bei Problemen mit Kreditinstituten oder Bankberatern sollten sich Verbraucher deshalb an einen im Bankrecht tätigen Anwalt wenden. Er hilft bei der Überprüfung von Verträgen und steht als kompetenter Partner an der Seite des Kunden. Zudem kann er bestehende Ansprüche sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchsetzen.


http://ift.tt/WSLkSg




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Friday, March 7, 2014

In der Verwendung eines Ortszusatzes im Firmennamen liegt keine Irreführung – Handelsrecht

http://ift.tt/131pI5k Wird in die Handelsfirma einer GmbH & Co. KG ein Ortszusatz eingefügt, so ist hierin nicht zwingend eine Irreführung zu sehen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm beschäftigte sich in einem Urteil (Az.: 27 W 57/13) mit der Frage, ob und inwiefern die Aufnahme eines Ortszusatzes in den Namen einer GmbH & Co. KG eine Irreführung darstelle.

Vorausgegangen war die Zurückweisung der Anmeldung einer GmbH & Co. KG mit dem Zusatz „Osnabrück“ durch das Registergericht. Die Betreiber des Unternehmens legten gegen die Maßnahme des Registergerichts Beschwerde ein. Als Begründung führten sie an, dass der Unternehmenssitz zwar nicht direkt in der Stadt liege, aber in unmittelbarer Nähe. Zudem werde der Hauptteil der Tätigkeit in der genannten Stadt ausgeübt, weshalb auch ein wesentlicher Bezug hierzu bestehe.


Das OLG Hamm folgte in seiner Entscheidung dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Ob eine Irreführung vorliege, müsse nach dem Verständnis und der Auffassung des angesprochenen Verkehrskreises beurteilt werden. Nach der Meinung der herrschenden Rechtsprechung gibt es unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung in der Ortsangabe einer Firmenbezeichnung mehrere Gründe. Neben dem reinen Hinweis auf den Sitz der Firma könne der Ortszusatz auch den Schwerpunkt der Tätigkeit oder die Herkunft der hergestellten und vertriebenen Produkte bezeichnen. Grundsätzlich müsse aber zwingend ein realer Bezug zu dem genannten Ort bestehen. Ausreichend in diesem Sinne sei aber auch die Angabe einer Großstadt, wenn sich das Unternehmen in deren engeren Wirtschaftsgebiet niedergelassen habe. Aus diesen Gründen sei die Ortsangabe im Firmennamen vorliegend nicht irreführend.


Im Handelsrecht werden die Beziehungen von Kaufleuten untereinander geregelt. Dieses Sonderprivatrecht der Kaufleute enthält Vorschriften über die rechtlichen Verhältnisse zwischen Geschäftspartnern, aber auch wettbewerbs- und gesellschaftsrechtliche Regelungen werden hier getroffen. Ebenso werden die diversen Pflichten, insbesondere die wichtigen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, aufgezählt.


Bei Fragen oder Problemen im Handelsrecht sollten Betroffene die Hilfe eines im Handelsrecht tätigen Anwalts in Anspruch nehmen. Er kann bei der Geltendmachung von Ansprüchen beratend zur Seite stehen und auch die Gestaltung von Verträgen übernehmen.


http://ift.tt/131pI5k




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Thursday, March 6, 2014

Wirksamkeit von Kostenausgleichsvereinbarungen bei Lebensversicherungen – Versicherungsrecht

http://ift.tt/OrN69k Versicherungsunternehmen haben unter Umständen trotz geschlossener Kostenausgleichsvereinbarung keinen Anspruch auf Zahlung von Abschluss- und Vertriebskosten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe hervor (Az.: 12 U 85/13). Der Begründung des Gerichts folgend, seien Kostenausgleichsvereinbarungen dann nichtig, wenn diese direkt zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer abgeschlossen wurden und damit die Vereinbarung und der Versicherungsvertrag eine wirtschaftliche Einheit bilden. Zudem führte das Gericht aus, dass die Fortzahlungsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) anzusehen und möglicherweise aufgrund von Intransparenz unwirksam seien.


Im zugrundeliegenden Fall schloss die Beklagte mit dem Kläger einen Versicherungsvertrag und eine Kostenausgleichsvereinbarung. Beide Verträge widerrief die Beklagte jedoch und stellte die Zahlungen ein, worauf der Lebensversicherer auf Zahlung der noch ausstehenden Abschluss- und Einrichtungskosten klagte. Die Versicherungsnehmerin brachte vor, dass sie die Kostenausgleichsvereinbarung wirksam widerrufen habe. Zudem sei diese auch nichtig, da die Vereinbarung gegen das Verbot des Stornoabzuges des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verstoße.


Während der Kläger vor dem Landgericht noch Recht bekam, stellte sich das OLG Karlsruhe auf die Seite der Beklagten. In der Vereinbarung liege eine Umgehung der Vorschriften des VVG, weshalb sie nichtig sei, so das Gericht.


Hinzu komme, dass in der Kostenausgleichsvereinbarung Allgemeine Geschäftsbedingungen zu sehen und diese wegen Intransparenz unwirksam seien. Allein durch die Aufmachung der Vertragsunterlagen entstehe beim Kunden der Eindruck, dass die Verträge dergestalt miteinander verbunden seien, dass sie nur miteinander Wirksamkeit entfalten. Dieser Eindruck verstärke sich noch durch die Einforderung lediglich eines Betrages, welcher Abschluss- und Einrichtungskosten und auch den Versicherungsbeitrag enthalte.


Ebenfalls müsse man im vorliegenden Fall von einer überraschenden Verwendung der Klauseln sprechen. Grundsätzlich sei es aus Sicht eines Versicherungsnehmers nicht verständlich, dass nach einer Kündigung noch weitere Beiträge bezüglich der bei Abschluss seitens des Versicherers getätigten Aufwendungen gezahlt werden müssen.


Sowohl der Gesetzgeber als auch die Rechtsprechung reagieren immer wieder auf die sich ändernden Anforderungen des Versicherungsmarktes. Trotzdem kommt es in vielen Fällen zu rechtlichen Problemen bei Abschlüssen, Kündigungen oder Änderungen von Lebensversicherungsverträgen. Abhilfe kann dann ein im Versicherungsrecht versierter Anwalt schaffen.


http://ift.tt/OrN69k




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Wednesday, March 5, 2014

Aktionsangebot ohne Hinweis auf Einschränkungen stellt irreführende Werbung dar – Wettbewerbsrecht

http://ift.tt/144PyuP Blickfangwerbung mit Aktionsangeboten ist nur dann nicht missverständlich, wenn eindeutige Hinweise auf Einschränkungen oder Bedingungen für die Verbraucher klar erkennbar sind.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Landgericht (LG) Mönchengladbach hat in seinem Urteil (Az.: 8 O 18/13) klargestellt, dass die Werbung einer Bank mit einem Aktionsangebot irreführend und wettbewerbswidrig sei, wenn nicht im direkten Zusammenhang mit dem Angebot und für den Verbraucher ersichtlich auf etwaige Einschränkungen verwiesen werde. Die beklagte Bank habe auf ihrer Internetseite mit attraktiven Zinsen für Tagesgeld geworben, jedoch nicht sofort erkennbar darüber informiert, dass der hohe Zinssatz nur für Anlagen bis 5.000,00 Euro gelte. Erst bei der Kontoeröffnung über den Internetauftritt der Beklagten sei der Verbraucher über eine Verlinkung auf die Konditionen aufmerksam gemacht worden.


Das Gericht führte in seiner Begründung aus, dass ein Verweis auf die Bedingungen des Angebots, insbesondere die niedrigeren Zinssätze bei Geldanlagen über 5.000,00 Euro, schon unmittelbar im Kontext mit der blickfangmäßigen Werbung habe erfolgen müssen. Die Bank habe durch ihre Maßnahme den Kunden bedeutsame Informationen im Zusammenhang mit dem Angebot vorenthalten. Für die Entscheidung des Verbrauchers seien die Zinssätze ein wesentlicher Faktor. Durch ihr Vorgehen habe die Bank aber diese Informationen in unlauterer Weise nicht genannt.


Der Gesetzgeber hat zahlreiche Vorschriften zum Schutz des Marktes und des freien Wettbewerbes erlassen. Mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden Verbraucher und Unternehmen gegen Verhaltensweisen und Maßnahmen von Marktteilnehmern, welche gegen die guten Sitten verstoßen, geschützt. Bei einem Verstoß gegen das UWG können sich sowohl Unterlassungsansprüche als auch Schadensersatz- und Herausgabeansprüche gegen das handelnde Unternehmen ergeben.


Daher ist es wichtig, dass Unternehmen bei Werbemaßnahmen oder einem anderen Vorgehen sichergehen keine Wettbewerbsverstöße zu begehen. Im Zweifel sollte daher schon frühzeitig ein im Wettbewerbsrecht tätiger Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden. Anhand des Sachverhalts kann ein Anwalt etwaige rechtliche Schritte konkurrierender Unternehmen im Vorhinein abwenden. Bei Verstößen durch Mitbewerber hilft er auch bei der Durchsetzung von eigenen Ansprüchen. In vielen Fällen ist jedoch Eile geboten, da einige wichtige Fristen einzuhalten sind.


http://ift.tt/144PyuP




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