Wednesday, April 30, 2014

Bundesgerichtshof BGH Urteil: Banken müssen über die Möglichkeit der Schließung offener Immobilienfonds informieren – GRP Rainer Rechtsanwälte Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/Usut3q Das Verschweigen von Risiken offener Immobilienfonds, insbesondere einer möglichen zwischenzeitlichen Schließung, kann nach Ansicht des Bundesgerichtshofs zu Schadensersatzansprüchen führen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 29.04.2014 (Az.: XI ZR 477/12) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Rechte von Anlegern offener Immobilienfonds gestärkt. Demnach könne Banken eine Schadensersatzpflicht treffen, wenn sie Kunden während der Beratung nicht über die Gefahren von offenen Immobilienfonds aufgeklärt haben. Den Instituten obliege die Pflicht die Anleger auch darüber aufzuklären, dass die offenen Immobilienfonds zeitweise geschlossen werden können und während dieses Zeitraums nicht auf das Geld zugegriffen werden kann. Das Gericht führte zudem aus, dass diese Pflicht auch für Beratungsverträge gelte, die vor 2008 geschlossen wurden.


Bereits zuvor hatte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Az.: 9 U 131/11) klagenden Anlegern Schadensersatz zugesprochen, weil die beratende Bank das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds verschwiegen hatte. Mit dem Urteil des BGH sind die Hoffnungen der Anleger, welche aufgrund von fehlerhaften Beratungen ihr investiertes Geld teilweise oder ganz verloren haben, nun weiter gestiegen. Die Aufklärungspflicht der Banken bestehe nach Ansicht des BGH nicht nur bei konkreten Gefahren, sondern eben auch bei einem rein theoretischen Risiko, welches der Anlage anhaftet. Denn auch ein Risiko wie die mögliche Schließung eines Fonds spiele für die Anlageentscheidung eine gewisse Rolle.


In der Vergangenheit kam es bereits einige Male zu Schließungen offener Immobilienfonds mit der Folge, dass die Anleger ihre Anteile nur mit großem Verlust veräußern konnten. Jedoch stehen die Bankkunden dieser Situation nicht hilflos gegenüber, das bestätigte nun auch der BGH.


Betroffene sollten sich von einem im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt beraten lassen. Er prüft im Einzelfall, ob die beratende Bank Beratungspflichten verletzt hat und ob hieraus Schadensersatzansprüche entstanden sind. Ein kompetenter Anwalt hilft bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung etwaiger Ansprüche. Allerdings sollten Anleger die möglicherweise kurzen Verjährungsfristen im Auge behalten.


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Monday, April 28, 2014

Sammelauskunftsersuchen trotz privatrechtlich vereinbarter Geheimhaltung – Steuerstrafrecht

http://ift.tt/17HVppY Besteht eine privatrechtliche Vereinbarung zur Geheimhaltung steuerlicher Daten, so muss dem Auskunftsbegehren der Finanzämter trotzdem nachgekommen werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: So lautete das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuellen Fall (Az.: II R 15/12). Demnach stehe einem Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung eine privatrechtlich vereinbarte Geheimhaltung nicht entgegen. Im zugrundeliegenden Fall ging es um eine Internetplattform über die Nutzer Verkäufe abwickeln können. Das Finanzamt verlangte vom Betreiber der Plattform Auskunft über diejenigen Nutzer die umsatzsteuerpflichtig sind.


Denn ab einem Verkaufserlös von 17.500 Euro pro Jahr wird in Deutschland die Umsatzsteuer fällig. Das Finanzamt wandte sich an eine deutsche Schwestergesellschaft des in Luxemburg ansässigen Betreibers und wollte von ihr Nutzerdaten haben. Die Schwestergesellschaft, welche die Plattform selbst nicht mehr betreibt, sondern nur Datenverarbeitungsleistungen erbrachte, hatte mit dem luxemburgischen Unternehmen eine Vereinbarung getroffen, wonach keine Daten an Dritte weitergegeben werden dürfen.


Nun ging die deutsche Firma gegen den Ersuch des Finanzamtes gerichtlich vor und stütze sich auf eben jene vertragliche Regelung. Sie sei nicht berechtigt die angefragten Informationen zu beschaffen und zudem auch nicht in der Lage auf die Daten zuzugreifen, da der Server im Ausland liege. Auch die Einholung der Zustimmung des Unternehmens in Luxemburg sei nicht möglich. Das Finanzgericht folgte dieser Meinung und gab der Klage statt. Als Begründung wurde die tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung angeführt.


Anders sah es der BFH, der deutlich machte, dass die Vorinstanz nicht ausreichend auf die tatsächliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung eingegangen sei. Eine privatrechtliche Vereinbarung, welche eine Geheimhaltungspflicht zum Inhalt hat, stehe dem Auskunftsbegehren mit öffentlich-rechtlicher Natur nicht entgegen. Einzig wenn es tatsächlich nicht möglich ist auf die Daten zuzugreifen, müsse das Ersuchen des Finanzamtes zurückgewiesen werden.


Rechtliche Probleme können sich im Steuerrecht in vielerlei Hinsicht ergeben. Gerade Laien können die komplexe Materie oft nicht richtig durchschauen. Dabei können sich bei Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften große Nachteile ergeben. Bei Zweifeln oder Fragen ist die Hilfe eines im Steuerrecht tätigen Anwalts ratsam. Er prüft einzelfallbezogen den Sachverhalt und berät umfassend über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten.


http://ift.tt/17HVppY




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Sunday, April 27, 2014

SEB Immoinvest-Anleger bekommt Schadensersatz wegen Falschberatung zugesprochen – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/S1H0cH Vor dem Landgericht Mönchengladbach erstritt die Rechtsanwaltskanzlei GRP Rainer ein weiteres positives Urteil für einen Anleger des offenen Immobilienfonds SEB Immoinvest.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Die Klage auf Schadensersatz eines Anlegers, welcher in Anteile des Immobilienfonds SEB Immoinvest investierte, hatte nun vor dem Landgericht (LG) Mönchengladbach Erfolg (Az.: 10 O 285/12). Während der Beratungsgespräche durch eine Mitarbeiterin wurde der Kläger als sicherheitsorientierter Anleger ohne Erfahrung im Bereich der Finanzinstrumente eingestuft. Im Anschluss an die Beratung erwarb er Anteile an dem streitgegenständlichen Fonds. Nachdem der SEB Immoinvest im Mai 2010 kurz nach der Zeichnung durch den Kläger zum zweiten Mal schloss und eine Rücknahme der Anteile von der Beklagten abgelehnt wurde, verlangte der Anleger im Rahmen einer Klage die Zahlung von Schadensersatz.


Das Gericht folgte dem Vortrag des Klägers und sah in dem Verhalten der Mitarbeiterin der Beklagten eine fehlerhafte Anlageberatung. Zum Zeitpunkt der Beratungsgespräche hatte der Fonds bereits einmal vorübergehend die Rücknahme der Anteile ausgesetzt. Auf diese Tatsache und das damit verbundene Risiko für die Zukunft habe die Beklagte den Kläger aufklären müssen. Eine solche Aufklärung müsse zumindest dann vorgenommen werden, wenn es in der Vergangenheit schon zu einer Aussetzung gekommen ist und das Schließungsrisiko daher ein konkretes Risiko geworden ist. In den Beratungsgesprächen sei die Beklagte dieser Aufklärungspflicht jedoch nicht nachgekommen, weshalb die vorgenommene Beratung nicht anlagegerecht gewesen sei.


Entscheidend sei auch nicht, ob eine Aussetzung in der Vergangenheit unmittelbare Auswirkungen auf den Fonds hatte oder ob der Berater eine Gefahr für die Zukunft sehe. Es komme allein auf die Sicht des Anlegers an. Der Kunde müsse das Risiko für den Fonds einschätzen und gegebenenfalls weitere Informationen hierzu einholen können. Dies sei ihm aber nur möglich, wenn er auch über eine zurückliegende Anteilsrücknahmeaussetzung informiert wurde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Das aktuelle Urteil des LG Mönchengladbach kann betroffenen Anlegern Hoffnung machen. Denn im Falle einer fehlerhaften Beratung können ihnen Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank zustehen. Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Anwalt kann bei der Prüfung etwaiger Ansprüche behilflich sein und auch die Durchsetzung bestehender Ansprüche vornehmen.


http://ift.tt/S1H0cH




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Saturday, April 26, 2014

Haftung von GbR-Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds für Altschulden durch BGH bestätigt

http://ift.tt/Pc53sN Der Bundesgerichthof bejahte in jüngster Vergangenheit die Haftung der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR für eine Darlehensschuld der Gesellschaft.


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Besondere dabei war, dass die Darlehensschuld der Gesellschaft bereits vor ihrem Eintritt in die Gesellschaft begründet worden war. Zwar können sich laut BGH (Urteil vom 17.04.2012 – II ZR95/10) aus dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründende Vereinbarung Beschränkungen des Haftungsbetrages der einzelnen Gesellschafter ergeben, grundsätzlich solle sich die Haftung aber nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten und nicht etwa nach der noch offenen Restdarlehensschuld richten.


Zweck der GbR war die Errichtung von Mehrfamilienhäusern in Ausübung eines Erbbaurechts und deren anschließende Verwaltung. Die Gründungsgesellschafter hatten zur Finanzierung Darlehen aufgenommen und in dem der finanzierenden Bank vorliegenden Gesellschaftsvertrag war vorgesehen, dass die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und quotal, entsprechend ihrer Beteiligungshöhe, haften sollten. Die Bank kündigte die Darlehen wegen Zahlungseinstellung und das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GbR wurde eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm sodann die Gesellschafter auf Zahlung des von der Bank errechneten Anteils an der Darlehensrestschuld in Anspruch.


Der BGH bejahte eine Haftung der Anleger bzw. Gesellschafter gemäß § 128 HGB analog, wenn auch die grundsätzlich unbeschränkte Haftung letzterer durch den der Bank bekannten Gesellschaftsvertrag auf die quotale Haftung begrenzt sei. Ohne Belang sei es dabei, dass der Darlehensvertrag bereits vor Eintritt der Gesellschafter geschlossen worden sei, da sich die Haftung auch auf die beim Eintritt bereits bestehenden Gesellschaftsschulden erstrecke. Zudem solle sich die Haftung auch nicht durch die aus der Zwangsverwaltung und der Verwertung des Erbbaurechts erzielten Erlöse verringern: Die Haftung bemesse sich nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten.


Schutzlos gestellt sind Anleger jedoch nicht unbedingt, wenn sie erfahren, dass ihr Fonds in Schwierigkeiten gerät. So können sie in vielen Fällen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder aufgrund einer Falschberatung geltend machen, wenn sie nicht ausreichend über die Risiken ihrer Beteiligung und über ihre Haftung aufgeklärt worden sind.


Als betroffener Anleger sollten Sie sich daher von einem im Kapitalmarktrecht erfahrenen und kompetenten Anwalt beraten lassen, der Sie möglicherweise vor dem Verlust Ihres Kapitals bewahren kann und prüfen kann, ob für Sie Abwehrmaßnahmen in Frage kommen, wenn man Sie zu Rückzahlungen auffordert.


http://ift.tt/Pc53sN




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Friday, April 25, 2014

Altschulden könnten GbR-Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds angelastet werden

http://ift.tt/Pc53sN Für eine Darlehensschuld der Gesellschaft, die bereits vor ihrem Eintritt begründet worden war, bejahte der Bundesgerichthof erst kürzlich die Haftung der Anleger eines geschlossenen Immobilienfonds.


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Prinzipiell solle sich die Haftung nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten und nicht etwa nach der noch offenen Restdarlehensschuld richten, so der BGH (Urteil vom 17.04.2012 – II ZR95/10). Aus dem Inhalt der die Gesellschaftsschuld begründende Einigung könnten sich jedoch Beschränkungen des Haftungsbetrages der einzelnen Gesellschafter ergeben.


Zweck der GbR war der Bau von Mehrfamilienhäusern in Ausübung eines Erbbaurechts und deren anschließende Verwaltung. Die Gründungsgesellschafter hatten zur Finanzierung ein Darlehen aufgenommen und in dem der finanzierenden Bank vorliegenden Gesellschaftsvertrag war bestimmt, dass die Gesellschafter gesamtschuldnerisch und quotal, entsprechend ihrer Beteiligungshöhe, haften sollten. Das Geldhaus kündigte das Darlehen wegen Zahlungseinstellung und das Insolvenzverfahren über das Kapital der GbR wurde eröffnet. Der Insolvenzverwalter nahm danach die Gesellschafter auf Zahlung des von der Bank errechneten Anteils an der Darlehensrestschuld in Anspruch.


Der BGH bejahte eine Haftung der Geldgeber bzw. Gesellschafter gemäß § 128 HGB analog, wenn auch die prinzipiell unbeschränkte Haftung letzterer durch den der Bank bekannten Gesellschaftsvertrag auf die quotale Haftung begrenzt sei. Ferner solle sich die Haftung auch nicht durch die aus der Zwangsverwaltung und der Verwertung des Erbbaurechts erzielten Erlöse schmälern: Die Haftung bemesse sich nach dem Nominalbetrag des ausgereichten Darlehens nebst Zinsen und Kosten.


Anders als bei der GbR sind die Haftungsverhältnisse bei einer GmbH & Co. KG, eine vielmals gewählte Rechtsform für Schifffonds. Hier haften die Kommanditisten grundsätzlich nur mit ihrem Geschäftsanteil und nicht mit ihrem Privatvermögen. Gleichwohl kann es auch zur Wiederaufbelebung der persönlichen Haftung der Gesellschafter gegenüber dem Gläubiger für erhaltene Ausschüttungen aus dem Fonds kommen.


So forderte beispielsweise die Beteiligungsgesellschaft MS „Santa-B Schiffe“ mbH & Co. KG ihre Anleger am 28.08.2012 zur Tilgung von Ausschüttungen oder alternativ zur Kapitalerhöhung auf. Fraglich sei, ob dies wirklich zu einer erfolgreichen Sanierung führen könne. Die Anleger des Dr. Peters DS Renditefonds 120 VLCC “Leo Glory” ereilte in der Vergangenheit ein gleichartiges Schicksal.


Ungeschützt gestellt sind Anleger jedoch nicht unbedingt, wenn sie erfahren, dass ihr Fonds in Komplikationen gerät. So können sie in vielen Fällen Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung oder aufgrund einer Falschberatung geltend machen, wenn sie nicht hinreichend über die Risiken ihrer Beteiligung und über ihre Haftung aufgeklärt worden sind.


http://ift.tt/Pc53sN




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Thursday, April 24, 2014

Infinus: Insolvenzverfahren über ecoConsort AG soll bald eröffnet werden

http://ift.tt/Kw4quu Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die ecoConsort AG wird Anfang April gerechnet.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Seit November 2013 befindet sich de ecoConsort AG, die zur Infinus-Gruppe gezählt wird, im vorläufigen Insolvenzverfahren. Das Regelinsolvenzverfahren soll voraussichtlich Anfang April eröffnet werden. Dann können die Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden.


Die ecoConsort AG stellte am 14. November 2013 Insolvenzantrag, nachdem einen Tag zuvor auch der Mutterkonzern Prosavus AG und die Future Business KG (FuBus) den gleichen Weg gegangen waren. Anleger hatten in erster Linie über Orderschuldverschreibungen bei der ecoConsort AG investiert. Der Vertrieb der Produkte soll überwiegend über die FuBus organisiert gewesen sein. Auch die beiden Tochtergesellschaften der ecoConsort AG, die ecoConsort Real Estate GmbH und die ecoConsort Private Equity GmbH, befinden sich derzeit im vorläufigen Insolvenzverfahren.


Mit der Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens können die Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Dabei müssen Formen und Fristen beachtet werden. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenter Rechtsanwalt kann dabei behilflich sein.


Allerdings steht zu befürchten, dass für die geschädigten Anleger im Insolvenzverfahren nicht allzu viel zu holen sein wird. Sie müssen eventuell mit massiven Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Das gilt besonders für die Inhaber von Nachrangdarlehen. Daher kann es sinnvoller und erfolgversprechender sein, Ansprüche auf Schadensersatz rechtlich überprüfen zu lassen.


Schadensersatzansprüche können möglicherweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein und können sich sowohl gegen das Haftungsdach der Infinus AG als auch gegen die Berater richten. Es muss überprüft werden, ob die hohen Maßstäbe an eine anleger- und objektgerechten Beratung erfüllt wurden. Denn die Anleger hätten im Beratungsgespräch auch über sämtliche Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Darüber hinaus kommt auch Schadensersatz aus Prospekthaftung in Betracht, falls die Angaben im Verkaufsprospekt unvollständig oder nicht wahrheitsgemäß waren.


Schadensersatzansprüche können auch schon geltend gemacht werden, während sich die einzelnen Gesellschaften noch im vorläufigen Insolvenzverfahren befinden.


http://ift.tt/Kw4quu




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Wednesday, April 23, 2014

Accessio AG: Schadensersatzansprüche gegen DAB Bank

http://ift.tt/1riOCff Anleger, die in Finanzprodukte der Accessio AG (früher Driver & Bengsch) investiert haben, haben viel Geld verloren. Schadensersatzansprüche können sich möglicherweise gegen die DAB Bank richten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Rund 40.000 Anleger sollen mit Finanzprodukten der Accessio AG, ehemals Driver & Bengsch) viel Geld verloren haben. Der Gesamtschaden soll sich auf mehr als 300 Millionen Euro belaufen. Nach der Insolvenz der Accessio AG können sich die Schadensersatzansprüche möglicherweise gegen die DAB Bank richten. Laut einer BGH-Entscheidung vom 19. März 2013 (Az.: XI ZR 431/11) sei es nicht auszuschließen, dass die Direktbank ihre Warnpflicht gegenüber den Anlegern verletzt und sich damit schadensersatzpflichtig gemacht habe.


Ein Rückblick: Die Accessio AG lockte ihre Kunden mit überdurchschnittlich hohen Zinsen bei Tagesgeldkonten. Nach Ablauf der Zinsbindung wurden die Anleger zumeist telefonisch aufgefordert, ihr Geld in andere Finanzprodukte, zumeist hochriskante Genussscheine oder Anleihen, der Accessio AG bzw. ihrer Tochterfirmen zu investieren. Sowohl das Tagesgeldkonten als auch die Depotkonten für die Wertpapiergeschäfte waren überwiegend bei der DAB Bank. Offenbar wurden die Anleger weder über die Risiken noch über Innenprovisionen aufgeklärt und verloren einen Großteil ihres investierten Geldes.


Nach der Insolvenz der Accessio AG und der meisten anderen beteiligten Firmen, können sich Schadensersatzansprüche jetzt gegen die DAB Bank richten. Diese will zwar lediglich die Infrastruktur für die Accessio-Geschäfte zur Verfügung gestellt haben, könnte aber dennoch ihre Pflichten verletzt haben. Denn auch wenn sie keinen Anlageberatungsvertrag mit den Anlegern geschlossen habe, hat sie möglicherweise gegen eine Nebenpflicht verstoßen. Der BGH stellte fest, dass die DAB Bank verpflichtet gewesen wäre, die Anleger zu warnen, wenn sie von der offensichtlichen Falschberatung der Anleger gewusst habe oder zumindest massive Verdachtsmomente vorlagen, die objektiv evident sind und von der Bank quasi ignoriert wurden.


Dieses Verhalten der Bank kann nach Ansicht des BGH den Anspruch auf Schadensersatz auszulösen. Um dies prüfen zu lassen, können sich geschädigte Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der auch die entsprechenden Schritte einleiten kann.


http://ift.tt/1riOCff




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Tuesday, April 22, 2014

Medienfonds Montranus 2: Widerruf noch möglich!

http://ift.tt/UqYjbK Gute Nachrichten gibt es für die Anleger des Medienfonds Montranus 2, welche ihr investiertes Kapital bereits als verloren glaubten. So hat sich in einem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof kürzlich ergeben, dass ein Anleger dieses Fonds sein über eine Bank finanziertes Kapital zurückfordern kann. Mehr als 2.000 Anleger sind hier betroffen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Der Medienfonds Montranus 2, von Hannover Leasing aufgelegt wurde und ein Kapital von 240 Mio. Euro aufweist, konnte die in Informationsmaterialen und Beratungen gemachten Versprechungen gegenüber seinen Anlegern offenbar nicht einhalten. So sahen sich diese mit Ausschüttungen konfrontiert, welche die Erwartungen teilweise um 78,8 % unterliefen. Zum Wesen dieses Medienfonds gehörte es, dass die Anleger etwas mehr als die Hälfte des von ihnen zu investierenden Kapitals selbst finanzierten, der Rest wurde durch einen Darlehensvertrag mit der Bank Helaba Dublin aufgebracht. Ein Widerruf dieses Darlehensvertrages erschien zum Zeitpunkt des Vermögenseinbruchs wegen abgelaufener Fristen unmöglich, die Anleger fanden sich oftmals bereits mit den Verlust ihres Geldes ab. Dies widerlegt jedoch ein aktuelles Verfahren vor dem Bundesgerichtshof, in welchem sich ergab, dass ein Widerruf eben dieser Darlehensverträge immer noch möglich sein soll. Hintergrund dafür ist, dass die Darlehensverträge, welche die Helaba Dublin mit den Anlegern des Montranus 2 geschlossen hat, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen enthalten sollen. Dies habe zur Folge, dass die Bedingungen des Widerrufs – mithin auch die Fristen –dem Anleger als nicht rechtmäßig erläutert gelten. Folglich fingen die dort bezeichneten Fristen nie an zu laufen, ein Widerruf ist demnach nicht verfristet, also immer noch möglich.


Die Bank Helaba Dublin verwendete häufig die gleichen Vertragsunterlagen, die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung findet sich daher in vielen Darlehensverträgen, welche mit Montranus 2-Anlegern geschlossen wurden, wieder. Viele Anleger, die in den Medienfonds investiert haben, könnten somit von dieser neuesten Rechtsprechung profitieren.


Als betroffener Anleger des Montranus 2 sollten Sie Ihren Darlehensvertrag mit der Bank Helaba Dublin anwaltlich überprüfen lassen und Ihre möglichen Rechtsansprüche geltend machen. Bei Ihnen zustehender Widerspruchsmöglichkeit können Sie grundsätzlich Ihr investiertes Kapital zurückholen. Im Hinblick auf die Möglichkeit, dass fehlerhafte Widerrufsbelehrungen noch später durch die Fondsgesellschaft korrigiert werden können, sollten Anleger zügig handeln.


http://ift.tt/UqYjbK




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Monday, April 21, 2014

Steuerhinterziehung: schärfere Regeln für Selbstanzeige geplant – GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater

http://ift.tt/19NYqWI Für Steuerhinterzieher wird die Luft immer dünner. Die Finanzminister der Länder einigten sich jetzt, die Regeln für die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung deutlich zu verschärfen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart http://ift.tt/OZROZ5 führen aus: Die Diskussion um die strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist nach den prominenten Fällen in der jüngeren Vergangenheit wieder neu entbrannt. Die Forderungen gehen so weit, die strafbefreiende Selbstanzeige ganz abzuschaffen.


Soweit wollten die Finanzminister der Länder nicht gehen. Einigkeit besteht aber darin, die Regeln für die Selbstanzeige deutlich zu verschärfen. So soll der Zeitraum für die Offenlegung der falschen Steuerangaben von fünf auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Auch der Strafzuschlag bei schwerer Steuerhinterziehung soll verdoppelt werden. Bei Steuerhinterziehungen, die 50.000 Euro übersteigen, soll er künftig zehn Prozent betragen. Noch unklar ist, ob auch bei Steuerhinterziehungen von weniger als 50.000 Euro ein Strafzuschlag erhoben wird. Ebenfalls diskutiert wird die Frage, ob bei höheren Hinterziehungsbeträgen die Straffreiheit bei einer Selbstanzeige nicht mehr gewährleistet wird.


Darüber hinaus soll auch die Strafverfolgungsverjährung auf zehn Jahre ausgedehnt werden. Bis zum Mai sollen die strittigen Fragen geklärt werden. Viele Politiker vertreten allerdings die Auffassung, dass die Selbstanzeige bei allen Verschärfungen noch händelbar bleiben müsse. In jedem Fall zeigt die Diskussion schon Wirkung. Nach Medienberichten melden die Finanzämter schon jetzt einen sprunghaften Anstieg der Selbstanzeigen bei Steuerhinterziehung.


Auch wenn die Regeln künftig wohl deutlich verschärft werden, bleibt die strafbefreiende Selbstanzeige für Steuerhinterzieher wohl die Möglichkeit, den Weg in die Legalität zurückzufinden. Prominente Beispiele zeigen aber auch, dass es keineswegs einfach ist, eine Selbstanzeige so zu verfassen, dass auch die Straffreiheit eintritt. Auf jeden Fall muss die Selbstanzeige rechtzeitig gestellt werden, also bevor die Finanzbehörden Ermittlungen aufgenommen haben, und sie muss vollumfassend sein, d.h. alles muss mit den entsprechenden Unterlagen auf den Tisch. Für einen Laien ist dies nicht zu bewerkstelligen. Wer eine Selbstanzeige stellen möchte, sollte sich daher an einen im Steuerrecht versierten Rechtsanwalt wenden, damit am Ende auch die Straffreiheit steht.


http://ift.tt/19NYqWI




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Sunday, April 20, 2014

Fünfjährige Behaltensfrist gilt auch für Rechtsnachfolger des Erben – Steuerrecht

http://ift.tt/NWrmVc Erbt jemand Anteile an einer Kapitalgesellschaft und stirbt selbst innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist, so soll diese Frist auch für die nächsten Erwerber gelten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Finanzgericht (FG) Münster hatte einen Fall zu entscheiden (Az.: 3 K 204/11 Erb), indem die Erblasserin Anteile an einer GmbH an die Kläger vererbt hatte. Diese Anteile hatte die Erblasserin zuvor selbst geerbt. Innerhalb von fünf Jahren nach dem Tod der ersten Erblasserin verkauften die Kläger ihre Anteile. Daraufhin gewährte das Finanzamt die Begünstigung nach § 13a ErbStG nicht. Das zuständige Finanzamt sah die Behaltensfrist, entgegen der Ansicht der Kläger, als nicht erfüllt an.


Beim FG brachten die Kläger vor, dass die fünfjährige Frist nur für den Erben als Erwerber gelte. Die Formulierung der Vorschrift spreche deutlich vom Erwerber, der die Veräußerung vornehmen müsse, so ihre Begründung. Zudem liege der Zweck des § 13a ErbStG in der Verhinderung des Missbrauches. Mit dem Tod der Erwerberin sei dieser hinfällig. Die Richter folgten der Meinung der Kläger nicht und wiesen die Klage ab. Aus dem Gesetz lasse sich nicht ableiten, dass durch den Tod des ersten Erwerbers die Behaltensfrist ablaufe.


Die gesetzliche Begünstigungsregelung verfolge das Ziel der Betriebsfortführung und dies soll durch die Behaltensfrist erreicht werden. Daher sei auch nebensächlich, ob die schädliche Veräußerung durch den Ersterwerber oder weitere folgende Erwerber vorgenommen wird. Demnach müsse die Begünstigung rückwirkend versagt werden.


Wie das übrige Steuerrecht, ist auch das Erbschaftssteuerrecht durch Reformen und Rechtsprechung einem stetigen Wandel unterzogen. Für Laien ist die komplexe Materie daher nur sehr schwierig zu verstehen. Professionelle Beratung durch einen im Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt kann dabei helfen die steuerliche Belastung, die mit einer Erbschaft einhergeht, richtig zu verstehen.


Zudem kann er prüfen, ob den Erben möglicherweise noch Ansprüche gegen Finanzbehörden zustehen. Auch bei der Veräußerung des Erbes müssen steuerrechtliche Aspekte beachtet werden. Spätestens dann sollte man die Hilfe eines Anwalts in Anspruch nehmen, um die bestmögliche Lösung zu finden.


http://ift.tt/NWrmVc




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Saturday, April 19, 2014

Steuerpflicht von Erbe prüfen

http://ift.tt/OZROZ5 Im Todesfall sollten die Erben prüfen ob eine Meldepflicht bezüglich des Nachlasses besteht, ansonsten kann es passieren, dass eine unversteuerte Erbschaft angenommen wird.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Erben sollten nicht vergessen, dass eine Erbschaft nicht nur mit Rechten ihrerseits verbunden sind. Auch Pflichten ergeben sich aus der Rechtsnachfolge. Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang die Meldepflicht der Erbschaft in der Steuererklärung. Auch wenn dies oft untergeht, kann es für die Erben erhebliche Folgen haben, wenn der Meldepflicht nicht nachgekommen wird. Gegebenenfalls macht sich der Betroffene wegen Steuerhinterziehung strafbar, wenn das Erlangte gegenüber dem Finanzamt nicht mitgeteilt wird.


Hat der Erblasser sein Vermögen vor dem Todesfall nicht versteuert, z.B. bei Kapitalanlagen im Ausland, kann dem Erben die Steuerpflicht treffen. Im Zuge der Erbschaft geht das unversteuerte Vermögen auf den Erben über, wird aber weiterhin als „Schwarzgeld“ angesehen. Die deutschen Behörden haben in den letzten Jahren die Suche nach Steuersündern im In- und Ausland intensiviert.

Besonders im Zuge der Thematik des Ankaufs von Steuerdateien in europäischen Steuerparadiesen droht Geldanlegern eine Strafverfolgung. Erben, die nachzuversteuerndes Vermögen nicht melden, kann in Anbetracht dieser Umstände auch eine strafrechtliche Verfolgung bevorstehen. Unwissenheit bezüglich der Herkunft des Vermögens und dessen Steuerpflicht schützt den Erben hierbei nicht.


Die vielfältigen Rechte und Pflichten, die sich aus einer Erbschaft ergeben sind für juristische Laien oft nicht zu durchschauen. Besonders die steuerrechtlichen Bewertungen sind teilweise schwer einzuschätzen. Bestehen Zweifel bezüglich der Erbschaft und einer etwaigen Meldepflicht, ist es ratsam sich rechtlichen Rat einzuholen.


Durch eine einzelfallbezogene Prüfung kann ein im Erb- und Steuerrecht versierter Anwalt alle rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen. Eventuell ist sogar die Ausschlagung der Erbschaft, nicht nur bei einer bereits begangenen Steuerhinterziehung, empfehlenswert.


Um sich vor einer strafrechtlichen Verfolgung und einer möglichen Verurteilung zu schützen, sollten Betroffene eine Selbstanzeige in Betracht ziehen. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Behörden noch keine Ermittlungen aufgenommen haben. Auch wenn die Vornahme einer Selbstanzeige mit einiger Überwindung verbunden ist, sollte man sich nicht zu viel Zeit lassen. Die Inanspruchnahme von Hilfe eines Rechtsanwaltes ist zur korrekten Durchführung und zur Vermeidung von Fehlern anzuraten.


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Friday, April 18, 2014

BGH: Mögliche Nebenpflichten einer Bank bei “Execution-only”-Verträgen

http://ift.tt/TjMVSm Wenn ein Anleger sich von einem anderen Unternehmen bezüglich seiner Kapitalanlage beraten lässt, soll auch die durchführende Bank bei Falschberatung haftbar gemacht werden können.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Bremen und Nürnberg www.grprainer.com führen aus: Dies sei dann der Fall, wenn sicher nachzuweisen sei, dass der Anleger einer Falschberatung durch das beratende Unternehmen zum Opfer gefallen ist. Denn wenn dies der Fall sei, müsse die Bank ihre Kunden zumindest warnen.


In der Vergangenheit sei es oftmals dazu gekommen, dass Anleger mit Handelsunternehmen für Wertpapiere Depotverträge abgeschlossen haben. Diese Unternehmen sollen für die Anlageberatungen zuständig gewesen sein. Die Banken, welche die Wertpapiergeschäfte ausführten, sollen in Zusammenarbeit mit den Vermögensverwaltern gestanden haben. Den Anlegern gegenüber seien sie jedoch nur zur reinen Ausführung der Wertpapiergeschäfte verpflichtet gewesen. Dieses Prinzip des Beratungsverzichtes durch die Bank wird „Execution Only“ genannt. Hierbei verzichtet der Anleger auf die Anlageberatung durch einen Finanzberater der Bank. Oftmals investieren Anleger in solchen Fällen auf Anraten der Handelsunternehmen für Wertpapiere und erleiden nicht selten finanzielle Verluste. Die Anleger könnten dann versuchen, diese Verluste von den Banken gerichtlich zurückzufordern.


Doch nun soll nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei “Execution-only”-Verträgen von keinem stillschweigendem Anlageberatungsvertrag ausgegangen werden. In seinem Urteil vom 19.03.13 (Az. XI ZR 431/11) habe der Bundesgerichtshof die Haftung der Banken bezüglich der Fehlberatung der Wertpapierunternehmen ausgeschlossen. Begründet hat der BGH seine Entscheidung damit, dass eine Bank sich nicht die Fehlberatung eines Dritten zurechnen lassen muss, wenn sie selbst zu keiner Beratung verpflichtet ist.


Wenn jedoch in Bezug auf die Fehlberatung eine positive Kenntnis der Bank oder ein massiver Verdacht bestehe, wird ihr als Bank die Nebenpflicht zu teil, ihre Kunden zu warnen.


Anleger solcher Beteiligungen sollten ihre Verluste jedoch nicht tatenlos hinnehmen. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht tätiger Rechtsanwalt prüft umfassend und einzelfallbezogen wie Beteiligungen noch zu retten sein könnten oder ob eventuell Schadensersatzansprüche aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung bestehen.


Neben der fehlenden oder fehlerhaften Aufklärung über das mögliche Totalverlustrisiko einer solchen unternehmerischen Beteiligung könnten sich Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung der Anleger unter Umständen auch aus anderen Gesichtspunkten ergeben. Letztlich können sich bei Kapitalanlagen auch Schadenersatzansprüche aus etwaigen Fehlern in den Prospekten der Fonds ergeben.


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Thursday, April 17, 2014

Ein Verkaufsprospekt muss den Anleger über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, informieren

http://ift.tt/Pc53sN Die Entscheidungsgründe des Urteils des Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main vom 02.05.2012 verdeutlichen die These, dass ein Verkaufsprospekt den Anleger über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, richtig, verständlich und vollständig informieren müsse. Das Gericht stützt sich hierbei auf den Gesamteindruck den der Prospekt vermittelt.


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Kläger des vorliegend in Rede stehenden Verfahrens beteiligte sich als Treugeber an einem Immobilienfonds und begehrte mit seiner Klage Schadenersatz wegen Prospekthaftung. Er führte an, dass unter anderem die Darstellung der Kosten im Prospekt für ihn intransparent gewesen seien und im Prospekt die Darstellung von Interessenkonflikten eingebundener Konzernunternehmen gefehlt habe.


Das Oberlandesgericht hat dem Kläger den Schadenersatz wegen Prospekthaftung zugesprochen. Nach Meinung des Gerichts sei der Prospekt in seiner Darstellung sowohl im Bereich der Vergütungen für verbundene Unternehmen, als auch der Form der Darstellung der weichen Kosten, mangelbehaftet gewesen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts stelle der Verkaufsprospekt für viele Anleger die einzige Informationsstelle dar. Daher müsse der Verkaufsprospekt den Anleger über sämtliche Umstände, die für die Anlageentscheidung von Bedeutung sind, umfassend informieren.


Das Urteil des Oberlandesgerichts hat weitreichende Folgen für die Rechtspraxis. Nun kann möglicherweise konkret nachvollzogen werden, welche Informationen in einem Prospekt zwingend enthalten sein müssen und wie diese in dem Prospekt dargestellt werden sollten.


Bei vielen Kapitalanlagen steckt der Wurm schon im Anlageprospekt. Zum Teil werden Risiken verschwiegen, Chancen falsch dargestellt, unternehmerische Verflechtungen verschleiert. Kurzum: Der Anleger kann in die Irre geführt werden. Auch wenn der Anleger den Verkaufsprospekt nicht gelesen hat, können Prospektfehler vorliegen, sodass die Möglichkeit bestehen könnte, Initiatoren, Geschäftsführer und Hintermänner für die Verluste der Anleger haftbar zu machen. Im Kapitalmarktrecht tätige Rechtsanwälte können Ihnen bei Fragestellungen in diesem Zusammenhang unterstützend zur Seite stehen und Ihnen dabei helfen, Prospektfehler aufzuspüren. Diese Prospektfehler können die Basis für etwaige Schadenersatzansprüche darstellen, die jedoch stets im Einzelfall überprüft werden müssen.


http://ift.tt/Pc53sN




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Wednesday, April 16, 2014

Umsatzsteuerrecht in Deutschland

http://ift.tt/12Y9uvw Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die beim Austausch von Lieferungen oder sonstigen Leistungen anfällt. Deshalb fällt die Umsatzsteuer nahezu für jede Dienstleistung und bei jedem Produkt an.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Bremen, Nürnberg und Essen www.grprainer.com führen aus: Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die auf nahezu jede Dienstleistung und jedes Produkt in Deutschland erhoben wird. Die Umsatzsteuer wird dabei von den Unternehmen an das Finanzamt abgeführt, allerdings letzten Endes von demjenigen, der beispielsweise eine Dienstleistung in Anspruch nimmt oder ein Produkt kauft, gezahlt. Damit ist die Umsatzsteuer eine indirekte Steuer, bei der der Steuerschuldner – also der Zahlungsverpflichtete – und der wirtschaftlich Belastete nicht identisch sind.


Die Umsatzsteuer ist eine Verkehrssteuer. Sie wird durch die Teilnahme am Leistungsaustausch ausgelöst. Außerdem ist die Umsatzsteuer eine Verbrauchssteuer, weil sie den Endabnehmer belastet, wenn dieser ein entsprechendes Produkt konsumiert.


Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist das vom Dienstleistungsempfänger oder Käufer bezahlte Entgelt abzüglich der gezahlten Umsatzsteuer. In der Regel beträgt die Umsatzsteuer 19%, wobei teilweise eine Reduzierung möglich ist und sie dann nur 7% beträgt. Eine Befreiung von der Umsatzsteuer ist unter Umständen ebenfalls möglich.


Im Rahmen des Veranlagungszeitraums der Umsatzsteuer ist zwischen der Soll- und der Ist-Besteuerung zu unterscheiden. Bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich eine monatliche oder vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung nötig. Grundsätzlich entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung oder Lieferung erbracht wurde. Soll-Besteuerung meint, dass es für die Entstehung nicht darauf ankommt, ob die Leistung oder Lieferung bereits tatsächlich bezahlt wurde. Ist-Besteuerung hingegen meint, dass die Umsatzsteuer erst in dem Zeitraum angemeldet werden muss, in dem sie tatsächlich vom Kunden gezahlt wurde. Hierfür ist ein Antrag beim Finanzamt zu stellen.


Das Umsatzsteuerrecht ist eine vielschichtige Materie und für einen Laien oft nicht zu überblicken. Den umsatzsteuerpflichtigen Unternehmer treffen vielerlei Pflichten und es gilt gewisse Fristen zu wahren. Deshalb sollten Unternehmen sich frühzeitig von einem im Umsatzsteuerrecht versierten Rechtsanwalt beraten lassen. Ein im Steuerrecht tätiger Rechtsanwalt kann bei allen steuerrechtlichen Fragen beraten, sowie bei Auseinandersetzungen mit den Finanzbehörden oder vor den Finanzgerichten vertreten.

http://ift.tt/12Y9uvw




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Tuesday, April 15, 2014

BFH: Ausländische Erbschaftssteuer unter Umständen nicht anrechenbar

http://ift.tt/OZROZ5 Ist für eine im Ausland gezahlte Erbschaftssteuer im Inland keine Anrechnung vorgesehen, so bleibt diese bei der Berechnung der deutschen Erbschaftssteuer außer Betracht.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 19.06.2013 entschied der Bundesfinanzhof (BFH), dass sich aus höherrangigem Recht keine Pflicht zur Anrechnung ergeben habe (Az.: II R 10/12). Weiter führte der BFH aus, dass diese Doppelbesteuerung aber unter gewissen Umständen aus Billigkeitsgründen gemildert werden müsse.


Vorliegend klagte eine Miterbin, welche ihr Kapitalvermögen unter anderem in Frankreich angelegt hatte. Zum Kapitalvermögen gehören das Bankguthaben und festverzinsliche Wertpapiere. In Frankreich wurde für das Kapitalvermögen der Klägerin dann die Erbschaftssteuer nach einem Steuersatz von 55% erhoben und in Deutschland wurde die Klägerin ebenfalls zur Entrichtung einer Erbschaftssteuer herangezogen, denn eine Anrechnung der bereits gezahlten Erbschaftssteuer war zum damaligen Zeitpunkt weder durch ein Doppelbesteuerungsabkommen noch durch die im Inland geltende Anrechnungsvorschrift vorgesehen.


Das vorliegend zuständige Finanzamt setzte daraufhin eine Erbschaftssteuer fest und rechnete die bereits in Frankreich gezahlte Erbschaftssteuer auch nicht auf die zu entrichtende Erbschaftssteuer an oder rechnete sie von der Bemessungsgrundlage ab. Jedoch wurde der Klägerin seitens des Finanzamtes aus Billigkeitsgründen ein Teil der Erbschaftssteuer erlassen.


Die Klage blieb erfolglos. Auch der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts (FG). Es führte aus, dass der mehrfachen Erhebung einer Erbschaftssteuer durch mehrere Staaten EU-Recht nicht entgegenstünde. Dies gelte auch im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Auch die Grundrechte oder die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) sähen keine Anrechnung vor und könnten nicht als Begründung für eine solche oder gar für einen entsprechenden Abzug bei der Bemessungsgrundlage herangezogen werden.


Mittlerweile wurde zwischen Deutschland und Frankreich allerdings ein Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen, welches am 03.04.2009 in Kraft getreten ist. Danach wird eine Doppelbesteuerung in Nachlass-, Erbschafts- und Schenkungsfällen auf jeden Fall vermieden.


Das Steuerrecht ist eine vielschichtige und komplexe Materie, welche für den Laien oftmals nicht zu überschauen ist. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das internationale Steuerrecht im Verhältnis zum deutschen Steuerrecht. Dies macht auch das vorliegende Urteil deutlich. Ein im Steuerrecht tätiger Anwalt kann helfen, steuerliche Ungereimtheiten aufzuklären.


http://ift.tt/OZROZ5




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Monday, April 14, 2014

Mögliche Steuerpflicht von Nachlasskapital

http://ift.tt/OZROZ5 Erben sollten Nachlass umfassend auf eine etwaige Meldepflicht untersuchen. Nur so umgehen sie das Risiko eine noch nicht versteuerte Erbschaft anzunehmen.


GRP Rainer Rechtsanwälte und Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München, Stuttgart, Hannover, Essen, Nürnberg und Bremen www.grprainer.com erläutern dazu: Eine Erbschaft kann umfassende Rechte und Pflichten für die Erben mit sich bringen. Darunter zählt insbesondere die Pflicht, die Erbschaft in der Steuererklärung mit aufzunehmen. Dies ist vielen Erben zumeist nicht bewusst. Unter Umständen können sich Erben dann wegen Steuerhinterziehung strafbar machen, sofern unversteuertes Vermögen nicht dem Finanzamt gemeldet wird.


Nicht selten beinhalten Erbschaften Vermögen, welches der Erblasser zu Lebzeiten nicht ordnungsgemäß beim Finanzamt versteuert hat. Hierunter können unter anderem Zinsen von Kapitalanlagen im Ausland fallen. Diese sollen nämlich ebenfalls der deutschen Steuer unterfallen. Das unversteuerte Vermögen geht durch die Erbschaft zwar auf den Erben über. Dabei verliert es den Charakter des „Schwarzgeldes“ jedoch nicht. Im Ergebnis können somit auch Erben damaliger Steuersünder strafrechtlich verfolgt werden.


Durch die behördlichen Ermittlungen in Bezug auf die Suche von Steuersündern und des Ankaufs von Steuerdateien in der Schweiz droht nicht nur Geldanlegern möglicherweise eine Strafverfolgung. In diesem Zusammenhang könnte auch für Erben, welche nachzuversteuerndes Vermögen nicht umgehend dem Finanzamt anzeigen, die Möglichkeit bestehen, strafrechtlich verfolgt zu werden.


Erben können als juristische Laien oftmals nur schwer den Wert der Erbschaft und die daraus resultierende steuerrechtliche Würdigung einschätzen. Betroffenen Erben ist daher bei aufkommenden Unsicherheiten anzuraten, sich rechtliche Hilfe ein zu holen.


Ein qualifizierter Rechtsanwalt kann den Betroffenen zunächst Ihre rechtlichen Möglichkeiten aufzeigen und ihnen darüber hinaus hinsichtlich einer möglicherweise anzuratenden Ausschlagung der Erbschaft bei einer vorangegangenen Steuerhinterziehung beratend zur Seite stehen.


Eine sogenannte Selbstanzeige kann unter Umständen ein Ausweg aus der strafrechtlich bedenklichen Situation sein. Eine solche Selbstanzeige ist aber nur so lange möglich, bis die Tat von der zuständigen Behörde aufgedeckt wurde und sich an die Betroffenen wendet.


Grundsätzlich sollte eine Selbstanzeige jedoch gut durchdacht sein. Das bedeutet, dass bei anstehender Durchführung einer solchen diese vor Allem schnell vollzogen werden sollte. Auch in diesem Fall ist rechtlicher Beistand dringend anzuraten. Durch die Hilfe eines erfahrenen Anwaltes können Fehler in der Durchführung vermieden werden.


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