Thursday, June 26, 2014

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Straffreiheit nur bei Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben

http://ift.tt/19NYqWI Um eine Strafverfolgung abzuwenden, hat der Gesetzgeber bei Steuerhinterziehung das Mittel der strafbefreienden Selbstanzeige geschaffen. Diese wirkt nur, wenn alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt sind.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Nach § 371 Abgabenordnung kann durch eine Selbstanzeige bei Steuerdelikten die Strafverfolgung abgewendet werden. Diese im deutschen Recht einmalige Regelung, greift aber nur dann, wenn die Selbstanzeige auch alle Vorgaben erfüllt. Fehler bei der Selbstanzeige können dazu führen, dass sie ihre strafbefreiende Wirkung verfehlt.


Der Gesetzgeber verlangt, dass bei der Selbstanzeige alle begangenen Steuerdelikte offengelegt und die falschen oder bislang fehlenden Angaben entsprechend korrigiert werden. Diese Angaben müssen so detailliert sein, dass die Steuerbehörde einen neuen Steuerbescheid erstellen kann. Die Steuerschuld muss dann auch in einer vom Fiskus gesetzten Frist bezahlt werden.


Die Selbstanzeige muss nicht nur vollständig sein, sie muss auch rechtzeitig gestellt werden, d.h. bevor die Behörden schon Ermittlungen aufgenommen haben. Durch den Ankauf von Steuer-CDs und der verstärkten Zusammenarbeit der ausländischen Behörden und Banken mit dem deutschen Fiskus ist das Risiko der Entdeckung deutlich gestiegen.


Anfang 2015 sollen die Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige weiter verschärft werden. Darauf haben sich die Finanzminister der Länder und des Bundes bereits verständigt. Dann müssen voraussichtlich alle Steuerdelikte der vergangenen zehn Jahre offengelegt werden. Bisher sind es nur fünf Jahre.


Für einen Laien ist es extrem schwierig, alle Vorgaben zu beachten und eine rechtzeitige, vollständige und fehlerfreie Selbstanzeige zu stellen. Auch mit Hilfe von vorgefertigten Mustererklärungen ist dies kaum möglich. Denn jeder Fall liegt anders und muss individuell betrachtet werden. Daher sollten sich Steuersünder, die eine Selbstanzeige stellen wollen, an einen im Steuerrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser prüft ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen vollständig sind und sorgt dafür, dass die Selbstanzeige rechtzeitig so gestellt wird, dass sie tatsächlich ihre strafbefreiende Wirkung entfaltet.


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Wednesday, June 25, 2014

HCI MS Sabrina: Insolvenz droht

http://ift.tt/12AIJk2 Das Sanierungskonzept ist offenbar fehlgeschlagen. Das Vermögen des Schiffsgesellschaft HCI MS Sabrina wurde vom Amtsgericht Meppen unter die vorläufige Zwangsverwaltung gestellt (Az. 9 IN 92/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die nach wie vor andauernde Krise der Schifffahrt machte auch vor dem HCI-Schiffsfonds MS Sabrina nicht Halt. In dem Bemühen, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu beheben, wurde bereits im Jahr 2012 ein Sanierungskonzept aufgelegt. Allerdings brachten die Gesellschafter offenbar nicht genug Kapital auf, um es umzusetzen. Auch ein weiterer Versuch ein Jahr später war nun nicht vom Erfolg gekrönt. Im Fall der Insolvenz droht den Anlegern jetzt der Totalverlust ihres investierten Geldes.


Allerdings können sich die betroffenen Anleger auch an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann überprüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können.


Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. Anteile an einem Schiffsfonds sind unternehmerische Beteiligungen. Als solche bieten sie nicht nur Chancen, sondern bergen auch Risiken. Diese reichen bis zum Totalverlust des investierten Geldes. Eine Kapitalanlage mit dem Risiko des Totalverlusts kann aber nur schwerlich zum Aufbau einer sicheren Altersvorsorge geeignet sein. Gerade für den sicherheitsorientierten Anleger ist die Beteiligung an einem Schiffsfonds daher ungeeignet. Allerdings wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig verschwiegen. Das entspricht aber nicht den Maßstäben einer anleger- und objektgerechten Beratung.


Die Banken müssen aber nicht nur umfassend über die Risiken informieren, sondern auch ihre Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten, offenlegen. Nach Rechtsprechung des BGH können diese so genannten Kick-Back-Zahlungen großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so dass es bei Kenntnis der Provisionen möglicherweise erst gar nicht zur Zeichnung der Anteile gekommen wäre. Dann kann das ganze Geschäft rückabgewickelt werden.


Ob eine fehlerhafte Anlageberatung durch die Bank vorliegt, die den Anspruch auf Schadensersatz auslöst, muss immer im Einzelfall geprüft werden.


http://ift.tt/12AIJk2




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Monday, June 23, 2014

Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut: Wichtige Termine verschoben

http://ift.tt/PWTUzq Das Insolvenzverfahren über die „blaue Infinus“ wird sich hinziehen. Wichtige Termine wie die Frist zur Anforderung der Insolvenzforderungen wurden verschoben.


Der Insolvenzverwalter der Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut (FDI) rechnet mit einer ungeheuren Masse an Forderungen zur Insolvenztabelle. Von rund 70.000 Gläubigern geht der Insolvenzverwalter derzeit aus. Aufgrund dieser Menge hat das Amtsgericht Dresden nun einige wichtige Termine nach hinten verschoben.


Die Frist zur Anmeldung der Insolvenzforderungen wurde bis zum 7. November 2014 verlängert. Daher wurde der Berichtstermin vom 8. Juli 2014 auf den 14. Januar 2015 verschoben. Der Stichtag für die Prüfungen der Insolvenzforderungen ist nun der 2. März 2014. Um die Forderungen möglichst schnell zu bearbeiten, sollen bis Ende August 2014 elektronisch lesbare Unterlagen zur Forderungsanmeldung versendet werden.


Die Infinus AG FDI fungierte als Vertriebsgesellschaft und Haftungsdach für die rund 800 vertraglich gebundenen Vermittler der unterschiedlichen Kapitalanlagen. Die „blaue Infinus“ vertrieb die Orderschuldverschreibungen, Genussrechte und Nachrangdarlehen der Future Business KGaA, Prosavus AG und ecoConsort AG, die alle zum insolventen FuBus-Konzern gehören.


Gegen führende Manager der FuBus-Gruppe wird derzeit wegen des Verdachts auf Betrug, Kapitalanlagebetrug und Bilanzfälschung ermittelt. Der Insolvenzverwalter hatte bereits mitgeteilt, dass davon auszugehen ist, dass die Infinus AG FDI auf Schadensersatz haftet, wenn sich die Vorwürfe bestätigen sollten.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Angesichts der großen Zahl an Forderungen können die Gläubiger aber wohl kaum mit einer hohen Quote im Insolvenzverfahren rechnen. Zumal einige Forderungen auch noch nachrangig behandelt werden. Daher sollten die Anleger nicht nur ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anmelden, sondern auch ihre möglichen Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt prüfen lassen.


Schadensersatzansprüche können zum Beispiel aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über die Risiken ihrer Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. In Betracht kommen auch Ansprüche aus Prospekthaftung.


http://ift.tt/PWTUzq




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Sunday, June 22, 2014

Proven Oil Canada (POC): Anleger warten auf ihr Geld

http://ift.tt/1l0UBov Anleger der geschlossenen Fonds von Proven Oil Canada (POC) warten offenbar weiter auf ihr Geld. Ob und wann sie wieder Ausschüttungen erhalten, ist derzeit völlig offen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Versickernde Ausschüttungen statt sprudelnder Ölquellen. Die Anleger, die in die geschlossenen Energiefonds des Berliner Emissionshauses Proven Oil Canada, kurz POC, investiert haben, hatten sich ihr finanzielles Engagement sicher anders vorgestellt. Doch derzeit sind die Ausschüttungen wohl weiterhin eingefroren.


Medien haben schon häufiger hinterfragt, ob die bereist geleisteten Ausschüttungen überhaupt von erwirtschafteten Gewinnen gedeckt seien. Auch ob die Zusammenlegung der Fondsgesellschaften in eine Master-LP vor einem guten Jahr, ihren Zweck erfüllt hat, nämlich Synergieeffekte zu nutzen, ist derzeit nicht nachgewiesen. Für die Anleger bleibt die Lage undurchsichtig. Erschwerend kommt hinzu, dass sie Vorabausschüttungen erhielten, die lediglich auf Schätzungen und nicht auf konkreten Zahlen beruhten. Das bedeutet, dass die Ausschüttungen eventuell wieder zurückgefordert werden können.


Anleger, die sich mit dieser unerfreulichen und nur schwer zu durchschauenden Situation nicht weiter abfinden möchten, sollten sich juristischen Beistand sichern. Ein im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenter Rechtsanwalt kann die Lage überprüfen und ggfs. auch Schadensersatzansprüche geltend machen.


Möglicherweise liegt eine fehlerhafte Anlageberatung vor, wenn die Anleger im Beratungsgespräch nicht ordnungsgemäß und umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition informiert wurden. Ein Hinweis im Verkaufsprospekt reicht in der Regel nicht als Risikoaufklärung aus.


Darüber hinaus kann auch der Verkaufsprospekt auf mögliche Fehler überprüft werden. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein, so dass sich der Anleger ein möglichst umfassendes und genaues Bild von seiner Kapitalanlage machen kann. Irreführende Angaben im Emissionsprospekt führen zu einem verzehrten Bild, so dass der Anleger möglicherweise unter ganz falschen Voraussetzungen investiert hat. Sind die Prospektangaben unvollständig, falsch oder irreführend, können Ansprüche auf Rückabwicklung des Geschäfts geltend gemacht werden.


http://ift.tt/1l0UBov




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Saturday, June 21, 2014

Steuerhinterziehung: Fehler in der Selbstanzeige unbedingt vermeiden

http://ift.tt/19NYqWI Zurück in die Steuerehrlichkeit: Dazu nutzen viele Steuersünder die strafbefreiende Selbstanzeige. Aber Vorsicht: Bei Fehlern kann der Schuss nach hinten losgehen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Die Zahl der Selbstanzeigen bei Fällen von Steuerhinterziehung ist in den ersten Monaten des Jahres sprunghaft gestiegen. Die Angst vor Entdeckung nimmt scheinbar stetig zu.


Die strafbefreiende Selbstanzeige kann zwar der Rückweg in die Steuerehrlichkeit sein – allerdings nur dann, wenn sie auch tatsächlich korrekt gestellt ist. Wer bei der Selbstanzeige Fehler macht, riskiert drastische Strafen. Daher sollte von Beginn an ein im Steuerrecht kompetenter Rechtsanwalt hinzugezogen werden, der dafür sorgt, dass die Selbstanzeige vollständig und fehlerfrei ist, so dass sie ihre strafbefreiende Wirkung auch entfalten kann. Wer es auf eigene Faust oder mit Hilfe vorgefertigten Musterformulare versucht, riskiert, dass die Selbstanzeige fehlschlägt. Hohe Geldstrafen und auch Freiheitsstrafen können die Konsequenz sein.


Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige nur dann möglich ist, wenn die zuständigen Behörden noch keine Ermittlungen aufgenommen haben. Sollte das Finanzamt um eine Stellungnahme bitten, sollte unbedingt schon rechtskundiger Rat eingeholt werden. Eventuell ist eine Selbstanzeige in diesem Moment noch möglich.


Wer die Fehler bei seiner Steuererklärung korrigieren möchte, kann den Fehlbetrag zunächst noch schätzen. Diese Schätzung sollte jedoch auf keinen Fall zu niedrig ausfallen. Die Angaben müssen so vollständig und wahrheitsgemäß sein, dass die Finanzbehörde einen geänderten Steuerbescheid ausstellen kann. Fehlen also Angaben, ist die Selbstanzeige unvollständig und es können Ermittlungen wegen weiterer nicht gemeldeter Steuerhinterziehungen aufgenommen werden.


Auch bei einer korrekten Selbstanzeige tritt die Straffreiheit erst dann ein, wenn die Steuerschuld innerhalb einer relativ kurzen Frist beim zuständigen Finanzamt eingegangen ist.


Auch wenn der Steuersünder meint, dass die Steuerhinterziehung schon verjährt ist, sollte er dies vom Fachmann prüfen lassen. Er kann feststellen, ob die Verjährung tatsächlich schon eingetreten ist.


Da ab Beginn 2015 mit deutlich verschärften Regeln bei der Strafanzeige zu rechnen ist, sollte diese möglichst noch in diesem Jahr gestellt werden.


http://ift.tt/19NYqWI




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Friday, June 20, 2014

Wölbern-Fonds Holland 54: Wichtige Mietverträge laufen aus

http://ift.tt/1oQXglp Der geschlossene Immobilienfonds Wölbern-Fonds Holland Nr. 54 ist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Am Jahresende laufen auch noch wichtige Mietverträge aus.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Während der Prozess gegen den ehemaligen Chef von Wölbern Invest läuft, sehen die Anleger des geschlossenen Immobilienfonds Wölbern Invest Holland Nr. 54 schweren Zeiten entgegen. Denn wichtige Mietverträge laufen zum 31. Dezember 2014 aus. Das bringt den Fonds in noch größere Schwierigkeiten. Ob die Gebäude wieder vermietet werden können und zu welchem Mietpreis kann derzeit nicht prognostiziert werden. Anleger müssen sich aber wohl auf finanzielle Verluste einstellen. Zuletzt musste für den Wölbern Invest-Fonds Holland Nr. 55 bereits Insolvenzantrag gestellt werden.


Auch nachdem das Paribus Fondsmanagement die Geschicke bei vielen Wölbern-Fonds übernommen hat, sind dadurch noch nicht alle Fonds aus dem Schneider. Auch der Holland-Fonds Nr. 54 steht nicht zuletzt aufgrund der auslaufenden Mietverträge vor schweren Zeiten.


Beunruhigte Anleger müssen die weitere Entwicklung aber nicht tatenlos verfolgen. Sie können sich stattdessen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann überprüfen, ob möglicherweise Ansprüche auf Schadensersatz bestehen und ggfs. die notwendigen Schritte einleiten, um die Forderungen durchzusetzen.


Eine fehlerhafte Anlageberatung kann beispielsweise den Anspruch auf Schadensersatz auslösen. Zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. So sind geschlossenen Immobilienfonds Schwankungen auf dem Immobilienmarkt und bei den Mieteinnahmen ausgesetzt. Leerstände können die Wirtschaftlichkeit des Fonds gefährden. Über die Risiken, zu denen auch der Totalverlust des Geldes zählt, hätten die Anleger aufgeklärt werden müssen. Denn eine Kapitalanlage mit Totalverlustrisiko ist nicht zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet und passt daher auch nicht ins Profil eines sicherheitsorientierten Anlegers. Darüber hinaus hätte die Bank auch über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten hat, aufklären müssen.


In Betracht können zudem Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung kommen. Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen vollständig sein und dürfen keine falschen oder irreführenden Angaben enthalten. Da schon bald Verjährung drohen könnte, sollten Anleger nicht mehr lange warten, wenn sie ihre Ansprüche durchsetzen wollen.


http://ift.tt/1oQXglp




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Wednesday, June 18, 2014

Euro Grundinvest wechselt den Besitzer

http://ift.tt/1s65xA8 Nach der Vertriebsplattform dima24.de hat Malte Hartwieg nun offenbar auch die Immobilienfirma Euro Grundinvest verkauft. Neuer Besitzer soll ein Unternehmen aus der Schweiz sein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Malte Hartwieg hat ein stolzes Firmenimperium aufgebaut. Dazu gehört das Emissionshaus Selfmade Capital, die Holding Nitro Invest mit den Emissionshäusern Euro Grundinvest, New Capital Invest und Panthera sowie bis vor wenigen Wochen auch noch die Vertriebsplattform dima24.de.


Euro Grundinvest legte u.a. verschiedene geschlossene Immobilienfonds auf. Alleinige Gesellschafterin war die Nitro Invest GmbH, die nach dem Verkauf aber nur noch einen Anteil von fünf Prozent an der Euro GrundInvest Unternehmensgruppe hält. Das berichtet „Fonds professionell“. Erst vor wenigen Wochen hatte sich Malte Hartwieg auch von der Vertriebsplattform dima24.de getrennt.


Bei einigen Unternehmen aus dem Firmenkomplex ist es in letzter Zeit nicht wirklich rund gelaufen. So sollen Anleger, die in Emirates-Fonds von Selfmade Capital oder New Capital Invest (NCI) investiert haben, vergeblich auf ihr Geld warten. Probleme bei der Auszahlung wurden auch offiziell eingeräumt. Die Anleger wurden aber auch aufgefordert, bis Ende 2014 auf Forderungen zu verzichten, um Insolvenzen der Fonds zu vermeiden.


In der Zwischenzeit wurden dima24.de und nun offenbar auch Euro Grundinvest verkauft. Über die Hintergründe dieser Transaktionen lässt sich nur spekulieren – aber auf jeden Fall ist es auffällig, dass die Verkäufe genau in den Zeitraum fallen, in denen die Anleger stillhalten sollen. Zur Beruhigung der Anleger tragen die Verkäufe sicher nicht bei.


Anleger, die der aktuellen Entwicklung misstrauen und um ihr Geld fürchten, können sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz vorliegen und diese dann geltend machen. Schadensersatzansprüche können unter anderem aus einer fehlerhaften Anlageberatung entstanden sein. Auch Prospekthaftung kommt in Betracht, wenn die Angaben im Emissionsprospekt falsch, irreführend oder unvollständig sind.


http://ift.tt/1s65xA8




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Tuesday, June 17, 2014

SEB ImmoPortfolio Target Return Fund wird abgewickelt

http://ift.tt/Ol4DlS Der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund wird nicht wieder geöffnet. Das Fondsmanagement gab bekannt, dass der Fonds aufgelöst wird.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im Juni 2012 setzte der offene Immobilienfonds SEB ImmoPortfolio Target Return Fund die Rücknahme der Anteile aus. Nach Ablauf von zwei Jahren musste entschieden werden, ob der Fonds wieder geöffnet oder endgültig geschlossen wird. Wie das Fondsmanagement jetzt mitteilte, sei eine nachhaltige Wiederaufnahme der Anteilsrücknahme nicht darstellbar, da zu viele Anleger ihre Anteile zurückgeben wollen. Daher werde der Fonds nun aufgelöst. Die Abwicklung läuft bis zum 31. Mai 2017.


Während der Abwicklungsphase sollen die Immobilien aus dem Fondsbestand veräußert werden. Aus den erzielten Erlösen sollen die Anleger in halbjährigen Abständen Ausschüttungen erhalten. Die erste Ausschüttung soll es im vierten Quartal 2014 geben. Wie hoch die Ausschüttungen ausfallen, hängt wesentlich von den erzielten Verkaufserlösen ab. In der Regel müssen die Anleger bei der Abwicklung eines Fonds allerdings mit Verlusten rechnen.


Die Anleger haben aber auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Ein wichtiger Ansatzpunkt für Schadensersatzansprüche kann eine fehlerhafte Anlageberatung sein. Die Anleger hätten vor Zeichnung der Anteile über die Risiken und Funktionsweise offener Immobilienfonds aufgeklärt werden müssen.


Dazu stellte der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 29. April 2014 (Az XI ZR 477/12 u.a.) fest, dass die vermittelnden Banken ungefragt über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Die Aussetzung der Anteilsrücknahme stelle nach Ansicht der Karlsruher Richter ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger dar, da sie während der Schließungsphase nicht frei über ihr Geld verfügen könnten. Für die Beratungspflicht der Banken sei es unwesentlich, ob die Schließung des Fonds absehbar war oder nicht.


Ob die Bank ihre Beratungspflichten verletzt hat, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Durch die anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH sind die Chancen, Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können, deutlich gestiegen.


http://ift.tt/Ol4DlS




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Euro Grundinvest Deutschland 12: Möglichkeiten der Anleger

http://ift.tt/1s65xA8 Als Anbieter von Premium Immobilien versteht sich das Emissionshaus Euro Grundinvest. Doch wieviel Premium steckt in den Euro Grundinvest Fonds?


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Auffällig ist, dass das Emissionshaus Teil eines Firmengeflechts ist, das von einem Mann beherrscht wird. Dazu zählt u.a. auch die Nitro Invest Beteiligungsgruppe als Holding über diversen Emissionshäusern, u.a. Euro Grundinvest, und auf der anderen Seite auch noch die Vertriebsplattform dima24.de, die aber vor einigen Wochen den Besitzer wechselte.


Auch an dem geschlossenen Immobilienfonds Euro Grundinvest Deutschland 12 konnten sich Anleger unter anderem über die dima24.de beteiligen. Eine solch enge Verknüpfung zwischen Emissionshaus und Vertriebsplattform kann unter Umständen sehr problematisch sein, da es bei der Vermittlung der Kapitalanlagen durchaus zu Interessenskonflikten kommen kann. Über diese enge personelle Verflechtung hätten die Anleger daher schon im Beratungsgespräch informiert werden müssen.


Zudem gehört zu einer anleger- und objektgerechten Beratung auch die Aufklärung über die Risiken im Zusammenhang mit der Investition. Mit den Anteilen am Euro Grundinvest Deutschland 12 haben die Anleger unternehmerische Beteiligungen erworben. Unternehmerische Beteiligungen bieten aber nicht nur Chancen, sondern bergen auch Risiken, die bis zum Totalverlust des investierten Geldes führen können. Gerade bei geschlossenen Immobilienfonds spielen eine Reihe äußerer Einflüsse eine große Rolle. Schwankende Immobilienpreise und Mieteinahmen oder sogar Leerstände können erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung des Fonds haben. Wurden die Anleger nicht ordnungsgemäß über diese Risiken aufgeklärt, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.


Ein Schadensersatzanspruch entsteht auch, wenn die Angaben im Emissionsprospekt nicht der Wahrheit entsprechen oder unvollständig sind. Das Verkaufsprospekt dient dazu, dass sich der Anleger ein detailliertes Bild über seine geplante Kapitalanlage machen kann, ehe er seine Anteile zeichnet. Daher können falsche, irreführende oder unvollständige Angaben im Verkaufsprospekt den Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts auslösen.


Betroffene Anleger können sich zur Wahrung und Durchsetzung ihrer Interessen an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


http://ift.tt/1s65xA8




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Sunday, June 15, 2014

Dr. Peters Schiffsfonds DS-Fonds Nr. 102 Stena Venture: Anlegerin muss Ausschüttungen nicht zurückzahlen

http://ift.tt/RAuTHN Eine Anlegerin des Dr. Peters Schiffsfonds DS-Fonds Nr. 102 MT Stena Venture muss bereits erhaltene Ausschüttungen nicht zurückzahlen. Das entschied jetzt das Landgericht Dortmund (Az. 19 O 6/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Dr. Peters hatte den DS-Fonds Nr. 102 im Jahr 2003 aufgelegt und in den Tanker MT Stena Venture investiert. Als der Fonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, wurde ein Sanierungskonzept erarbeitet, das offenbar auch erfolgreich umgesetzt wurde. Dazu forderte die Fondsgesellschaft u.a. auch bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurück. Das LG Dortmund wies nach einem Bericht des „fondstelegramms“ jetzt eine Klage der Fondsgesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.


Bei wirtschaftlich angeschlagenen Schiffsfonds ist es ein beliebtes Mittel, die Anleger zur Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen aufzufordern. Das ist allerdings nicht so ohne weiteres möglich. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte bereits im März 2013 (Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden, dass die Rückforderung geleisteter Ausschüttungen nur dann möglich sei, wenn dies im Gesellschaftsvertrag klar und für den Anleger verständlich geregelt ist. Auch bei diesen Urteilen waren Dr. Peters-Fonds betroffen, sie lassen sich aber auch auf Schiffsfonds anderer Emissionshäuser anwenden.


Anleger, die sich mit Rückforderungen von Ausschüttungen durch die Fondsgesellschaft konfrontiert sehen, sollten dieser Forderung nicht ungeprüft nachgeben. Stattdessen können sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der den Gesellschaftsvertrag auf die Zulässigkeit der Rückforderung entsprechend prüfen kann.


Schiffsfonds wurden Anlegern in vielen Fällen dadurch schmackhaft gemacht, dass Ausschüttungen bereits von Beginn der Laufzeit an geleistet werden. Unabhängig davon, ob bereits Gewinne erwirtschaftet wurden. Gerieten die Fonds dann in die wirtschaftliche Schieflage, wurden die Ausschüttungen oftmals von den Anlegern zurückverlangt. Allerdings war diese Möglichkeit der Rückforderung in vielen Gesellschaftsverträgen nur sehr unklar und für den Anleger nicht in jedem Fall verständlich formuliert. Diese Vorgehensweise beurteilte der BGH als unzulässig.


http://ift.tt/RAuTHN




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Friday, June 13, 2014

PROKON: Insolvenzverwalter prüft Schadensersatzansprüche gegen Firmengründer

http://ift.tt/1lYol47 Der Insolvenzverwalter der Prokon Regenerative Energien GmbH prüft nach Medienberichten Schadenersatzforderungen gegen den Firmengründer.


Auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens produziert Prokon immer wieder Schlagzeilen. In deren Mittelpunkt steht häufig der Firmengründer. Diesem droht nun aber Ärger. Denn nach übereinstimmenden Medienberichten lässt der Insolvenzverwalter jetzt Schadensersatzansprüche gegen ihn prüfen.


Dabei gehe es in erster Linie um unzureichend besicherte Darlehensvergaben, teilt der Insolvenzverwalter mit. Es geht aber auch um ein Flugzeug, das angeblich auf Firmenkosten angeschafft wurde und dann aber in erster Linie privat zum Fallschirmspringen genutzt worden sein soll. Immerhin 1,6 Millionen Euro soll das Flugzeug gekostet haben. Auf mehr als eine halbe Milliarde Euro beziffert der Insolvenzverwalter den Schaden, den die Unternehmensführung des Ex-Chefs bislang verursacht habe. Der Insolvenzplan werde u.a. vorsehen, dass der Firmengründer nicht mehr Gesellschafter von Prokon ist und die von ihm gehaltenen Anteile zu einem großen Teil an die Genussrechte-Inhaber übertragen werden, heißt es weiter in der Mitteilung.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Die ständigen neuen Schlagzeilen sorgen für weitere Verunsicherung bei den Prokon-Gläubigern, die auch immer wieder vom ehemaligen Firmengründer umworben werden, ihm Vollmachten für die Genussrechte auszustellen. Sie zeigen aber auch wie wichtig die anstehende Gläubigerversammlung am 22. Juli 2014 in Hamburg ist. Denn hier wird der Rahmen für das weitere Vorgehen abgesteckt. Wichtige Weichenstellungen für die Zukunft werden vorgenommen, z.B. wird entschieden, ob ein Insolvenzplan erstellt wird.


Natürlich müssen auch die Forderungen zur Insolvenztabelle demnächst form- und fristgerecht bis zum 15. September 2014 angemeldet werden. Davon betroffen sind alle Forderungen, also auch solche, die noch nicht fällig wären. Im Juli sollen Vordrucke zur Forderungsanmeldung an die Inhaber der Genussrechte verschickt werden.


Zur Wahrung ihrer Interessen können sich die Inhaber der Prokon-Genussrechte an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt wenden. Dieser kann sie bei der Forderungsanmeldung, bei der Gläubigerversammlung und auch im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens unterstützen.


http://ift.tt/1lYol47




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Thursday, June 12, 2014

Nordcapital MS Westerbrook: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

http://ift.tt/1tNwIAM Das Amtsgericht Bremen hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Containerschiffs MS Westerbrook von Nordcapital eröffnet (Az.: 527 IN 5/14). Anlegern drohen Verluste.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Nordcapital hatte den Schiffsfonds, an dem sich Anleger mit einer Mindesteinlage von 15.000 Euro beteiligen konnten, im Jahr 2004 aufgelegt. Allerdings fuhr das Containerschiff MS Westerbrook die prospektierten Erwartungen nicht ein. Auch ein Sanierungskonzept ist offenbar unterm Strich gescheitert, so dass nach Angaben des „fondstelegramms“ nun am AG Bremen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Für die Anleger kann das den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten.


Allerdings können die Anleger auch ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt prüfen lassen. Diese können zum Beispiel durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein. Sicherheitsorientierten Anlegern, die in den Aufbau einer Altersvorsorge investieren wollen, können Beteiligungen an Schiffsfonds in der Regel nicht empfohlen werden. Denn mit den Fondsanteilen werden unternehmerische Beteiligungen erworben, die nicht nur Chancen bieten, sondern auch Risiken bergen, unter anderem das Risiko des Totalverlusts. Dementsprechend müssen die Banken im Rahmen einer anleger- und objektgerechten Beratung auch umfassend über die Risiken aufklären.


Gleiches gilt für mögliche Provisionen, die die Bank für die Vermittlung erhält. Auch über diese so genannten Kick-Back-Zahlungen darf sie den Kunden nach Rechtsprechung des BGH nicht im Unklaren lassen. Denn die Rückvergütungen können einen Konflikt zwischen den Wünschen des Kunden und den Interessen der Bank offenbaren, so dass der Kunde bei Kenntnis über die Höhe der Provisionen sich möglicherweise erst gar nicht an dem Fonds beteiligt hätte. Dann besteht Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts, das heißt der Anleger wird so gestellt, als ob er die Fondsanteile nie gezeichnet hätte.


Ob eine fehlerhafte Anlageberatung seitens der vermittelnden Bank vorliegt, muss natürlich immer im Einzelfall geprüft werden.


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Wednesday, June 11, 2014

Prokon: Anleger müssen Verluste von bis zu 70 Prozent befürchten

http://ift.tt/1lYol47 Nach Angaben des Insolvenzverwalters der Prokon Regenerative Energien GmbH müssen Anlegern zwar nicht mit einem Totalverlust, aber mit Verlusten von bis zu 70 Prozent rechnen.


Nachdem das Insolvenzverfahren über Prokon eröffnet wurde, konnten die Anleger leicht durchatmen. Denn zum einen werden ihre Genussrechte im Insolvenzverfahren nicht nachrangig behandelt und zum anderen müssen sie nach Angaben des Insolvenzverwalters nicht mit einem Totalverlust ihres investierten Geldes rechnen. Allerdings seien Verluste zwischen 40 und 70 Prozent zu befürchten. Die Forderungen müssen beim Insolvenzverwalter bis zum 15. September 2014 angemeldet werden. Zuvor findet am 22. Juli noch eine wichtige Gläubigerversammlung in Hamburg statt, bei der das weitere Vorgehen im Insolvenzverfahren abgestimmt wird.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Die Anmeldung der Forderungen und auch die Gläubigerversammlung sind für die Anleger zwei wichtige Termine. Bei der Forderungsanmeldung muss beachtet werden, dass diese nicht nur frist-, sondern auch formgerecht geschehen muss. Auch wenn die nötigen Unterlagen vom Insolvenzverwalter zugeschickt werden, ist dies für den Laien keine leichte Aufgabe. Nur korrekt angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden. Erster Prüfungstermin für die Forderungen ist der 15. Januar 2015.


Die Entscheidung des Amtsgerichts Itzehoe, die Genussrechte als gleichrangige Forderungen zu behandeln, ist sicher absolut begrüßenswert und erhöht die Chancen der Genussrechte-Zeichner, dass ihre Forderungen im Insolvenzverfahren zumindest zum Teil erfüllt werden. Allerdings muss auch berücksichtigt werden, dass der Beschluss des AG Itzehoe noch nicht rechtskräftig ist und von anderen Gläubigergruppen noch angefochten werden kann. Im schlimmsten Fall könnte dann wieder die Nachrangigkeit der Genussrechte stehen.


Um ihre Interessen im Insolvenzverfahren und bei der Gläubigerversammlung zu wahren, können sich Prokon-Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann auch prüfen, ob möglicherweise Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, so dass nicht alleine auf eine gute Quote Insolvenzverfahren gehofft werden muss und der finanzielle Schaden weiter reduziert wird.


http://ift.tt/1lYol47




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Tuesday, June 10, 2014

Windreich: Mehr Klarheit für die Anleger

http://ift.tt/1n0OI9v Mit welcher Insolvenzquote die Gläubiger der Windreich GmbH rechnen können, hängt auch vom Verkauf des Offshore-Projekts MEG 1 ab. Dieser werde weiter vorangetrieben, so die Insolvenzverwaltung.


Allerdings dementierte die Insolvenzverwaltung des Windparkentwicklers entsprechende Medienberichte, nach denen ein Verkauf des Großprojektes unmittelbar bevorstehe. Für die Gläubiger wäre der Verkauf ein wichtiges Signal um zu erfahren, wieviel Insolvenzmasse zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung steht. Betroffen sind auch die Zeichner der beiden Mittelstandsanleihen (ISIN DE 000A1 CRMQ7 und ISIN DE 000A1 H3V38). Über die Anleihen hatte Windreich rund 120 Millionen Euro bei Anlegern eingesammelt. Die Anleihen hatten Laufzeiten bis März 2015 bzw. Juli 2016 und waren mit 6,5 Prozent verzinst. Im Dezember 2013 musste allerdings das Insolvenzverfahren über die Windreich GmbH eröffnet werden.


Für die Anleihe-Zeichner hängt vom Verkaufserlös des Großprojekts MEG 1 viel ab. Denn ihre Forderungen werden im Insolvenzverfahren nachrangig behandelt, so dass große finanzielle Verluste zu befürchten sind.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Sollte das Projekt MEG 1 verkauft werden, haben die Anleger zumindest mehr Klarheit, mit welcher Quote sie im Insolvenzverfahren rechnen können. Besonders die Zeichner der beiden Mittelstandsanleihen müssen auf einen möglichst hohen Erlös hoffen, damit ihre Forderungen zumindest zum Teil berücksichtigt werden können. Daher erscheint es ratsam, parallel auch Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen.


Dazu sollten sie sich an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann prüfen, ob Schadensersatzansprüche durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sind. Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung. Bei Investitionen in Windparks gehören zu diesen Risiken unter anderem die Unwägbarkeiten politischer Vorgaben und Gesetze oder auch das Totalverlustrisiko.


Ebenso kann überprüft werden, ob die Angaben in den Emissionsprospekten zu den Mittelstandsanleihen vollständig und wahrheitsgemäß waren. Fehlerhafte oder irreführende Aussagen in den Verkaufsprospekten können Schadensersatz aus Prospekthaftung begründen.


http://ift.tt/1n0OI9v




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Monday, June 9, 2014

DCM Renditefonds 12: Anleger bleiben über Immobilienverkauf im Unklaren

http://ift.tt/ZwobDo Die Anleger des DCM Renditefonds 12 bleiben offenbar weiter im Unklaren, wie der Verkauf der Fondsimmobilien läuft. Eine außerordentliche Gesellschafterversammlung wurde scheinbar abgelehnt.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Wie „Fonds professionell“ am 27. Mai 2014 berichtet, wurde eine von den Anlegern des DCM Renditefonds 12 geforderte außerordentliche Gesellschafterversammlung seitens der Geschäftsführung des geschlossenen Immobilienfonds abgelehnt. Für die Anleger heißt das, dass sie offenbar weiterhin keine konkreten Informationen haben, ob und zu welchem Preis die Immobilien aus dem Fondsbestand verkauft wurden. Dementsprechend wächst die Sorge um das investierte Kapital.


Ende 2012 wurde beschlossen, dass die Immobilien aus dem Fondsbestand verkauft werden sollen. Hintergrund sind offenbar enorme Wechselkursverluste bei einem Darlehen, das in Schweizer Franken aufgenommen wurde und den Fonds in extreme wirtschaftliche Schwierigkeiten brachte. Zudem soll es Probleme bei der Vermietung der Immobilien gegeben haben. „Fonds professionell“ berichtete bereits am 28. April 2014, dass der Fonds schon seit längerer Zeit unter niedrigen Einnahmen leide. Die prospektierten Erwartungen konnten nicht erfüllt werden.


Für die Anleger bleibt angesichts der enttäuschenden Entwicklung ihrer Investition die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz durch einen im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Investitionen in Immobilienfonds wurden erfahrungsgemäß häufig als sichere Kapitalanlage angepriesen, die sich auch zum Aufbau einer Altersvorsorge eigne. Tatsächlich sind geschlossene Immobilienfonds beträchtlichen Risiken wie etwa dem Totalverlust des eingesetzten Geldes ausgesetzt. Diese Risiken wurden im Anlageberatungsgespräch in vielen Fällen allerdings verschwiegen. Zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehört, dass die Anleger auch umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen. Ist dies nicht geschehen, können Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Das gilt auch, wenn die Angaben im Verkaufsprospekt bereits falsch waren. Damit sich der Anleger ein genaues Bild über die Kapitalanlage machen kann, müssen die Angaben im Prospekt vollständig und wahrheitsgetreu sein. Sollte ein Prospektfehler festgestellt werden, kann auf Rückabwicklung des Geschäfts geklagt werden.


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Saturday, June 7, 2014

Nordcapital MS E.R. New York: Schiffsfonds steht offenbar vor der Insolvenz

http://ift.tt/1tNwIAM Über die Gesellschaft des Vollcontainerschiffs MS E.R. New York von Nordcapital wurde am Amtsgericht Hamburg offenbar das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az. 67c IN 163/14).


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Emissionshaus Nordcapital hatte den Schiffsfonds im Jahre 2003 emittiert. Nachdem in den ersten Jahren die Ausschüttungen an die Anleger flossen, zeigte die Krise der Schifffahrt auch hier ihre Wirkung. Nach Angaben von zweitmarkt.de erhielten die Anleger seit dem Jahr 2009 keine Ausschüttungen mehr. Nun wurde nach Angaben des „fondstelegramms“ das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Für die Anleger kann das den Totalverlust ihres investierten Geldes bedeuten.


Die Schifffahrt steckt seit einigen Jahren in einer tiefen Krise. Dadurch gerieten auch etliche Schiffsfonds in Schwierigkeiten. Anleger erhielten keine Ausschüttungen mehr oder mussten Insolvenzen und damit in der Regel auch erhebliche finanzielle Verluste verkraften. Das Schicksal könnte nun auch den Anlegern des Vollcontainerschiffs MS E.R. New York von Nordcapital drohen.


Allerdings haben sie auch die Möglichkeit, ihre Ansprüche auf Schadensersatz von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Erfahrungsgemäß wurden Beteiligungen an Schiffsfonds in den Anlageberatungsgesprächen häufig als sichere Kapitalanlage mit hohen Renditen beworben. Die vergangenen Jahre haben aber mehr als deutlich gezeigt, dass Schiffsfonds enormen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt sind. Dazu zählt auch das Risiko des Totalverlusts. Kapitalanlagen mit Totalverlust-Risiko können aber nur schwerlich zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet sein. Sollten Anleger mit diesen Versprechen gelockt worden sein, könnte eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegen. Denn zu einer anleger- und objektgerechten Beratung gehört auch eine umfassende Risikoaufklärung.


Ebenso sind die Banken nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH verpflichtet, ihre Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten, offenzulegen. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs können diese sogenannten Kickback-Zahlungen erheblichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben, so dass es bei Kenntnis der Rückvergütungen an die Bank erst gar nicht zum Geschäftsabschluss gekommen wäre. In diesen Fällen von Falschberatung kann Anspruch auf Schadensersatz geltend gemacht werden.


Geschädigte Anleger sollten mit der Durchsetzung ihrer Interessen allerdings nicht mehr lange warten, da schon bald Verjährung drohen könnte.


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Friday, June 6, 2014

HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P: Schadensersatz nach BGH-Urteil möglich

http://ift.tt/1ncxZR8 Der BGH hat am 29. April 2014 entschieden, dass vermittelnde Banken über das Schließungsrisiko offener Immobilienfonds informieren müssen. Davon können auch Anleger des Dachfonds profitieren.


Mischfonds wie der HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P investierten einen großen Teil der Anleger-Gelder in offene Immobilienfonds. Als diese im Zuge der Finanzkrise in immer größere Schwierigkeiten gerieten, waren auch viele Dachfonds davon betroffen. Wie viele offene Immobilienfonds setzte auch der HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P die Rücknahme der Anteile im August 2012 aus, da die liquiden Mittel nicht ausreichten, um die Rückgabewünsche der Anleger zu bedienen.


Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs macht den betroffenen Anlegern jetzt wieder Hoffnung auf Schadensersatz. Mit Urteilen vom 29. April 2014 stellte der BGH fest, dass vermittelnde Banken ungefragt über das Schließungsrisiko bei offenen Immobilienfonds informieren müssen. Die Karlsruher Richter vertreten die Auffassung, dass die Möglichkeit zur Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft ein stetes Liquiditätsrisiko für die Anleger bedeute, da sie während dieser Phase nicht über ihr Geld verfügen, sondern ihre Fondsanteile lediglich an der Börse handeln können. Wurden die Anleger nicht über dieses Risiko aufgeklärt, können sie nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Das Urteil lässt sich auf Verträge anwenden, die vor der Finanzkrise 2008 abgeschlossen wurden.


Stellungnahme GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart:


Dachfonds wie der HSSB Vermögensverwaltungsfonds II AMI P ähneln in ihrer Funktionsweise offenen Immobilienfonds. Auch hier zählt es zu den wesentlichen Merkmalen, dass Anteile täglich gehandelt werden können. Ebenso kann das Fondsmanagement auch die Rücknahme der Anteile aussetzten. Insofern sind Anleger des Dachfonds von dem gleichen Liquiditätsrisiko betroffen wie die Anleger eines offenen Immobilienfonds. Daher können Anleger des HSSB Vermögensbildungsfonds II AMI P sich ebenfalls Hoffnungen auf Schadensersatz machen, wenn die Bank ihre Beraterpflichten verletzt haben sollte.


Um ihre Ansprüche durchzusetzen, sollten sich Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden.


http://ift.tt/1ncxZR8




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