Tuesday, February 4, 2014

Die Baugenehmigung

http://ift.tt/14bRO1B Eine Baugenehmigung ist erforderlich, da es grundsätzlich erst einmal verboten ist, etwas zu bauen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg , München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Derjenige, der eine Baugenehmigung erteilt bekommen möchte, muss einen entsprechenden Antrag bei der Baugenehmigungsbehörde stellen. Das heißt, dass es sich bei der Baugenehmigung um eine antragsgebundene Genehmigung handelt. Außerdem bedeutet das auch, dass das Bauvorhaben im Ganzen beantragt werden muss. Wird ein Vorhaben nicht beantragt, so kann es schließlich auch nicht genehmigt werden.


Der zuständigen Baugenehmigungsbehörde, also derjenigen, die über den Antrag entscheidet, stehen eigene Entscheidungsbefugnisse zu. Demnach legt sie den Umfang und den Inhalt der Genehmigung fest. Durch die Erteilung der entsprechenden Genehmigung erhält der Antragsteller gleichzeitig die Befugnis, mit dem Bauen anzufangen, d.h. es wird Baufreigabe erteilt.


Die zuständige Behörde prüft im Baugenehmigungsverfahren, ob das beantragte Vorhaben zulässig ist oder ob öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, insbesondere ov planungsrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorschriften verstoßen wird. Die Baugenehmigungsbehörden sind nämlich für die Einhaltung ebenso zuständig wie die planenden Gemeinden. Außerdem sind auch der Bauherr und die Personen, derer er sich für das geplante Vorgaben bedient, z.B. der Bauleiter oder der Bauunternehmer, dazu verpflichtet, die genannten Vorschriften einzuhalten.


Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung vor, so hat der Antragsteller einen Anspruch auf die Erteilung der Baugenehmigung. Dies ergibt sich aus den Bauordnungen der Länder. Das heißt letztlich, dass er den Anspruch bei Nichterteilung klageweise durchsetzen kann.


Die Baugenehmigung ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen und dem Bauherrn bekanntzugeben. Inhaltlich wird durch die Erteilung zum Ausdruck gebracht, dass keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften dem Bauvorhaben entgegenstehen. Unter Umständen sind jedoch noch spezialbehördliche Genehmigungen erforderlich. Darauf wird der Antragsteller sodann hingewiesen.


Der Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist derjenige, in welchem die Behörde auch über den gestellten Antrag entscheidet.


Das Baurecht ist ein sehr komplexes Thema, insbesondere aufgrund der Unterscheidung von öffentlichem und privatem Baurecht. Die betreffenden Normen befinden sich in unterschiedlichen Gesetzen, was sich für den Laien als besondere Schwierigkeit darstellt. Bei der Erstellung von Werkverträgen und der Vorbereitung und Durchführung von Bauvorhaben steht bestenfalls ein kompetenter und versierter Anwalt mit Detailwissen beratend zur Seite.


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Monday, February 3, 2014

Fristlose Kündigung wegen Arbeitsverweigerung gerechtfertigt – Arbeitsrecht

http://ift.tt/Zf6c7l Hält der Arbeitnehmer seine Entlohnung für zu gering, so darf er die Arbeitsleistung nicht verweigern, sonst droht im die Kündigung, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit Urteil vom 17.10.2013 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein, dass ein Arbeitnehmer bei beharrlicher Arbeitsverweigerung fristlos gekündigt werden kann und ein Irrtum in Bezug auf sein Verweigerungsrecht zu seinen Lasten geht (Az.: 5 Sa 111/13).


Hier war der Kläger bei der Beklagten als Bodenleger angestellt, wobei für bestimmte Tätigkeiten ein Akkordsatz, für die übrigen Tätigkeiten ein bestimmter Stundenlohn vereinbart war. Vorliegend ging es darum, dass der Kläger im Akkord in 40 Häusern bestimmte Tätigkeiten durchführen sollte. Nach zwei Tagen stellte er fest, dass sein durchschnittlicher Stundenlohn bei 7,86 Euro brutto lag. Daraufhin verlangte er von seinem Arbeitgeber einen angemessenen Stundenlohn für diese 40 Häuser oder dass er woanders eingesetzt wird. Dies lehnte der Arbeitgeber ab und forderte den Kläger mehrfach zur Ausführung der angewiesenen Tätigkeit auf. Auch als dem Kläger mit der fristlosen Kündigung gedroht wurde, weigerte er sich, die Handlungen durchzuführen. Als er letztlich gekündigt wurde, legte er Kündigungsschutzklage ein, der das Arbeitsgericht Elmshorn stattgab.


Das LAG hob die Entscheidung nun wieder auf und erklärte die fristlose Kündigung des Klägers für rechtmäßig. Es führte aus, dass seitens des Klägers kein Recht zur Arbeitsverweigerung bestanden habe, da die mit der Bodenverlegung zusammenhängenden Arbeiten unstreitig dazu gehören würden.


Des Weiteren machte das Gericht deutlich, dass auch die nach Auffassung des Klägers zu geringe Entlohnung dem Kläger kein Recht gebe, die Arbeit zu verweigern. Die Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Beklagten habe bestanden und demnach auch gegolten.


Vielmehr hätte sich der Kläger nach Erhalt der Abrechnung mit seinem Arbeitgeber über die Angemessenheit der Vergütung streiten müssen und nicht einfach die Arbeit zurückhalten durfte. Etwas anderes sei auch nicht anzunehmen für den Fall, dass der Kläger sich über das Recht zur Arbeitsverweigerung in einem Irrtum befand. Dies falle dann in seinen Risikobereich. Somit sei letztlich, insbesondere wegen der Beharrlichkeit der Arbeitsverweigerung, die fristlose Kündigung gerechtfertigt.


Bei Unsicherheiten in Kündigungsfällen hilft ein im Arbeitsrecht tätiger Rechtsanwalt um die richtige Verhaltensstrategie an den Tag zu legen. Juristischer Rat kann hier entscheidend die Position der jeweiligen Partei stärken.


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Sunday, February 2, 2014

Fehlender Hinweis auf Einspruchsmöglichkeit per E-Mail in Rechtsbehelfsbelehrung – Steuerrecht

http://ift.tt/OZROZ5 Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids muss nicht notwendigerweise einen Hinweis auf die Möglichkeit des Einspruchs per E-Mail enthalten.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Laut Urteil des Bundesfinanzhofes vom 20.11.2013 (Az.: X R 2/12 reicht es aus, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung eines Steuerbescheids in Bezug auf die Formerfordernisse, die beim Einspruch einzuhalten sind, den Wortlaut der betreffenden Vorschriften der Abgabenordnung (AO) wiedergibt.


Im vorliegenden Fall waren die Einkommensteuerbescheide vom Finanzamt zwar mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, nach Auffassung des Klägers jedoch unvollständig. Der Kläger legte den Einspruch gegen den Steuerbescheid erst einige Monate nach Bekanntgabe ein, den das Finanzamt daraufhin als unzulässig erklärte. Das Finanzamt führte als Begründung aus, die Monatsfrist sei nicht eingehalten worden. Daraufhin erwiderte der Kläger, es laufe die Jahresfrist wegen Unvollständigkeit der Belehrung. Die Rechtsbehelfsbelehrung gab lediglich den Wortlaut der Formvorschrift für den Einspruch aus der AO wieder.


Das Finanzgericht stimmte dem Kläger zu und führte aus, das Fehlen eines Hinweises auf die Möglichkeit, den Einspruch auch per E-Mail einzulegen, bewirke, dass es sich um eine unvollständige Belehrung handele und die Jahresfrist laufe.


Der BFH sah dies anders. Seiner Meinung nach handelt es sich um eine vollständige Rechtsbehelfsbelehrung. Er führte aus, dass die Frist nach der AO beginne, wenn eine Belehrung über den Einspruch und die dafür zuständige Finanzbehörde, deren Sitz, sowie die Frist in der für den Verwaltungsakt verwendeten Form erfolgt ist, das heißt schriftlich oder elektronisch. Nach Auffassung des BFH sei jedoch über die Form des Einspruchs nicht notwendigerweise zu belehren.


Nach Auffassung des BFH müssen jedoch auch Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht zwingend sind, richtig, vollständig und unmissverständlich in dieser dargestellt werden. Dem sei auch mit Wiedergabe des Wortlauts Genüge getan.


Das Steuerrecht ist ein komplexes Thema. Vielfach ist es für einen Laien nicht in vollem Umfang zu überblicken. Ein im Steuerrecht tätiger Anwalt kann behilflich sein, den Überblick zu wahren. In vielen Fällen kann es sinnvoll sein, Entscheidungen und Bescheide der Finanzämter einer genaueren Prüfung zu unterziehen. Mit Hilfe eines Anwalts können Betroffene auch die gerichtliche Durchsetzung von etwaigen Ansprüchen in die Wege leiten.


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Saturday, February 1, 2014

Konzerninkasso und unabhängige Inkassounternehmen – Inkasso

http://ift.tt/YIpJ0f Zahlt ein Schuldner auf eine unbestrittene Forderung nicht, so kann ein Inkassounternehmen mit dem Forderungseinzug beauftragt werden.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: In der heutigen Zeit kommt es immer häufiger zu Massengeschäften und zur Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit der Schuldner. Viele Gläubiger wenden sich an Inkassounternehmen, die ihre Forderungen einziehen sollen.


Einige Unternehmen gründen im Wege des Outsourcings eigene Inkassounternehmen. Ein solches, konzerneigenes Inkassounternehmen, bezeichnet man als Konzerninkasso. Hierbei handelt es sich um eine eigene ausgelagerte Mahnabteilung des Unternehmens. Die Muttergesellschaft hält an diesem in der Regel sämtliche Anteile. Dementsprechend kommt eine Überwälzung der Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens auf den Schuldner in diesen Fällen nicht in Betracht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der vorgerichtlichen Mahntätigkeit um eine Aufgabe, die zum Pflichtenkreis des Gläubigers gehört.


Auf der anderen Seite stehen unabhängige Inkassounternehmen. Bei diesen handelt es sich um wirtschaftlich selbstständige Unternehmen. Die Kosten für die Beauftragung solcher konzernfremder und unabhängiger Inkassounternehmen können unter Umständen erstattungsfähig sein. Hier ist jedoch eine Einzelfallbetrachtung geboten.


Führen die Maßnahmen des Inkassounternehmens nicht oder nur teilweise zum Erfolg, so ist ein Rechtsanwalt einzuschalten. Dieser kann insbesondere im gerichtlichen Mahnverfahren alle wichtigen und notwendigen Schritte vornehmen, um dieses überhaupt erst einzuleiten. Außerdem kann dieser den Mahnbescheid beim Gericht beantragen und helfen, die Forderung gegen den Schuldner durchzusetzen. Geht diesem der Mahnbescheid zu, so stehen ihm zwei Möglichkeiten zur Verfügung: Er kann die Forderung begleichen oder einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegen. Schweigt er hingegen, so ist es geboten, einen Vollstreckungsbescheid zu beantragen.


Ein qualifizierter Rechtsanwalt kann Unternehmen dabei behilflich sein, ihre Forderungen durchzusetzen. Sollte es doch zu Zahlungsausfällen kommen, sollten allen möglichen rechtlichen Lösungsmöglichkeiten in Betracht gezogen werden – Zahlungsaufforderung, Mahnverfahren oder Streitverfahren. Ein rechtlich versierter Anwalt prüft einzelfallbezogen die jeweiligen Erfolgsaussichten und empfiehlt die bestmögliche Strategie, um die Forderung durchzusetzen.


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Friday, January 31, 2014

Der Anspruch auf Werklohn bei einer Schwarzgeldabrede – Vertragsrecht

http://ift.tt/Zf69bA Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stellte fest (Az. 1 U 24/13), dass ein „Schwarzarbeiter“ keine Ansprüche gegen seinen Vertragspartner auf Werklohn oder aus einer „Sonderabrede“ zustehen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Vorliegend hatten die Beklagten vier Reihenhäuser gebaut und die klagende Firma mit den Elektroninstallationsarbeiten beauftragt. Dazu unterzeichnete eine der Beklagten eine Auftragsbestätigung. Aus dieser geht hervor, dass die Klägerin für die Arbeiten einen Pauschalbetrag erhalten soll. Die besagte Auftragsbestätigung enthielt zudem den Zusatz „5.000 Euro Abrechnung gemäß Absprache“. Einen Teil des Werklohnes hatte die Klägerin bereits im Vorfeld erhalten. Nun klagte sie auf Entrichtung des Restbetrages.


Die Klägerin stellte den Beklagten zwei Rechnungen, nachdem sie die Arbeiten beendet hatte. Daraufhin rechneten die Beklagten gegenüber der Klägerin mit einem Schadensersatzanspruch wegen Mängeln auf. Die Klägerin erwiderte, es sei neben dem pauschalen Werklohn außerdem die Zahlung von 5.000 Euro in bar ohne Rechnung vereinbart worden. Sie führte weiter aus, die Beklagte, welche unterzeichnet habe, sei auch bevollmächtigt gewesen. Das Landgericht sprach der Klägerin den Werklohn aus der Auftragsbestätigung zu. Es führte aus, die Beklagten seien Gesamtschuldner und es handele sich um einen Fall der Rechtsscheinvollmacht.


Daraufhin legte die Beklagte, die nicht unterzeichnet hatte, Berufung ein. Begründet hat sie die Berufung damit, dass sie nicht Vertragspartner geworden sei, weil kein Rechtsschein bestanden habe. Zudem sei die Unterzeichnerin auch nicht bevollmächtigt gewesen. Bei dem unterzeichneten Dokument habe es sich lediglich um eine Empfangsbestätigung der Auftragsbestätigung gehandelt.


Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, dass kein wirksamer Werkvertrag zwischen der Klägerin und den Beklagten zustande gekommen sei und deshalb kein Anspruch auf Werklohn bestehe. Auch mangels Vollmacht und Rechtsschein sei die nicht unterzeichnende Beklagte schon nicht Vertragspartnerin geworden.


Außerdem sei der Vertrag nichtig. Er verstoße gegen ein gesetzliches Verbot, namentlich gegen Vorschriften des Schwarzarbeitsgesetzes. Es handele sich hier um eine Schwarzgeldabrede. Die Barzahlung sollte zur Umsatzsteuerhinterziehung dienen.


Wie sich zeigt kann es unter Umständen ratsam sein, bei der Ausgestaltung von Verträgen einen erfahrenen und im Vertragsrecht tätigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Nicht nur in der Baubranche kann die Unwirksamkeit von Verträgen für die Parteien weitreichende Folgen haben. Daher sollte in jedem Fall rechtliche Beratung durch einen Anwalt in Anspruch genommen werden.


http://ift.tt/Zf69bA




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Wednesday, January 29, 2014

SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return wird aufgelöst – Kapitalmarktrecht

http://ift.tt/1b4VGTx Wie am 05.12.2013 mitgeteilt wurde, wird der SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return (WKN: SEB1AG; ISIN: DE000SEB1AG6) aufgelöst.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Vermögensverwaltungsfonds, der im Jahr 2008 startete, büßte im Laufe der Zeit beinahe stetig von seinem ursprünglichen Wert ein. Der Dachfonds, der in andere Fonds, insbesondere offene Immobilienfonds, investierte, ist seit Februar 2012 geschlossen. Mittlerweile sind es gerade die offenen Immobilienfonds, die Anlegern Sorgen bereiten, nun wohl auch diejenigen, in die der SEB Vermögensverwaltungsfonds Total Return investierte.


Die Schließung ist gesetzlich geregelt und zunächst für bis zu zwei Jahre zulässig. Nun, nach weniger als zwei Jahren der Schließung, besteht wohl keine Chance mehr für den Fonds, sodass die Verwaltung des Fonds zum 30.06.2017 gekündigt wurde.


Jetzt soll das noch bestehende Vermögen des Fonds liquidiert werden. Für Anleger kann es nun aber ratsam sein, ihre Handlungsmöglichkeiten von einem im Kapitalmarktrecht tätigen und erfahrenen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen, denn häufig wurden Anleger im Rahmen der Anlageberatung falsch beraten.


Eine Falschberatung kann zum Beispiel bereits in der fehlenden Risikoaufklärung durch den Anlageberater liegen. Viele Anleger wurden im Rahmen der Beteiligung an Vermögensverwaltungsfonds nicht darüber aufgeklärt, welche Risiken mit der Beteiligung verbunden sind, insbesondere über das Schließungsrisiko des Fonds, das sich hier realisiert hat.


Eine andere Art der Aufklärungspflichtverletzung liegt unter Umständen auch in der Anpreisung des Fonds als besonders sicher und der jederzeitigen Verfügbarkeit der Anlagesumme.


Vielfach wurden Anleger nicht über Rückvergütungen aufgeklärt. Rückvergütungen erhält die Bank für die Vermittlung des Fonds. Diese Rückvergütungen werden auch als Kick-backs bezeichnet. Die fehlende Aufklärung darüber ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch auch als Pflichtverletzung zu werten und kann damit zum Schadensersatzanspruch führen.


Anlegern des betroffenen Fonds können somit durchaus Schadensersatzansprüche zustehen. Anlegern ist anzuraten, ihre Ansprüche einzelfallbezogen und zügig von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen, denn möglicherweise droht die Verjährung. Verjährte Ansprüche können nicht mehr durchgesetzt werden, sodass schnelles Handeln angebracht ist.


Ein im Kapitalmarktrecht tätiger Anwalt kann etwaige Ansprüche prüfen und helfen, diese sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich durchzusetzen.


http://ift.tt/1b4VGTx




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Tuesday, January 28, 2014

Hansa Treuhand Schiffsfonds: Anleger müssen Ausschüttungen nicht zurückzahlen

http://ift.tt/1iJFEq4 Anleger von Schiffsfonds des Emissionshauses Hansa Treuhand dürfen ihre Ausschüttungen behalten. Das entschied jetzt das Landgericht Hamburg in vier Fällen.


GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Erfreuliche Nachrichten für Anleger, die in Schiffsfonds des Hamburger Fondsinitiators Hansa Treuhand investiert haben. Fondsprofessionell.de berichtet am 28. Januar, dass das LG Hamburg in vier Fällen entschied, dass sie bereits geleistete Ausschüttungen nicht zurückzahlen müssen (Az.: 413 HKO 95/13, 413 HKO 88/13, 413 HKO 127/13, 413 HKO 165/139). Hansa Treuhand hatte auf die Rückzahlung geklagt.


Dabei berief sich das Fondshaus auf einen Passus im Gesellschaftsvertrag, nachdem Ausschüttungen als unverzinsliche Darlehen gewährt würden und zurückgefordert werden könnten, wenn sie nicht durch ein Guthaben auf dem Gesellschaftskonto gedeckt seien. Das LG Hamburg entschied jedoch, dass diese Vertragsklausel zu unklar und es für die Anleger auch nicht ersichtlich sei, ob die Ausschüttungen gedeckt sind. Klare Regelungen zur Rückforderungen von Ausschüttungen seien in dem Gesellschaftsvertrag nicht zu erkennen. Damit folgte das LG Hamburg im Wesentlichen auch einem Urteil des BGH. Im März 2013 hatte der Bundesgerichtshof in ähnlichen Fällen bei Dr. Peters Schiffsfonds entschieden, dass die Rückforderung der Ausschüttungen unzulässig sei.


Wenn Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, ist es oft ein beliebtes Mittel der Fondsgesellschaften, bereits geleistete Ausschüttungen von den Anlegern wieder zurückzufordern, um den Fonds zu sanieren. Ob dieser dadurch tatsächlich gerettet werden kann, ist allerdings fraglich. Insofern sollten sich Schiffsfonds-Anleger, die von ihrer Fondsgesellschaft zur Rückzahlung der Ausschüttungen aufgefordert werden, an einen im Bank- und Kapitalmarkt versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann den Gesellschaftsvertrag dahin gehend überprüfen, ob diese Rückforderung überhaupt zulässig ist und die nötigen rechtlichen Schritte einleiten. Ferner kann er auch prüfen, ob der Anleger ggfs. selbst Schadensersatzansprüche geltend machen kann, zum Beispiel wegen einer fehlerhaften Anlageberatung. Zu einer anleger- und objektgerechten Anlageberatung gehört auch, eine umfassende Aufklärung über die Risiken, die mit der Investition verbunden sind. Außerdem müssen die Banken auch über sämtliche Provisionen, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten, aufklären.


http://ift.tt/1iJFEq4




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